28.05.2026 | Fachartikel

Transaktionen im Mittelstand: Locked Box versus Closing Accounts

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Von StB Matthias Winkler und StBin Julia Wenninger

Der Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften – insbesondere an einer GmbH & Co. KG – erfolgt zunehmend unter Einsatz international etablierter Kaufpreismechanismen. Neben dem klassischen Closing-Accounts-Modell hat sich auch das Locked-Box-Modell durchgesetzt. Beide Ansätze sind ökonomisch nachvollziehbar, ihre Behandlung im deutschen Steuerrecht führt jedoch zu einer Abweichung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Zurechnung. Diese kann für den Veräußerer erhebliche steuerliche Konsequenzen haben.

StB Dipl.-Finw. Matthias Winkler
Foto: StB Dipl.-Finw. Matthias Winkler
StBin Dipl.Finw.in Julia Wenninger
Foto: StBin Dipl.-Finw.in Julia Wenninger

Im Closing-Accounts-Modell wird der Kaufpreis auf Grundlage von Abschlusszahlen zum Vollzugszeitpunkt (Closing) bestimmt. Die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Ergebnisse stehen wirtschaftlich dem Veräußerer zu.

Demgegenüber basiert das Locked-Box-Modell auf einem in der Vergangenheit liegenden Stichtag (z. B. 31. Dezember). Ab diesem Zeitpunkt werden dem Erwerber die wirtschaftlichen Chancen und Risiken zugerechnet. Entnahmen („Leakage“) werden vertraglich begrenzt oder ausgeglichen.

Diese wirtschaftliche Rückbeziehung wird steuerlich jedoch nicht abgebildet.

Steuerliche Zurechnung: Maßgeblichkeit des wirtschaftlichen Eigentums

Für Zwecke der Einkommensteuer ist der Zeitpunkt der Veräußerung maßgeblich. Dieser bestimmt sich nach dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO).

Der Veräußerungsgewinn entsteht dementsprechend im Zeitpunkt der Übertragung des Mitunternehmeranteils (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Eine steuerliche Rückwirkung auf einen früheren, vertraglich definierten Stichtag ist – anders als etwa im Umwandlungssteuerrecht – nicht vorgesehen.

Die Folge ist eine klare zeitliche Zurechnungslogik:

  • Laufende Gewinne bis zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums sind dem Veräußerer zuzurechnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
  • Erst ab diesem Zeitpunkt erfolgt die steuerliche Zurechnung beim Erwerber.

Für die steuerliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Parteien eine abweichende wirtschaftliche Zuordnung vereinbart haben.

Konsequenzen für den Veräußerer

Die dargestellte Systematik führt bei Anwendung eines Locked-Box-Modells zu einer Verschiebung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Ergebniszuordnung.

Im Ergebnis ergeben sich insbesondere folgende Effekte:

  • Erhöhung des laufenden steuerpflichtigen Gewinns:
    Ergebnisse zwischen wirtschaftlichem Stichtag und Closing werden steuerlich dem Veräußerer zugerechnet, obwohl sie wirtschaftlich bereits dem Erwerber zustehen.
  • Reduktion des begünstigten Veräußerungsgewinns:
    Der nach § 16 EStG ermittelte Veräußerungsgewinn fällt geringer aus, da Teile des wirtschaftlichen Ergebnisses bereits als laufender Gewinn erfasst werden.
  • Eingeschränkte Wirkung der Tarifbegünstigung:
    Die Begünstigung nach § 34 EStG greift nur für den verbleibenden Veräußerungsgewinn, nicht jedoch für die zusätzlich erfassten laufenden Einkünfte.
  • Begrenzte Kompensation über § 35 EStG:
    Für die laufenden gewerblichen Einkünfte steht grundsätzlich die Steuerermäßigung nach § 35 EStG zur Verfügung. Diese ist jedoch betragsmäßig begrenzt und führt in der Praxis regelmäßig nicht zu einer vollständigen Entlastung. Erfolgt die Übertragung unterjährig, besteht für den Verkäufer im Veranlagungszeitraum der Veräußerung keine Anrechnungsmöglichkeit.

Einordnung des Closing-Accounts-Modells

Beim Closing-Accounts-Mechanismus besteht eine weitgehende Übereinstimmung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Zurechnung:

  • Laufende Ergebnisse bis zum Closing stehen wirtschaftlich dem Veräußerer zu und werden auch für steuerliche Zwecke bei diesem berücksichtigt.
  • Der Kaufpreis reflektiert die Vermögenslage zum Zeitpunkt des Übergangs.

Damit werden die beschriebenen Verschiebungseffekte weitgehend vermieden.

Praxisimplikationen für Transaktionen

Die Wahl des Kaufpreismechanismus ist nicht nur eine Frage der Transaktionslogik, sondern hat unmittelbare steuerliche Auswirkungen.

In der Praxis sollten insbesondere folgende Punkte frühzeitig berücksichtigt werden:

  • Abgrenzung zwischen laufendem Gewinn und Veräußerungserlös
  • Auswirkungen auf die Höhe des begünstigten Veräußerungsgewinns (§ 16, § 34 EStG)
  • Ausmaß der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG
  • vertragliche Ausgleichsmechanismen zwischen Käufer und Verkäufer

Gerade bei Transaktionen im Mittelstand kann die steuerliche Mehrbelastung aus der dargestellten Systematik wirtschaftlich erheblich sein. Dies gilt vor allem in den Fällen, in denen der Verkäufer den ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG nutzen kann, weil er das 55. Lebensjahr vollendet oder dauernd berufsunfähig ist.

Schlussfolgerungen

Das Locked-Box-Modell führt bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen zu einer strukturellen Entkopplung zwischen wirtschaftlicher und steuerlicher Ergebniszurechnung.

Während das Modell aus Transaktionssicht klare Vorteile bietet, kann es steuerlich zu einer Verlagerung von begünstigtem Veräußerungsgewinn in laufend zu versteuernde Einkünfte führen. Die hiermit verbundenen Effekte werden durch die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG regelmäßig nicht vollständig kompensiert.

Die steuerliche Analyse des Kaufpreismechanismus sollte daher integraler Bestandteil jeder Transaktionsstrukturierung sein. 


Über die Autoren:

StB Diplom-Finanzwirt Matthias Winkler StBin Dipl.Finw.in Julia Wenninger Matthias Winkler ist Diplom-Finanzwirt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht und Partner im Bereich Tax bei der multidisziplinären Kanzlei Baker Tilly an den Standorten München und Regensburg (www.bakertilly.de). Julia Wenninger ist Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin und Senior Manager im Bereich Tax bei Baker Tilly am Standort München. Gemeinsam beraten sie mittelständische Unternehmen und deren Inhaberfamilien umfassend in steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Begleitung von Familienunternehmen im Rahmen der Mittelstandsberatung.