09.06.2026 | Kammergericht Berlin
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer "fantasierenden" KI sind. Dies hat das Kammergericht (KG) Berlin klargestellt.

In dem familienrechtlichen Verfahren wurde die verfahrensbevollmächtigte Anwältin der Mutter darauf hingewiesen, dass die Schriftsätze offensichtlich mithilfe von KI verfasst und die darin enthaltenen Zitate nicht überprüft worden seien. Dazu sei ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet gemäß § 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet.
Zitierte Entscheidungen existierten nicht
Das Gericht stellte – nach aufwändiger Prüfung – schließlich fest, dass eine in der Beschwerdebegründung zitierte BGH-Entscheidung gar nicht existiert. Vielmehr sei das Zitat offenbar Ergebnis einer "fantasierenden" KI: Eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen sei in keiner der juristischen Datenbanken oder auf der Internetseite des BGH vorhanden, so der Senat in seinem Beschluss vom 25.11.2025.
Hierzu dokumentiert der Senat im Detail seine ins Leere gelaufene Recherche. Auch eine weitere zitierte OLG-Entscheidung erwies sich nach den Feststellungen des Gerichts als nicht existent.
(KG Berlin / STB Web)