30.07.2026 | Fachartikel
Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht
Immobilien und Wertpapiere des Privatvermögens können erhebliche latente Einkommensteuern enthalten. Diese werden bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer weder bei der Bewertung der Vermögensgegenstände noch als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Dennoch stellen sie einen wirtschaftlichen Nachteil dar, der in der steuerlichen Beratung beachtet werden sollte.
Privates Kapitalvermögen, im Privatvermögen gehaltene Immobilien, aber auch Betriebsvermögen, können sogenannte latente Steuern enthalten. Dabei handelt es sich um Ertragssteuern, die aktuell noch nicht realisiert werden, aber dem Vermögensgegenstand anhaften und bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses, insbesondere der Veräußerung des Vermögensgegenstandes, realisiert werden.
Befinden sich solchen Vermögensgegenstände in einem Nachlass, stellt sich die Frage, wie diese bei der Bewertung des Vermögensgegenstandes für die Erbschaftsteuer berücksichtigt werden. Nachfolgend zeigen wir, worauf in der Beratungspraxis im Zusammenhang mit latenten Steuern im Privatvermögen zu achten ist. Latente Steuern des Betriebsvermögens sind nicht Gegenstand dieser Übersicht.
Latente Steuern kommen in der Praxis überwiegend im Zusammenhang mit Immobilien und Wertpapieren vor.
Die entgeltliche Veräußerung einer Immobilie des Privatvermögens ist einkommensteuerpflichtig, wenn die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung veräußert wird. Ausnahmen gelten, wenn die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (vgl. § 23 EstG).
Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem persönlichen Steuersatz der veräußernden Person. Bei einem unentgeltlichem Erwerb wird von der erwerbenden Person die Frist der veräußernden Person weiter fortgeführt, sie beginnt also nicht neu an zu laufen.
Beispiel: Frau Reich erwirbt am 3.10.2020 eine fremd vermietete Eigentumswohnung für 500.000 EUR. Am 1.3.2025 verstirbt sie und wird von ihrem Sohn S allein beerbt. Zum Zeitpunkt ihres Todes hat die Immobilie einen Wert von 700.000 EUR. S veräußert die Immobilie am 1.7.2025 für 700.000 EUR. Während der Vermietung wurden Abschreibungen in Höhe von insgesamt 40.000 EUR geltend gemacht. Der persönliche Spitzensteuersatz für 2025 von S beträgt 42 %.
Die Immobilie wurde innerhalb von zehn Jahren seit dem Erwerb am 3.10.2020 veräußert. Die von der Erblasserin Reich begonnene Frist wird von ihrem Sohn fortgeführt, da er die Immobilie unentgeltlich von ihr erworben hat. Der von S erzielte Veräußerungsgewinn unterliegt nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EstG der Einkommensteuer und berechnet sich wie folgt (vereinfachte Berechnung):
| Veräußerungspreis | 700.000 EUR |
| ./. Anschaffungspreis abzl. geltend gemachter Abschreibung, vgl. § 23 Abs. 3 Satz 4 EstG: 500.000 ./. 40.000 EUR |
./. 460.000 EUR |
| = Veräußerungsgewinn: | = 240.000 EUR |
| Darauf entfallende ESt 42 % (ohne Soli-Zuschlag): | 100.800 EUR |
Bei diesem Beispiel enthält die Immobilie bei dem Erwerb von Todes wegen für S eine latente Steuer von 100.800 EUR. Diese Steuer hätte er insbesondere dadurch vermeiden können, dass er die Immobilie erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Anschaffung durch die Mutter veräußert oder er sie vor der Veräußerung im Jahr der Veräußerung und den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt hätte.
Veräußerungsgewinne von Wertpapieren des Privatvermögens, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer von 25 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
Beispiel: Herr Sieger hat am 20.11.2012 Aktien von X für 100.000 Euro erworben. Am 25.4.2026 verstirbt er und wird von seiner Tochter T beerbt. Der niedrigste Wert der Aktien am Todestag von Herrn Sieger beträgt 300.000 Euro. T veräußert die Aktien am 1.7.2026 für 300.000 Euro. T hat in 2026 bei der Einkommensteuer einen voraussichtlichen Spitzensteuersatz von 35 Prozent. Kirchensteuerpflichtig ist sie nicht, den Sparerfreibetrag nutzt sie bereits aus "eigenen" Kapitalerträgen.
Da die Aktien vom Erblasser nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden und T diese unentgeltlich von ihm erworben hat, werden seine Anschaffungskosten der Ermittlung der Abgeltungssteuer zugrunde gelegt. Es ergibt sich folgende vereinfachte Berechnung (ohne Berücksichtigung des Sparerfreibetrages):
| Veräußerungspreis | 300.000 EUR |
| ./. Anschaffungskosten | ./. 100.000 EUR |
| = Veräußerungsgewinn: | = 200.000 EUR |
| Abgeltungssteuer 25 %: | 50.000 EUR |
| Zzg. SoliZuschlag 5,5 %: | + 2.750 EUR |
| Summe Abgeltungssteuer: | 52.750 EUR |
Die im Nachlass befindlichen Aktien X haben am Todestag eine latente Steuerlast von 52.750 Euro und zwar grundsätzlich unabhängig vom persönlichen Steuersatz der T. Nur wenn ihr Steuersatz unter 25 Prozent liegen würde, könnte sie beantragen, dass die Steuer auf den Veräußerungsgewinn entsprechend ihrem persönlichen Steuersatz erhoben wird. T könnte den Veräußerungsgewinn allerdings mit der Veräußerung anderer Wertpapiere verrechnen lassen, wenn diese mit Verlust veräußert wurden.
Hinweis: Anders als bei der Veräußerung von Immobilien, bei denen die Einkommensteuerpflicht auf den Veräußerungsgewinn bei einer Veräußerung nach Ablauf von zehn Jahren nach Anschaffung vollständig entfällt, gibt es eine solche Regelung bei Wertpapieren nicht. Entscheidend ist hier, dass die Wertpapiere nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Danach angeschaffte Wertpapiere unterliegen bei der Veräußerung der Einkommensbesteuerung. Werden dadurch Verluste erzielt, können diese mit den Gewinnen verrechnet werden. Ist eine Verrechnung nicht möglich, werden diese gesondert festgestellt und können bei Veräußerungen in späteren Veranlagungsjahren mit dann erzielten Veräußerungsgewinnen verrechnet werden. Von der verstorbenen Person gesondert festgestellte Verluste werden aber nicht auf die Erbenden übertragen.
Auch wenn, wie die oben gezeigten Beispiele zeigen, Immobilien oder Wertpapiere zum Teil sehr hohe latente Steuern in sich tragen können, werden diese bei der Bewertung der Vermögensgegenstände für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht berücksichtigt. Zugleich ist es auch nicht zulässig, diese als Nachlassverbindlichkeit bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer geltend zu machen.
Im obigen Bespiel wird die Immobilie mit einem Wert von 700.000 Euro und die Wertpapiere mit 300.000 Euro bewertet, obwohl latente Steuern von 100.800 Euro für die Immobilie und 52.750 Euro für die Wertpapiere enthalten sind.
Gleichwohl stellen sie für die erwerbenden Personen (Erbende, Vermächtnisnehmende oder beschenkte Personen) einen wirtschaftlichen Nachteil dar. Dies sollte in der steuerlichen Beratung berücksichtigt werden.
Praxishinweis: Häufig planen Erbende zur Finanzierung der Erbschaftsteuer die Veräußerung von Wertpapieren. Hierbei ist unbedingt die Abgeltungsteuer zu beachten, auch um eine Finanzierungslücke durch die von den Banken einzubehaltende Abgeltungssteuer zu vermeiden.
Für die Gestaltung ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Immobilie oder um Wertpapiere handelt.
Befinden sich Immobilien, die nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, im Nachlass, lässt sich die Realisierung der latenten Steuern vermeiden, indem mit der Veräußerung der betreffenden Immobilie der Ablauf der 10-Jahres Frist abgewartet wird. Allerdings ist das in Erbfällen manchmal nicht einfach durchzusetzen, etwa, weil die Veräußerung der Immobilie zur Finanzierung der Erbschaftsteuer notwendig wird, oder weil das dauerhafte Halten der Immobilie für die Erbenden eine zu große Last darstellt. Auch bei zerstrittenen Erb-Gemeinschaften ist es häufig der beste Weg, durch Veräußerung der Immobilie die Gemeinschaft aufzulösen.
Achtung! die Veräußerung der Immobilie an eine miterbende Person im Rahmen einer Erbauseinandersetzung kann die Voraussetzungen des § 23 EstG erfüllen.
Wird eine nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie, aus welchen Gründen auch immer, innerhalb der zehn-Jahres-Frist veräußert, ist es unumgänglich, die dadurch ausgelöste Einkommensteuer im Rahmen der Gestaltungsberatung zu berücksichtigen. Handelt es sich um eine Erb-Gemeinschaft, sind zur Ermittlung der (latenten) Einkommensteuern die persönlichen Verhältnisse eines jeden der Beteiligten und deren Anteil am Nachlass bzw. der Immobilie zu berücksichtigen.
Befinden sich Wertpapiere in Nachlass, ist zunächst zu prüfen, wann diese angeschafft wurden. Lag der Anschaffungszeitpunkt vor dem 1.1.2009, enthalten diese grundsätzlich keine latenten Steuern. Bei Anschaffungen nach dem 31.12.2008 enthalten Wertpapiere, die im Wert gestiegen sind, latente Steuer, unabhängig davon, wie lange sich diese im Eigentum der verstorbenen Person befanden.
Befinden sich zugleich verlustträchtige Wertpapiere im Nachlass, enthalten diese negative latente Steuern. Gewinne und Verluste können miteinander verrechnet werden, wenn diese Wertpapiere veräußert werden. Müssen beispielsweise Aktien zur Finanzierung der Erbschaftsteuer veräußert werden, sollte bei der Auswahl der zu veräußernden Aktien die Möglichkeit der Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen berücksichtigt werden. Auch der Sparerfreibetrag kann bedeutsam sein, wenn dieser von den Beteiligten nicht schon durch eigene Kapitalerträge verbraucht ist.
Werden im Rahmen einer Erbauseinandersetzung einigen Miterbenden Aktien aus dem Aktiendepot zugeordnet, anderen aber andere Vermögensgegenstände ohne latente Steuern, sollten die latenten Steuern bei der Verteilung berücksichtigt werden.
Da die unentgeltliche Übertragung von Wertpapieren keine die Abgeltungssteuer auslösende Veräußerung darstellt, kann auch die schenkweise Übertragung von Aktien auf Kinder in Erwägung gezogen werden, wenn diese aktuell, etwa wegen eines Studiums, nicht über einkommensteuerpflichtige Einkünfte verfügen. Zwar unterliegt die Veräußerung von Wertpapieren grundsätzlich der Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Unterliegt aber das Kind einem niedrigen Einkommensteuersatz oder hat es überhaupt keine anderen einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, kann es die von der Bank einbehaltene Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattet bekommen, bzw. sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen. So kann die Realisierung latenter Steuern vermieden werden.
Achtung! Bei minderjährigen Kindern sind Besonderheiten zu beachten, damit die Übertragung von Wertpapieren steuerlich anerkannt werden. Insbesondere kann eine Ergänzungspflegschaft erforderlich sein, um Wertpapiere auf die Kinder wirksam übertragen zu können.
Hinweis: Da es für die Berechnung der latenten Steuern auf Sachverhalte ankommt, die bei der verstorbenen Person entstanden sind, etwa Höhe der Anschaffungskosten der Immobilie oder Wertpapiere, geltend gemachte Abschreibungen bei der Immobilie, Nutzung der Immobilie, sollten Erblasserinnen/Erblasser diese Sachverhalte möglichst genau dokumentieren.
Ist der Erbfall eingetreten, ist es ratsam, Dokumente zu sichern, die diese Sachverhalte dokumentieren. Das kann in der Praxis, insbesondere bei zerstrittenen Erb-Gemeinschaften, zu einer Herausforderung werden. Hier können häufig die Steuerberater:innen, die in der Vergangenheit mit den Sachverhalten befasst waren, wertvolle Hilfe leisten.
Immobilien und Wertpapiere des Privatvermögens können hohe latente Einkommensteuern enthalten, die bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer weder bei der Bewertung der Vermögensgegenstände berücksichtigt noch als Nachlassverbindlichkeit anerkannt werden. Trotzdem stellen sie einen wirtschaftlichen Nachteil dar, der im Rahmen einer steuerlichen Beratung berücksichtigt werden sollte. Das gilt insbesondere dann, wenn Teile des Nachlasses zur Finanzierung der Erbschaftsteuer veräußert werden sollen, da sich durch die Veräußerung latente Steuer realisieren. Auch bei Erbauseinandersetzungen sollten diese Nachteile beachtet werden.
Autorin:
Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer-, Erb- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Seit Juni 2023 ist sie Sprecherin des Erbrechtsausschusses beim Kölner Anwaltsverein. Daneben ist sie langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der seit 2019 im Nomos Verlag erscheint. E-Mail: s.christ@netcologne.de