16.02.2011 |

Keine Eigenheimzulage für Zweitobjekte im EU-Ausland

Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland eine Eigenheimzulage für ein Zweitobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Oktober 2010 hervor.

Im Sachverhalt ging es um einen Arzt aus Deutschland, der erfolglos Eigenheimzulage plus Kinderzulage für sein auf Kreta gelegenes Haus begehrte. Zwar hatte der Europäische Gerichtshof mit einer Entscheidung vom 17. Januar 2008 (C 152/05) die Zulage unbeschränkt Steuerpflichtigen auch für selbst genutzte Immobilien im EU-Ausland gewährt. Von dieser Entscheidung grenzte der BFH den Sachverhalt des Arztes (Az. IX R 20/09) jedoch ab. In dem EuGH-Urteil sei es um die Besteuerung von Grenzpendlern gegangen; es habe damit keine Geltung für den Fall des in Deutschland lebenden und praktizierenden Klägers.

Der Gesetzgeber habe mit der auslaufenden Eigenheimzulage Wohnungsbau fördern wollen, um den Wohnungsbestand im Inland zu vermehren. Dieses Ziel könne durch eine Zulage für im Ausland gelegene Zweitwohnungen nicht erreicht werden. Die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung in Kreta wirke sich auf den nationalen Wohnungsmarkt nicht aus.

 

(BFH / STB Web)



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