18.09.2026 | Bundesfinanzhof
Ein Gesellschaftspostfach einer Steuerberatungsgesellschaft ist kein personengebundenes Postfach. Wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, müssen bei der Einreichung eines Schriftsatzes der einfach signierende Berufsträger und der den Versand anstoßende Berufsträger nicht identisch sein.

Erforderlich ist aber, dass beide an dem Vorgang beteiligten Berufsträger für die Steuerberatungsgesellschaft vertretungsberechtigt sind, so das Urteil vom 14.07.2026 (Az. IX R 19/25).
Im Streitfall hatte das Finanzgericht eine Klage als unzulässig abgewiesen, weil es an einer Identität zwischen der den Schriftsatz unterzeichnenden und der den Versand durchführenden Person gefehlt habe. Der BFH hat demgegenüber entschieden, dass das Gesellschaftspostfach einer Berufsausübungsgesellschaft – anders als das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) eines Steuerberaters oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines Rechtsanwalts – kein personengebundenes Postfach darstellt. Das Gesellschaftspostfach sei nicht einer Einzelperson, sondern der Berufsausübungsgesellschaft zugeordnet.
Das Finanzgericht muss nunmehr im zweiten Rechtszug noch prüfen, ob die Klageschrift von einem für die prozessbevollmächtigte Berufsausübungsgesellschaft vertretungsberechtigten Berufsträger unterzeichnet worden war. Dies ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage.
(BFH / STB Web)