25.05.2011 | Beratertipp

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen mit geringem Streitwert

Von Susanne Christ, Rechtsanwältin/Fachanwältin für Steuerrecht, Köln *


Das Sozialgericht Berlin (SG Berlin) hat am 15.04.2011, S 82 AS 37663/10 durch Urteil entschieden, dass eine Einkommensteuererstattung, die einer Bezieherin von Arbeitslosengeld II (= Hartz IV) während ihres Leistungsbezuges ausgezahlt wurde, als Einkommen anzurechnen ist. Mehr noch: Als Freibetrag wurden ihr lediglich 30 EUR bewilligt, weil das SG Berlin der Auffassung war, dass es sich bei der Einkommensteuererstattung nicht um Erwerbseinkommen handele. Nur bei Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag von 100 EUR gewährt.

Der Streitfall

Der Klägerin wurden seit 2008 Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (ALG II bzw. Hartz IV) gewährt. Im August 2009 erstattete ihr das Finanzamt 459,86 EUR an Einkommensteuern für das Jahr 2007. Nach Anrechnung eines Freibetrages von 30 EUR wurde in Höhe der verbleibenden Einkommensteuererstattung die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für August 2009 zurückgefordert.

Zu Recht, wie das SG Berlin entschied (STB Web berichtete). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stellt eine Steuererstattung im Zeitpunkt ihres Zuflusses Einkommen dar, auch wenn es sich um eine Steuererstattung für einen Veranlagungszeitraum, wie hier 2007, handele, indem noch kein Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Denn entscheidend sei, wann die Finanzmittel zufließen; darauf, dass die Forderung viel früher entstanden sei, komme es nicht an. Dem stünde auch nicht entgegen, dass es die Klägerin in der Hand gehabt hätte, die Steuererstattung – etwa durch frühzeitige Abgabe der Einkommensteuererklärung oder Eintragung von Freibeträgen -  vor Beginn des Leistungsbezugs zu erhalten. Auch auf die steuerrechtliche Einordnung des Erstattungsanspruchs käme es nicht an. Entscheidend sei, dass die Klägerin diese Mittel im Zeitpunkt des Zuflusses zur Deckung ihres Lebensunterhaltes verwende kann.


Praxistipp:

RAin Susanne Christ

Wer mit einer Steuererstattung rechnet und gleichzeitig zu befürchten ist, dass bald Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden müssen, etwa weil das Arbeitslosengeld I ausläuft, sollte die Steuererklärung baldmöglich abgeben, um eine Auszahlung noch vorher zu bewirken. Wenn das nicht gelingt und keine Steuererklärungspflicht gegeben ist, besteht auch die Möglichkeit, die Abgabe der Steuererklärung auf später zu verschieben. Das gilt vor allem  in Fällen,  in denen zu erwarten ist, dass Hartz IV nur vorübergehend bezogen wird. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Steuer nicht verjährt.

Nicht weiter begründet wurde die Auffassung des Gerichts, dass der Freibetrag für Einkommen in Höhe von 30 EUR und nicht der für Erwerbseinkommen in Höhe von 100 EUR zu gewähren ist. Das Gericht stellt lediglich fest, dass es sich bei dem Steuererstattungsanspruch nicht um Erwerbseinkommen handele. Es ging insbesondere nicht auf den Aspekt ein, dass die Steuererstattung möglicherweise durch Einkommensteuern auf Erwerbseinkommen ausgelöst wurde.


Nichtzulassungsbeschwerde: Rechtsmittel gegen Entscheidungen mit geringem Streitwert

Wird vom Sozialgericht die Berufung, wie in diesem Fall geschehen, nicht zugelassen, ist es grundsätzlich nicht möglich, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Denn eine Berufung ist erst ab einem Streitwert von 750 EUR zulässig. Allerdings sind Kläger mit geringem Streitwert, wie dies gerade in Hartz IV – Angelegenheiten oftmals der Fall ist, nicht schutzlos. Denn gegen die Nichtzulassung der Berufung kann Beschwerde eingelegt werden, die sog. Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde trifft nicht das Sozialgericht, sondern das Landessozialgericht als nächst höhere Instanz. Somit wird auch bei geringen Streitwerten erreicht, dass bei Bedarf mindestens zwei Gerichte sich mit dem Verfahren befassen.  Allerdings muss der Kläger durch Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde die Überprüfung des Falles durch die höhere Instanz aktiv einfordern.

 

* Über die Autorin:

Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Sie führt eine eigene Steuer- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Sie ist langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer.

mailto:s.christ@netcologne.de

 

(STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 25.05.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.