11.09.2026 | Verwaltungsgericht Gießen

Erhebliche Steuerrückstände: Stadt verhängt Betriebsuntersagung

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Die Stadt Wetzlar hatte aufgrund erheblicher Steuerrückstände zwei Gaststätten den Betrieb untersagt. Die Betreiberin, eine GmbH, argumentierte vor Gericht mit einer schleppenden Bearbeitung durch das beauftragte Steuerbüro.

(Foto: © iStock.com/Axel Bueckert)

Die GmbH betreibt im Stadtgebiet Wetzlar neben den beiden Gaststätten auch zwei Spielhallen. Im Juni 2026 wies die Stadt Wetzlar sie darauf hin, dass erhebliche Steuerrückstände den Schluss zuließen, dass ihr der Wille zur Erfüllung der mit der Ausübung ihres Gewerbes zusammenhängenden Berufspflichten fehle.

Die GmbH führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sie zwar mit der Vergnügungssteuer im Rückstand sei, dies jedoch auf einen Wechsel ihres Steuerbüros zurückzuführen sei. Es sei beabsichtigt, die Steuerrückstände möglichst zügig abzubauen. Anfang Juli 2026 regte das Finanzamt die Einleitung eines gewerberechtlichen Verfahrens an, da derzeit Abgabenrückstände in sechsstelliger Höhe vorlägen. Daraufhin untersagte die Stadt Wetzlar den weiteren Betrieb der beiden Gaststätten und widerrief die Erlaubnis zum Betrieb der beiden Spielhallen.

"Schleppende Bearbeitung" durch Steuerbüro

Beim Verwaltungsgericht Gießen stellte die GmbH einen Eilantrag gegen die Untersagung des Gaststättenbetriebs. Die Stadt sei fehlerhaft von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ausgegangen. Die Steuerrückstände seien auf die schleppende Bearbeitung durch das beauftragte Steuerbüro zurückzuführen und könnten nicht dem Gestaltungsbereich der GmbH zugerechnet werden.

Ferner würden diese lediglich auf Schätzungen des Finanzamtes beruhen. Dem ist die Stadt Wetzlar u.a. mit Verweis darauf entgegengetreten, dass nicht sämtliche Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen würden, da etwa die Spielapparatesteuer aus konkreten Auslesedaten der Geldspielgeräte entnommen werden könne.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Es liege eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin vor, welche eine Untersagung der Ausübung des Gaststättengewerbes rechtfertige. Unzuverlässig sei, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben werde.

Nachhaltige Nichterfüllung von steuerrechtlichen Pflichten

Auch eine nachhaltige Nichterfüllung von steuerrechtlichen Pflichten könne zur Untersagung der Tätigkeit führen. Die Höhe und Dauer der Rückstände sowie die erforderlich gewordenen Vollstreckungsmaßnahmen ließen im vorliegenden Fall den Schluss zu, dass die Antragstellerin ihre steuerlichen Verpflichtungen über einen erheblichen Zeitraum nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.

Verschulden nicht maßgeblich für Beurteilung der Zuverlässigkeit

Die Stadt durfte dabei zudem Schätzungen der Finanzbehörden zugrunde legen, zumal diese darauf zurückzuführen seien, dass die erforderlichen Steuererklärungen nicht rechtzeitig abgegeben worden seien. Darauf, ob die Antragstellerin bei der Nichterfüllung ihrer steuerlichen Verpflichtungen ein Verschulden treffe, komme es bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit nicht an. Es könne auch keine für die Antragstellerin günstige Prognose getroffen werden, da es insbesondere an einem tragfähigen Sanierungskonzept fehle.

Der Beschluss vom 2.9.2026 (Az. 8 L 2893/26.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.

(VG Gießen / STB Web)