09.02.2011 | Gesellschaftsrecht

Quotale Haftung von Gesellschaftern einer GbR

Bei der Vereinbarung einer quotalen Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermindern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen die Haftung der Gesellschafter nicht automatisch, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).

In den beiden Verfahren nahmen die den Fonds finanzierenden Banken die Fondsgesellschafter persönlich auf Rückzahlung in Anspruch. In den Darlehensverträgen war vereinbart, dass die Gesellschafter entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen persönlich haften (quotale Haftung). Nachdem die Fonds in Zahlungsverzug geraten waren, kündigten die Banken die Kredite. Sie verwerteten die Fondsgrundstücke. Die Fondsgesellschafter und die Banken stritten darüber, ob und in welchem Umfang die Erlöse auf die persönliche Haftung der Gesellschafter anzurechnen sind.

Ob Erlöse aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens anteilig die Haftung jedes Gesellschafters mindern, hängt von den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ab, so die BGH-Richter. Die quotale Haftung ist kein gesetzlich geregeltes Haftungskonzept, sodass die Vertragsparteien in der Gestaltung frei sind. Da in beiden Fällen die Verträge keine Anrechnung der Erlöse vorsahen, verminderten hier die Einnahmen aus der Grundstücksverwertung den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter nicht (BGH, Urteile vom 08.02.2011 Az. II ZR 243/09 und II ZR 263/09).


(BGH / STB Web)


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