25.06.2026 | Fachartikel/Urteilsbesprechung

Steuerberatung in der Krise: Die HGB-Bilanz ist kein Überschuldungsstatus

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Von RAin Anne Nickert und RA/StB Cornelius Nickert

Für Steuerberater gehört die Handelsbilanz nach HGB zum beruflichen Alltag. In der Krise des Mandanten kann sie jedoch gefährlich irreführend sein. Ein Beschluss des BGH vom 28.04.2026 verdeutlicht eindrucksvoll, dass der insolvenzrechtliche Überschuldungsstatus eine eigenständige, stichtagsbezogene und methodisch saubere Bewertung verlangt. Immobilien und Beteiligungen dürfen danach nicht schematisch nach Buchwerten oder späteren Insolvenzverkaufspreisen bewertet werden.

Cornelius und Anne Nickert
Foto: Cornelius und Anne Nickert in ihrer gemeinsamen Kanzlei in Offenburg

Ausgangspunkt: Zwei Rechenwerke, zwei Zwecke

Die insolvenzrechtliche Überschuldung ist von der bilanziellen Überschuldung strikt zu unterscheiden. Die Handelsbilanz kann hierbei allenfalls indizielle Bedeutung haben, ersetzt aber nicht den Überschuldungsstatus. Der Grund liegt in der unterschiedlichen Funktion beider Rechenwerke: Die HGB-Bilanz dient der handelsrechtlichen Rechnungslegung, Ausschüttungsbemessung, Kapitalerhaltung und periodengerechten Erfolgsermittlung. Der Überschuldungsstatus verfolgt demgegenüber einen anderen Zweck: Er soll feststellen, ob das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten im Sinne des § 19 InsO deckt und damit den Gläubigern noch ein ausreichendes Haftungsvermögen zur Verfügung steht.

Nach der Rechtsprechung dient der Überschuldungsstatus der Ermittlung "wahrer Werte", die im Insolvenzfall für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehen. Die InsO enthält hierfür keine vollständigen handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften, sodass eigenständige insolvenzrechtliche Bewertungsgrundsätze erforderlich sind. [1]

Positive HGB-Bilanz schließt Überschuldung nicht aus

Die zentrale Konsequenz lautet: Eine HGB-Unterbilanz ist nicht automatisch eine insolvenzrechtliche Überschuldung – und eine positive HGB-Bilanz schließt eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht sicher aus [2]. Die handelsrechtliche Fortführungsannahme nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB lässt nach der Kommentarliteratur gerade keinen sicheren Schluss auf eine positive insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose zu. Umgekehrt kann eine HGB-Bilanz stille Reserven nicht oder nur unvollständig abbilden, die im Überschuldungsstatus zu berücksichtigen sein können [3].

HGB-Werte können sowohl zu pessimistisch als auch zu optimistisch sein. Rechtsprechung und Literatur betonen, dass die Handelsbilanz zwar ein Ausgangspunkt sein kann, aber regelmäßig um stille Reserven, stille Lasten, abweichende Bewertungsprämissen und nicht bilanzierte Vermögenswerte zu bereinigen ist.

Haftungsrisiken für Steuerberater

Für Steuerberater entstehen Risiken insbesondere aus Vertragshaftung und – je nach Fallgestaltung – aus deliktischen oder drittschützenden Konstellationen. Wird der Berater mit insolvenzbezogenen Prüfungen, Fortführungsprognosen, Sanierungskonzepten oder Aussagen zur Insolvenzreife befasst, verschiebt sich sein Pflichtenprogramm erheblich.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Berater, der im Rahmen eines entsprechenden Auftrags fehlerhaft zur Insolvenzreife Stellung nimmt, für Schäden aus verspäteter Antragstellung haften kann. Die Rechtsprechung verweist zudem auf Konstellationen, in denen Sanierungsberater bei IDW-S6-naher Begutachtung auf eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung so hinweisen müssen, dass die Verantwortlichen insolvenzrechtlich erforderliche Eilmaßnahmen ergreifen können [4].

Geschäftsleiter suchen häufig Regress

Die praktischen Folgen können gravierend sein: Insolvenzverwalter nehmen Geschäftsleiter wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Die Geschäftsleiter suchen anschließend Regress beim Steuerberater oder Sanierungsberater. Umgekehrt können auch Insolvenzverwalter aus abgetretenem Recht oder unter drittschützenden Gesichtspunkten Ansprüche gegen Berater prüfen. Entscheidend ist dann häufig, ob der Steuerberater lediglich einen HGB-Abschluss erstellt hat oder ob er – ausdrücklich oder konkludent – in die Prüfung der Insolvenzreife eingestiegen ist.

Die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO

Nach der aktuellen Rechtslage ist die Überschuldungsprüfung nach § 19 InsO im Kern zweistufig zu verstehen:

  1. Fortbestehensprognose: Zunächst ist zu prüfen, ob die Fortführung des Unternehmens nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Fortbestehensprognose hat in der Praxis zentrale Bedeutung. Bei positiver Prognose ist eine insolvenzrechtliche Überschuldung ausgeschlossen. Auf einen Vermögensvergleich in Form eines Überschuldungsstatus kommt es dann nicht an [5].
  2. Überschuldungsstatus bei negativer Prognose: Ist die Fortbestehensprognose nicht positiv, sind Vermögen und Verbindlichkeiten gegenüberzustellen. Der Bewertung der Aktiva sind dann Liquidationswerte zugrunde zu legen. Der Überschuldungsstatus dient der Feststellung der rechnerischen Überschuldung und ist am Schuldendeckungspotential ausgerichtet. [6]

Bewertungsmaßstäbe im Überschuldungsstatus

Der Überschuldungsstatus ist stichtagsbezogen. Er soll die Vermögenslage zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt abbilden. D.h., der Überschuldungsstatus ist auch unterjährig fortzuschreiben. Gerade hier unterscheiden sich HGB und Insolvenzrecht deutlich:

  • Liquidationswert statt Buchwert: Bei negativer Fortbestehensprognose ist auf den Wert abzustellen, der bei einer geordneten Verwertung erzielbar ist.
  • Stille Reserven sind aufzudecken, wenn der realisierbare Wert über dem Buchwert liegt.
  • Stille Lasten sind zu berücksichtigen, wenn Buchwerte oberhalb der realisierbaren Werte liegen oder zusätzliche Verpflichtungen bestehen.
  • Nicht bilanzierte Vermögenswerte können anzusetzen sein, wenn sie verwertbar und rechtlich hinreichend gesichert sind.
  • Rückstellungen sind mit den voraussichtlichen Erfüllungskosten zu passivieren. Handelt es sich um längerfristige Rückstellungen (Pensionszusagen, Rekultivierungsauflagen), sind diese nach kaufmännischen Grundsätzen abzuzinsen.
  • Verbindlichkeiten sind vollständig zu erfassen, soweit sie im maßgeblichen Szenario wirtschaftlich und rechtlich zu bedienen sind. Qualifizierte Rangrücktritte können Auswirkungen auf die Passivierung haben.

Beschluss des BGH vom 28.4.2026

Für die Praxis besonders relevant sind die Bewertungsfragen häufig bei Immobilien und Unternehmensbeteiligungen, so auch in dem aktuellen BGH-Beschluss vom 28.4.2026 (II ZR 40/25). Danach müssen Immobilien und Beteiligungen sachgerecht bewertet werden.

Kläger war der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. GmbH. Die Beklagten waren frühere Gesellschafter und Geschäftsführer. Das Insolvenzverfahren wurde am 01.03.2011 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Die Gesellschaft hatte in den Jahren 2009 und 2010 erhebliche Verluste erwirtschaftet und befand sich seit Juni 2009 in einem Restrukturierungsprozess. Interessant ist: Die auf Fortführungsgesichtspunkten beruhende Handelsbilanz wies zum 31.05.2010 noch ein positives Eigenkapital von rund 3,138 Mio. EUR aus.

Der Insolvenzverwalter nahm die früheren Geschäftsführer nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Streitentscheidend war, ob zu den maßgeblichen Stichtagen eine rechnerische Überschuldung bestand. Dabei ging es insbesondere um die Bewertung von Immobilienvermögen und einer Beteiligung. Die Beklagten machten deutlich höhere Werte geltend, unter anderem unter Hinweis auf EBITDA-basierte Multiplikatoren und marktwertbezogene Berechnungen.

Ernsthafte Bewertungseinwände des BGH

Der BGH beanstandete eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten zu höheren Vermögenswerten nicht hinreichend gewürdigt hatte. Nach der Entscheidungsanmerkung hätte eine ergänzende Begutachtung ergeben können, dass für die Immobilie ein Wert von 5.801.833 EUR und für die Beteiligung ein Liquidationswert von rund 7 Mio. EUR anzusetzen gewesen wäre. Damit wäre der vom Berufungsgericht angenommene Liquidationswert um insgesamt rund 8,59 Mio. EUR zu erhöhen gewesen; die rechnerische Überschuldung wäre entfallen.

Besonders praxisrelevant sind drei Bewertungsgrundsätze, die aus der Entscheidung hervorgehoben werden:

  1. Liquidationswerte müssen sich an einer planvollen außerinsolvenzlichen Abwicklung orientieren. Auch für Immobilienvermögen ist nicht automatisch auf den später in der Insolvenz erzielten Erlös abzustellen. Sofern eine länger andeuernde Liquidation geplant ist, muss dies finanzierbar sein, d.h., die Liquidität hierfür muss gegeben sein. Das sollte planerisch dokumentiert werden.
  2. Spätere Insolvenzverwertungserlöse dürfen nicht unreflektiert zurückprojiziert werden. Insolvenzverkäufe können durch Zeitdruck, eingeschränkte Rechtsdurchsetzung, Käuferabschläge oder Transaktionsspezifika geprägt sein. Solche Erlöse sind daher nicht ohne Weiteres identisch mit dem stichtagsbezogenen Liquidations- oder Verkehrswert.
  3. Marktbasierte Bewertungsmethoden können prozessual relevant sein. Bei Beteiligungen können Berechnungen auf Basis von Erfolgswerten, etwa dem 5- bis 7-Fachen des EBITDA, ausreichen, um einen höheren Wert plausibel darzulegen und Anlass für ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu geben, wenn das Gericht keine eigene Sachkunde besitzt.

Bedeutung für Steuerberater

Für Steuerberater ist die Entscheidung ein Warnsignal: Wer im Krisenmandat nur auf HGB-Buchwerte oder später erzielte Insolvenzverwertungserlöse schaut, verfehlt möglicherweise den insolvenzrechtlichen Bewertungsmaßstab. Gerade Immobilien und Beteiligungen können im HGB-Abschluss mit historischen Anschaffungskosten, fortgeführten Buchwerten oder vorsichtigen Wertansätzen erscheinen, während der insolvenzrechtlich maßgebliche Verkehrswert oder Liquidationswert deutlich höher oder niedriger liegen kann.

Die Entscheidung stärkt zugleich die Bedeutung einer nachvollziehbaren Bewertungsdokumentation. Steuerberater müssen nicht selbst zum öffentlich bestellten Sachverständigen oder Wirtschaftsprüfer werden. Sie sollten aber erkennen, wann ein Bewertungsproblem so wesentlich ist, dass externe Bewertungsexpertise erforderlich ist. Bei Immobilien, Unternehmensbeteiligungen, komplexen Geschäftsmodellen oder stark marktpreisabhängigen Vermögenswerten sollte der Steuerberater entweder auf spezialisierte Gutachter verweisen oder deren Bewertung zumindest kritisch plausibilisieren und dokumentieren.


Ergänzende Informationen und Arbeitshilfe:

Als Anlage zu diesem Beitrag finden Sie Tabellen und Übersichten zu

  • HGB-Bilanz: Typische Fehlannahmen in der Beratungspraxis
  • Bewertungsmethoden für verschiedene Vermögenswerte
  • Typische Krisensignale
  • Tipps für die Dokumentation bei Krisenmandaten 

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Fußnoten / Quellen:

[1] Wieland-Blöse in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, Bewertung im Überschuldungsstatus TZ 34.41.)

[2] Deubert/Förschle/Störk Sonderbilanzen/Deubert/Meyer, 6. Aufl. 2021, P. Rn. 80.

[3] Vgl z.B. Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 21./22. Aufl. 2023/2025, e) Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus), RZ. 43ff.

[4] OLG Bamberg, Urteil vom 31.07.2023 – 2 U 38/22; mit Besprechung A. Nickert/C. Nickert ZfRM 2023, 170 ff.

[5] Balthasar in Krieger/Uwe H. Schneider, Handbuch Managerhaftung, 4. Aufl. 2023, 4. Lieferung 05.2023, 1. Grundstruktur, RZ. 37.24.

[6] Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 21./22. Aufl. 2023/2025, e) Überschuldungsbilanz (Überschuldungsstatus), RZ. 43.



Über die Autoren:

RAin Anne Nickert RA/StB Cornelius Nickert Anne Nickert ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Cornelius Nickert ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuer, Insolvenz- und Sanierungsrecht.

Beide sind Partner bei Nickert & Nickert RAe & StB PartG mbB Offenburg (www.nickert-og.de) und unterstützen Steuerberater bei Mandaten in der Krise, insbesondere bei rechtlichen Fragestellungen, Fortführungsprognosen und Bilanzierungsfragen (www.beratung-fuer-steuerberater-krisenmandate.de).