18.01.2011 |

Bundesfinanzministerium klärt Zweifelsfragen bei Abfindungen

Das Bundesfinanzministerium hat mit einem Schreiben auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs reagiert, die sich mit der steuerlichen Behandlung von Abfindungen befassen. Die Finanzverwaltung muss demnach künftig nicht immer auf das Vorjahr zurückgreifen, um die steuerliche Situation zu beurteilen.

Das Bundesfinanzministerium stellt nun in seinem Schreiben klar, dass zwar grundsätzlich auf die Einkünfte des Vorjahres abzustellen ist; dies gelte jedoch nicht, wenn die Einnahmesituation in dem Jahr durch außergewöhnliche Ereignisse geprägt sei (IV C 4 - S 2290/07/10007 :005). Hintergrund ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Januar 2010; im entschiedenen Fall hatte ein Anlageberater im Jahr vor seinem Ausscheiden eine ungewöhnlich hohe Provision erhalten. Der Durchschnittsvergleich mit den Vorjahren hätte ergeben, dass die Abfindung zu keiner Zusammenballung von Einkünften geführt hätte und damit nicht nach der günstigen Fünftelregelung besteuert werden dürfte. Im Streitfall wurde auf die Verhältnisse der letzten drei Jahre abgestellt.

Das Ministerium äußert sich in seinem Schreiben außerdem zu einem weiteren Abfindungs-Urteil des Bundesfinanzhofs; hier ging es um Zahlungen, die im Verhältnis zur Hauptleistung gering ausfallen.

Das vollständige Schreiben finden Sie hier zum Download.

 

(BMF / STB Web)



Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 18.01.2011, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.