14.07.2026 | FG Düsseldorf

FG Düsseldorf zu Rückausnahmen beim Verwaltungsvermögen

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Die Steuerbefreiungen für Betriebsvermögen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Das Finanzgericht Düsseldorf befasste sich nun mit der Frage, ob Grundstücke, die zur landwirtschaftlichen Nutzung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen werden, zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören.

Geprfügte Ackerfläche
Im Streitfall ging es um verpachtete Ackerflächen einer amerikanischen Kapitalgesellschaft. (Foto: © iStock.com/Maksym Belchenko)

Betriebsvermögen wird bei der Erbschaftsteuer grundsätzlich privilegiert. Davon ausgenommen ist das sogenannte Verwaltungsvermögen. Dabei handelt es sich um nicht betriebsnotwendiges Vermögen, wie beispielsweise Finanzmittel, bestimmte Beteiligungen, Kunstgegenstände sowie Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke.

Das Gesetz sieht allerdings verschiedene Rückausnahmen vor. Danach gilt eine Nutzungsüberlassung an Dritte in bestimmten Fällen nicht als schädliches Verwaltungsvermögen, etwa bei der Verpachtung eines ganzen Betriebs oder bei einer Überlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung.

Im Streitfall wurden Anteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG schenkweise übertragen. Die KG war an einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft beteiligt, die Ackerflächen nebst Betriebsmitteln und Wirtschaftsgebäuden entgeltlich an ortsansässige Farmer überließ.

Finanzamt beruft sich auf Erbschaftsteuer-Richtlinien

Das Finanzamt stufte die Ackerflächen der US-Gesellschaft als Verwaltungsvermögen ein. Bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen komme ausschließlich die diesbezügliche Rückausnahme in Betracht, deren Voraussetzungen hier jedoch nicht erfüllt seien; die Anwendung der weiteren Rückausnahme wegen Überlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sei zugleich ausgeschlossen.

Dabei berief das Finanzamt sich auf die Erbschaftsteuer-Richtlinien. Die Rückausnahmen seien in der im Gesetz vorgesehenen Reihenfolge zu prüfen. Eine vorherige Rückausnahme schließe die nachstehende Rückausnahme grundsätzlich aus, sodass die Prüfung einer möglichen weiteren Ausnahme nicht vorgesehen sei. Die Rückausnahme wegen Überlassung zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung scheide zudem aus, weil es sich bei der US-Gesellschaft um Betriebsvermögen handele.

Finanzgericht sieht keine Einschränkung bei Anwendung der Rückausnahmen

Das Finanzgericht gab der Klage mit Urteil vom 2. Juni 2026 statt (Az. 4 K 384/24 F) und stellte klar, dass die streitige Rückausnahme (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f ErbStG) auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft greife – unabhängig davon, ob eine Betriebsverpachtung im Ganzen vorliege. Die Vorschrift enthalte keine Einschränkung nach der Art des begünstigungsfähigen Vermögens.

Entgegen der Verwaltungsvorschriften sei es ferner ohne Bedeutung, ob die Ackerflächen im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen überlassen worden seien – was der Senat ausdrücklich offen ließ. Dies lasse sich weder dem Wortlaut der streitgegenständlichen Vorschriften, der Entstehungsgeschichte, noch der systematischen Auslegung der Regelungen, die jeweils unterschiedliche Begünstigungszwecke verfolgten, entnehmen.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig.

(FG Düsseldorf / STB Web)