30.09.2026 | Gesetzgebung

Steuerbefreiung für Scheidungsimmobilien per Jahressteuergesetz 2026 geplant

Der Bundesrat hat auf Initiative Baden-Württembergs beschlossen, Immobilien aus Scheidungen künftig von der Spekulationssteuer zu befreien. Die Länderkammer folgte damit dem baden-württembergischen Antrag zum Jahressteuergesetz 2026. Über den Gesetzentwurf berät nun der Bundestag.

(Foto: © iStock.com/Dacharlie)

Wird ein bebautes Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf veräußert, ist der Verkauf gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nur dann steuerfrei, wenn die Immobilie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nach einer Trennung ziehen Ehepartner jedoch oft zügig aus dem gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung aus.

Die Frage, ob der Befreiungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG auch dann erfüllt ist, wenn der veräußernde Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe ausgezogen ist, der andere Ehegatte und die beiden gemeinsamen Kinder dort jedoch wohnen bleiben, hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2023 (Az. IX R 10/22) verneint. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne der Vorschrift liege nicht vor, wenn eine Nutzungsüberlassung (auch) an den geschiedenen Ehegatten erfolgt.

Bislang keine Steuerbefreiung bei Auszug aus der gemeinsamen Immobilie

Bereits mit Urteil vom 14.02.2023 (Az. IX R 11/21) entschied der BFH, dass der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.

Nach dieser Rechtsprechung befände sich die oder der Ausgezogene in einer Art Zwangslage, so der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2026. Denn aufgrund des zivilrechtlich erforderlichen Trennungsjahres ziehe regelmäßig zumindest eine oder einer der Beteiligten aus, sodass die für eine Steuerfreiheit erforderlichen Eigennutzungsfristen von der oder dem Ausziehenden regelmäßig nicht mehr erfüllt werden könnten.

Ergänzung im Einkommensteuergesetz vorgeschlagen

Deshalb ist in dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 nun vorgesehen, dass nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt wird:

"Ausgenommen sind auch Wirtschaftsgüter, deren Veräußerung Teil oder Folge einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder eines familiengerichtlichen Scheidungsverbundverfahrens ist, wenn der Veräußerer das Wirtschaftsgut bis zum Zeitpunkt der der Scheidung vorausgehenden räumlichen Trennung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der räumlichen Trennung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat;"

Diese Neuregelung soll nach dem Beschluss des Bundesrats in allen offenen Fällen angewendet werden.

Der Bundestag berät nun über das Jahressteuergesetz 2026. Im Anschluss muss der Bundesrat dem gesamten Gesetzespaket noch einmal abschließend zustimmen, bevor die neue Regelung in Kraft treten kann.

(FinMin BW / BR / STB Web)