24.09.2026 | Fachartikel

Tod eines Ehepartners: Erbrechtliche und steuerliche Folgen je nach Ehestatus

Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht

Der Tod eines Ehepartners wirkt sich unterschiedlich auf das Erbrecht, die Erbschaftsteuer und die Einkommensteuer aus – je nachdem, ob die Eheleute in einer intakten Ehe oder dauernd getrennt lebten, sich im Scheidungsverfahren befanden oder bereits rechtskräftig geschieden waren.

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind für ihre Mandantschaft wichtige Kontaktpersonen, wenn der (Ex-)Ehepartner verstirbt. Der Todesfall hat meist erbrechtliche, erbschaftsteuerliche wie auch einkommensteuerliche Folgen, jedoch nach unterschiedlichen Systematiken. Dabei kommt es auf den genauen Status der Ehe zum Todeszeitpunkt an, der vor der Erteilung von Auskünften geprüft werden sollte. Die jeweiligen Auswirkungen zu vermitteln kann komplexer sein als gedacht. Was Fachleuten geläufig erscheint, ist aus Mandantensicht nicht immer leicht nachvollziehbar. Der Beitrag versteht sich daher als strukturierte Übersicht wie auch Vermittlungshilfe für Mandantengespräche.

(Foto: © iStock.com/gzorgz)

Gesetzliche Erbfolge, letztwillige Verfügung oder Erbvertrag

Hat die verstorbene Person keine Regelungen für ihren Tod getroffen, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Grundsätzlich zählen überlebende Ehegatten zu den gesetzlich Erbenden. Die Höhe des Erbes richtet sich einerseits nach dem Güterstand, in dem die Eheleute gelebt haben, sowie nach den weiteren lebenden Verwandten der verstorbenen Person. 

Lebten die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, beträgt der gesetzliche Erbteil grundsätzlich die Hälfte des Nachlasses, im Fall der Gütertrennung ein Viertel. Bei einem oder zwei Kindern gelten abweichende Erbquoten, vgl. § 1931 Abs. 4 BGB.

Die gesetzliche Erbfolge von Eheleuten beginnt mit der Eheschließung und endet grundsätzlich mit der rechtskräftigen Scheidung. Eine Trennung führt hingegen noch nicht dazu, dass das gesetzliche Erbe entfällt.

Keine gesetzliche Erbfolge gilt, wenn die verstorbene Person die Erbfolge durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag geregelt hat. Dann gelten diese Regelungen. Wurde ein Ehegatte durch den anderen enterbt, bleibt allerdings grundsätzlich der Eheleuten zustehende Pflichtteilsanspruch erhalten.

Todeszeitpunkt in der Trennungsphase

Eine Ausnahme gilt, wenn zum Zeitpunkt des Versterbens bereits die Voraussetzungen für die Scheidung vorlagen und die verstorbene Person diese schon beantragt oder einem Scheidungsantrag der anderen Person zugestimmt hat. Dann entfällt die gesetzliche Erbfolge, auch wenn die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden ist. Der Pflichtteilsanspruch entfällt ebenfalls ab diesem Zeitpunkt. Ebenso entfällt dann auch die Einsetzung des Ehepartners im Testament, es sei denn, die Eheleute hatten eindeutig etwas anderes gewollt.

Das heißt aber zugleich, dass bei reiner Trennung die Erbeinsetzungen bis zu einem etwaigen Scheidungsantrag wirksam bleiben. Wer das nicht möchte, sollte im Falle einer Trennung unbedingt die errichteten Testamente prüfen und ggf. widerrufen. Da grundsätzlich für eine Scheidung das Trennungsjahr abzuwarten ist, sollten bei einer dauernden Trennung die erbrechtlichen Folgen geprüft werden.

Testament wirksam widerrufen

Bei einem gemeinschaftlichen Testament, etwa dem häufig vorkommenden Berliner Testament, muss der Widerruf der anderen Person wirksam zugestellt werden, damit der Widerruf wirksam wird.

Wurde die Erbfolge durch einen Erbvertrag zwischen den Eheleuten geregelt, hat dieser grundsätzlich auch im Falle einer Scheidung Bestand. Deshalb ist es sinnvoll, bei Abschluss eines Erbvertrages auch den Fall einer Scheidung zu bedenken und zu regeln.

Verlobte sind keine gesetzlich Erbenden. In diesen Fällen muss die Erbfolge ausdrücklich durch eine Verfügung von Todes wegen oder durch einen Erbvertrag angeordnet werden.

Erbschaftsteuerliche Folgen vor rechtskräftiger Scheidung

Solange die Ehe nicht rechtskräftig geschieden ist, sind die für Eheleute geltenden Vergünstigungen anwendbar, etwa hinsichtlich persönlicher Freibeträge und Steuerklasse.

Bis zur Rechtskraft der Scheidung wird den Eheleuten, auch wenn das Scheidungsverfahren im Todesfall schon fast vollständig durchgeführt worden war, der hohe persönliche Freibetrag von 500.000 Euro und die günstige Steuerklasse 1 gewährt. Eheleuten gewährte Vergünstigungen entfallen erbschaftsteuerlich erst zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.

Ab dann wird lediglich ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro gewährt. Immerhin: Geschiedenen wird die etwas günstigere Steuerklasse 2 gewährt. Verlobte werden dagegen erbschaftsteuerlich wie Fremde behandelt. Der persönliche Freibetrag beträgt lediglich 20.000 Euro und sie werden, anders als Geschiedene, in die ungünstigste Steuerklasse 3 eingestuft.

Einkommensteuerliche Folgen des Versterbens von Eheleuten

In bestimmten Fällen ist die für Eheleute mögliche gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer vorteilhaft. Voraussetzung dafür ist u.a. dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Das heißt, dass sich Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres nicht mehr zusammen veranlagen lassen (auch wenn keine Scheidung geplant ist).

Bei dauernd getrennt lebenden Eheleuten ändert der Tod also nichts mehr an der Einkommensbesteuerung. Allerdings können in so einem Fall Unterhaltspflichten entfallen - ein etwaiges Realsplitting entfällt dann mit dem Tod.

Anspruch auf Zusammenveranlagung im Todesjahr

Lagen die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung im Zeitpunkt des Todes vor, besteht im Todesjahr Anspruch auf Zusammenveranlagung. In dem auf das Todesjahr folgenden Kalenderjahr gilt dann das sogenannte Gnadensplitting: Die überlebende Person kann auch in diesem Jahr nochmal den Splittingtarif in Anspruch nehmen. Mit dieser Regelung sollen die finanziellen Belastungen durch den Todesfall etwas abgemildert werden.

Zusammenfassendes Beispiel

Die in München lebenden F und E haben sich nach langjähriger Ehe im Jahr 2020 getrennt, ohne sich jedoch scheiden zu lassen. Das gemeinschaftliche Testament haben sie nicht widerrufen. E verstirbt 2025. Die von E getrennt lebende Ex-Partnerin F konnte seit 2021 keine Zusammenveranlagung mehr durchführen. Der Tod von E hätte wegen der bereits lange zurückliegenden und dauerhaften Trennung einkommensteuerlich keine Auswirkungen.

Da kein Scheidungsantrag gestellt worden ist, ist das Berliner Testament wirksam geblieben und F ist trotz der dauernden Trennung Alleinerbin von E geworden. Erbschaftsteuerlich werden ihr die Vergünstigungen für Eheleute gewährt, insbesondere der hohe persönliche Freibetrag von 500.000 Euro, da die Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden war.

Fazit

Die Ausführungen zeigen, dass sich der Status, in dem sich Eheleute befinden, im Erbrecht, im Erbschaftsteuerrecht und im Einkommensteuerrecht unterschiedlich auswirkt, wenn einer der Partner verstirbt.

Im Erbrecht ändert die Trennung allein zunächst nichts. Das Vorliegen von Scheidungsvoraussetzungen und eines Scheidungsantrags oder die Zustimmung dazu können aber entscheidend sein. Bei der Erbschaftsteuer ist die rechtskräftige Scheidung entscheidend und bei der Einkommensteuer spielt die dauernde Trennung eine besondere Rolle.


Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer-, Erb- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Seit Juni 2023 ist sie Sprecherin des Erbrechtsausschusses beim Kölner Anwaltsverein. Daneben ist sie langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der seit 2019 im Nomos Verlag erscheint. E-Mail: s.christ@netcologne.de