28.05.2026 | Fachartikel/Urteilsbesprechung

Steuerliche Risiken bei der Übertragung von Kapitallebensversicherungen

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Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht

Die unentgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen kann schneller Schenkungsteuer auslösen als gedacht. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, welche Risiken bei der Gestaltung mit vorbehaltenem Nießbrauch bestehen, warum bereits der Rückkaufswert entscheidend ist und worauf in der steuerlichen Beratung unbedingt geachtet werden sollte.

Vor Übertragung einer Kapitallebensversicherung Freibeträge, mögliche Schenkungsteuer und nötige Liquidität prüfen. (Foto: © iStock.com/time99lek)

Kapitallebensversicherungen, die noch nicht fällig geworden sind, können ähnlich wie Wertpapiere, unentgeltlich auf eine andere Person übertragen werden. Dazu muss mit dem Versicherungsunternehmen ein Wechsel der Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers vereinbart werden. Ein solcher Vorgang unterliegt der Schenkungsteuer.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung vom 28.01.2026 (Az. II R 27/22) dazu Stellung genommen, wie ein bei der Übertragung der Kapitallebensversicherung zurückbehaltenes Nießbrauchsrecht zugunsten der schenkenden Person schenkungsteuerlich zu berücksichtigen ist. Der Entscheidungsfall zeigt deutlich, dass Schenkungsteuer bei ungeschickter Gestaltung bereits lange vor einem Zeitpunkt entstehen kann, zu dem die Lebensversicherung fällig wird. Im nachfolgenden Beitrag zeigen wir die Grundzüge dieser Besteuerung auf und worauf in der Beratung zu achten ist.  

Unentgeltliche Übertragung: Bewertung mit dem Rückkaufswert

Wird eine Lebensversicherung mit Zustimmung der Versicherung auf eine andere Person übertragen, tritt die erwerbende Person in die Rechtsstellung der bisherigen Versicherungsnehmerin/des bisherigen Versicherungsnehmers ein. Das heißt, diese Person kann die Rechte aus der Lebensversicherung wahrnehmen, und über sie verfügen; zugleich ist sie verpflichtet, die vereinbarten Beiträge zu zahlen. Erfolgt die Übertragung unentgeltlich, handelt es sich um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang; dabei wird die Lebensversicherung mit ihrem Rückkaufswert, wie ihn das Versicherungsunternehmen mitteilt, zum Zeitpunkt der Übertragung, bewertet (vgl. § 12 Abs. 4 BewG).

Liegt dieser Wert über den persönlichen Freibeträgen oder werden diese aufgrund von Vorerwerben überschritten, entsteht Schenkungssteuer, obwohl die Lebensversicherung noch nicht fällig ist.

In dem vom BFH verhandelten Fall hatte eine Mutter 2,5 Millionen Euro als Einmalbetrag in eine Kapitallebensversicherung eingezahlt und diese dann einige Jahre später – und rund 40 Jahre vor der Fälligkeit – im Wege der Vertragsübernahme auf ihren Sohn übertragen. Das Versicherungsunternehmen hatte zugestimmt. Zum Übertragungszeitpunkt betrug der Rückkaufswert der Versicherung etwa 2,45 Millionen Euro. Das Finanzamt setzte dafür knapp 400.000 Euro Schenkungssteuer fest.

Mit der Festsetzung der Schenkungsteuer wird diese in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und ist zu bezahlen – obwohl die Lebensversicherung noch nicht fällig ist. Wer also eine Kapitallebensversicherung auf eine andere Person übertragen will, sollte vorher (!) prüfen, ob durch diese Übertragung die persönlichen Freibeträge der beschenkten Person überschritten werden und wenn ja, welche Schenkungsteuer ausgelöst wird und ob genügend Liquidität vorhanden ist, um die daraus entstehende Schenkungsteuer pünktlich bezahlen können. Zudem sollten die Zinsnachteile, die durch die "vorzeitige" Zahlung der Schenkungsteuer entstehen können, berücksichtigt werden.

Nießbrauchsrecht erst bei Kündigung abziehbar

Im Streitfall hatte sich die Mutter das Nießbrauchsrecht an der Rückkaufsleistung der Kapitallebensversicherung zurückbehalten und wollte den Wert des Nießbrauchsrecht in Höhen von rund 700.000 Euro vom Wert der übertragenen Lebensversicherung abziehen. Zu Unrecht, wie der BFH entschied. Solange die Lebensversicherung nicht gekündigt ist, handelt es sich bei dem Nießbrauchsrecht an der Rückkaufsleistung der Kapitallebensversicherung um eine aufschiebend bedingte Last. Nach § 6 Abs. 1 BewG wird eine aufschiebend bedingte Last vor Eintritt der Bedingung nicht berücksichtigt. Das heißt, solange die Kapitallebensversicherung nicht gekündigt wird, kann das vereinbarte Nießbrauchsrecht nicht wertmindernd berücksichtigt werden.

Wird die Lebensversicherung gekündigt, ist das Nießbrauchsrecht an dem Rückkaufswert zu berücksichtigen. Die Schenkungsteuerfestsetzung kann dann berichtigt werden (vgl. § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG). Dann würde die "zuviel" gezahlte Schenkungssteuer gutgeschrieben werden.

Achtung! Die Steuerberichtigung ist von den Steuerpflichtigen zu beantragen und zwar bis zum Ablauf des Jahres, das dem Eintritt der Bedingung folgt (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 und 6 Abs. 2 BewG).

Kommt es bis zur Fälligkeit der Lebensversicherung nicht zu einer Kündigung, kommt eine Korrektur mangels Eintretens der Bedingung überhaupt nicht in Betracht. In der Praxis werden Lebensversicherung nur sehr ungern gekündigt, da dann etwaige Erträge aus ihr verloren gehen.

Praxishinweise

  • Der Streitfall zeigt, dass die Übertragung einer sehr werthaltigen Kapitallebensversicherung schenkungsteuerlich nicht zwingend vorteilhaft ist, da die Steuer auf den Rückkaufswert zu einem Zeitpunkt geschuldet wird, zu dem die Lebensversicherung noch nicht fällig ist.
  • Vorteilhaft kann eine solche Übertragung dann sein, wenn durch die Übertragung die persönlichen Freibeträge nicht überschritten werden. Denn die Übertragung der nicht fälligen Kapitallebensversicherung wird mit dem Rückkaufswert im Zeitpunkt der Übertragung bewertet.
  • Wird stattdessen das Kind als bezugsberechtigte Person eingesetzt, und wird die Lebensversicherung fällig, gilt der gesamte Auszahlungsbetrag aus der Lebensversicherung als Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen und nicht nur ein etwaiger Rückkaufswert aus einer früheren Zeit.

Fallvariante: Fälligkeit abwarten

Versicherungsnehmerin der Kapitallebensversicherung ist die Mutter geblieben. Die Lebensversicherung wird bei ihrem Ablauf an den bezugsberechtigten Sohn in Höhe von 3 Millionen Euro ausgezahlt, sodass dieser Betrag der Erbschafts- bzw. Schenkungsteuer unterliegt. Wäre die Lebensversicherung, wie im Streitfall, vor ihrer Fälligkeit auf den Sohn übertragen worden, wäre nur ihr Rückkaufswert schenkungsteuerpflichtig. Dieser Vorteil kann aber teilweise oder völlig verloren gehen, wenn durch Übertragung der Lebensversicherung vor Fälligkeit Schenkungsteuer ausgelöst wird. Kurz vor Fälligkeit lohnt sich eine Übertragung immer weniger, weil der Rückkaufswert mit dem Näherrücken der Fälligkeit steigt.

Immerhin: wird die Fälligkeit abgewartet, kann die Steuer aus der Lebensversicherung bezahlt werden; bei Übertragung vor Fälligkeit ist das nicht möglich.

Fazit

Lebensversicherungen lassen sich zwar auch als Instrument zur steuergünstigen Gestaltung der Erbfolge nutzen; in der Regel aber nur, wenn Feinheiten dazu bereits bei Abschluss der Lebensversicherung beachtet werden; sollen Korrekturen bereits laufender Lebensversicherungen vorgenommen werden, ist es sehr viel schwieriger, steueroptimale Ergebnisse zu erzielen. In jedem Fall sollte unbedingt beachtet werden, wann welche Steuer durch Gestaltungen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen ausgelöst werden – auch, um Haftungsrisiken zu minimieren.


Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer-, Erb- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Seit Juni 2023 ist sie Sprecherin des Erbrechtsausschusses beim Kölner Anwaltsverein. Daneben ist sie langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der seit 2019 im Nomos Verlag erscheint. E-Mail: s.christ@netcologne.de