11.05.2011 |

BGH muss über zentrale Fragen des Pharmamarketings entscheiden

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dem Großen Senat für Strafsachen Fragen vorgelegt, die die Strafbarkeit von Beteiligten am so genannten Pharmamarketing betreffen. Dabei geht es vor allem darum, ob ein niedergelassener Vertragsarzt als Amtsträger anzusehen ist. Höchstrichterliche Entscheidungen gibt es hierzu bislang nicht.

Hintergrund des Revisionsverfahren beim BGH ist ein Fall, bei dem gegen den Geschäftsführer eines Medizingeräte-Herstellers ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung geführt wurde. Nach Einstellung des Verfahrens hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen das Unternehmen Wertersatz in Höhe von rund 350.000 Euro als verfallen zu erklären. Das Landgericht Stade lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für eine Bestechung oder Vorteilsgewährung nicht gegeben gewesen seien. Das Unternehmen habe mit den Krankenkassen Verträge über die Abgabe der Geräte für die häusliche Patientenanwendung geschlossen und darüber hinaus niedergelassenen Ärzten Geräte zur Verfügung gestellt. Die Entgelte dafür wurden ganz oder teilweise erlassen, wenn der Arzt Verordnungen über die Geräte ausstellte. Diese rechnete das Unternehmen dann wiederum mit den Krankenkassen ab.

Der 3. Strafsenat des BGH hat nun den Großen Senat für Strafsachen angerufen, um zu klären, ob ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Behandlung gesetzlich Versicherter als Amtsträger anzusehen ist (Az. 3 StR 458/10). Dies hätte die Folge, dass die Beteiligten ein Amtsdelikt begehen könnten. Da die Fragen in der Literatur umstritten seien, habe ihre Beantwortung über den vorliegenden Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die Strafverfolgungspraxis im Bereich des so genannten Pharmamarketings.

 

(BGH / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 11.05.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.