28.04.2026 | Fachartikel/Praxistipps
Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht
Die Unterscheidung zwischen geltend gemachten und nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen ist erbschaftsteuerlich von großer Bedeutung. Wir zeigen anhand von Beispielen, worauf in der Beratungspraxis zu achten ist.
Dieser Beitrag folgt dem Teil 1 zum Pflichtteilsverzicht unter Lebenden vom 26.03.2026.
Pflichtteilsansprüche unterliegen, ähnlich wie Vermächtnisse oder andere Erwerbe von Todes wegen, der Erbschaftsteuer (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Besonderheit besteht darin, dass die Erbschaftsteuer auf den Pflichtteil nicht "automatisch" durch den Erbfall entsteht, sondern erst dann, wenn er geltend gemacht wird.
Wird hingegen auf einen noch nicht geltend gemachten Anspruch verzichtet, ohne dass dafür eine Abfindung gezahlt wird, ist dieser Verzicht erbschaft- und schenkungsteuerlich ohne Bedeutung. Der Verzicht löst keine Erbschaftsteuer aus. Im Gegenzug können die als Erben eingesetzten Personen den Pflichtteilsanspruch auch nicht als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.
Anders ist es, wenn der Pflichtteilsanspruch bereits geltend gemacht worden ist. Dann unterliegt er bei der pflichtteilsberechtigten Person der Erbschaftsteuer und die Erbin/der Erbe kann ihn im Gegenzug als Nachlassverbindlichkeit ansetzen.
Beispiel: Herr Schneider verstirbt am 1.3.2026 und wird entsprechend seiner testamentarischen Anordnung von seiner Ehefrau alleine beerbt. Die Ehegatten lebten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und haben eine gemeinsame Tochter. Vorerwerbe zu Lebzeiten des Ehemannes/Vaters gab es keine. Das Nachlassvermögen beträgt 1,1 Millionen Euro. Der Pflichtteilsanspruch der Tochter beträgt ¼ des Nachlasses, also 275.000 Euro. Wenn sie diesen nicht geltend macht, muss die Mutter nach Abzug ihres persönlichen Freibetrages von 500.000 Euro den Betrag von 600.000 Euro der Erbschaftsteuer unterwerfen. Diese beträgt 90.000 Euro (vereinfachte Berechnung). Den Pflichtteilsanspruch der Tochter in Höhe von 275.000 Euro darf die Mutter jedoch nicht abziehen, da er nicht geltend gemacht worden ist.
Variante: Macht die Tochter den Pflichtteilsanspruch geltend, beträgt das Nachlassvermögen 825.000 Euro, sodass die Mutter nach Abzug des Freibetrags 325.000 Euro der Erbschaftsteuer unterwerfen und 48.750 Euro zahlen muss. Sie spart also 41.250 EUR. Die Tochter muss keine Erbschaftsteuer zahlen, da der Wert des Pflichtteilsanspruchs geringer ist als ihr persönlicher Freibetrag von 400.000 Euro.
Das Beispiel zeigt, dass es erbschaftsteuerlich bei wertvolleren Nachlässen sinnvoll sein kann, den Pflichtteil geltend zu machen.
Aber Achtung! Der anschließende Verzicht auf den Anspruch würde ggf. eine unentgeltliche Zuwendung an die Mutter bedeuten. Zuwendungen unter Lebenden an Eltern unterliegen der Steuerklasse II mit einem persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro. Deshalb kann es erbschaftsteuerlich sehr teuer werden, wenn auf den bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruch verzichtet wird, da dieser Anspruch erbschaftsteuerlich als entstanden gilt. Nur der Verzicht auf den erbschaftsteuerlich noch nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch ist erbschaftsteuerlich neutral.
Naturgemäß gibt es in der Praxis häufig Konflikte im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen. Aber auch dann sollte der Pflichtteilsanspruch nicht unbedacht geltend gemacht werden (auch wenn ab diesem Zeitpunkt der Anspruch zu verzinsen ist).
Denn wird im Zuge der Verhandlungen schließlich eine Abfindung für den Pflichtteilsanspruch vereinbart, unterliegt lediglich der vereinbarte Abfindungsbetrag der Erbschaftsteuer – aber nur dann, wenn der Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht worden ist. Ist er hingegen bereits geltend gemacht worden, ist die Höhe des Pflichtteilsanspruchs maßgebend, nicht die Höhe des Abfindungsbetrags.
In der Praxis dürfte sich in streitigen Fällen der Abfindungsbetrag mit der Höhe des Pflichtteilsanspruchs zwar häufig decken, dies ist aber nicht immer zwingend der Fall. Ist der Pflichtteilsanspruch jedoch bereits geltend gemacht, unterliegt der Abfindungsbetrag grundsätzlich nicht der Erbschaftsteuer. Ausnahmen sind denkbar, wenn der Abfindungsbetrag wertmäßig erheblich vom Wert des Pflichtteilsanspruchs abweicht.
Beispiel: Die Mutter verstirbt und der Pflichtteilsanspruch von Sohn S beträgt 500.000 Euro. Vorerwerbe hat es keine gegeben. S einigt sich mit dem überlebenden Vater, der die Mutter allein beerbt, auf eine Abfindung von 400.000 Euro. Wenn der Pflichtteilsanspruch noch nicht geltend gemacht wurde, unterliegt dieser Abfindungsbetrag der Erbschaftsteuer. Im Gegenzug kann der Vater ihn als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.
Variante: Wurde hingegen der Pflichtteilsanspruch bereits geltend gemacht, unterliegen 500.000 Euro der Erbschaftsteuer, der Sohn müsste also 11.000 Euro Erbschaftsteuer zahlen. Zugleich besteht das Risiko, dass der Verzicht gegenüber dem Vater als Schenkung in Höhe von 100.000 Euro eingestuft wird, sodass – nach Abzug des Freibetrages für Eltern von 20.000 Euro – zusätzliche 12.000 EUR Schenkungsteuer berechnet werden könnten. Immerhin gibt es einen Vorteil: Der Vater kann den vollen Pflichtteilsanspruch, also 500.000 EUR, als Nachlassverbindlichkeit abziehen. In der Regel dürfte "unterm Strich" dieser Vorteil die Nachteile aber nicht aufwiegen.
Das Beispiel zeigt deutlich, welche Unterschiede zwischen geltend gemachten und nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerlich bestehen.
Mit Geltendmachen ist das ernstliche Verlangen auf seine Erfüllung zu verstehen. Wichtig zu beachten ist, dass das Auskunftsverlangen gegenüber den Erbenden nicht zwingend eine Geltendmachung bedeutet; denn Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber den Erbenden umfangreiche Auskunftsansprüche. Wird die Erbin/der Erbe lediglich um Auskunft über den Umfang des Nachlasses aufgefordert, stellt dies nicht automatisch eine Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs dar. Allerdings ist es empfehlenswert, dies im Aufforderungsschreiben auch ausdrücklich deutlich zu machen. Auch Verhandlungen über den Pflichtteilsanspruch stellen keine Geltendmachung dar. Zu beachten ist zudem, dass der Zinslauf erst mit Geltendmachung beginnt, nicht vorher.
Praxishinweis: In streitigen Fällen ist die pflichtteilsberechtigte Person in der Regel nicht daran interessiert, eine Abfindung zu vereinbaren, die unter dem Wert des Pflichtteilsanspruchs liegt. Deshalb kommt es da in der Regel nicht so sehr auf die Unterscheidung zwischen geltend gemachtem und nicht geltend gemachtem Pflichtteilsanspruch an. Wird im Rahmen der – manchmal sehr streitigen – Verhandlungen eine Einigung zwischen Parteien über den Wert des Pflichtteilsanspruchs getroffen, folgt das Finanzamt in der Regel dieser Bewertung des Pflichtteils. Trotzdem sollte, um Missverständnisse gar nicht erst aufkommen zu lassen, in den Vereinbarungen eher von einer vergleichsweisen Einigung gesprochen werden als von einer Abfindung.
Tückisch kann es werden, wenn zunächst der Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, um später auf ihn zu verzichten. Denn insbesondere in dem unentgeltlichen späteren Verzicht auf den bereits geltend gemachten Pflichtteilsanspruch kann eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung schlummern. Dies kann teure Folgen haben, denn wenn Kinder ihren Eltern etwas schenken, gilt lediglich ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro. Deshalb sollte die Mandantschaft vor unbedachten Äußerungen im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen gewarnt und aufgefordert werden, sich im Zweifelsfall fachlichen Rat zu holen.
Autorin:
Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer-, Erb- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Seit Juni 2023 ist sie Sprecherin des Erbrechtsausschusses beim Kölner Anwaltsverein. Daneben ist sie langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der seit 2019 im Nomos Verlag erscheint. E-Mail: s.christ@netcologne.de