27.04.2026 | Gesetzgebung
Der Deutsche Bundestag hat am Freitag, 24. April 2026, den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften beschlossen. Zuvor hatte der Finanzausschuss noch Änderungen empfohlen.

Der Finanzausschuss hatte am Mittwoch, den 22. April 2026, über das Gesetz beraten (STB Web berichtete). Zu den beschlossenen Änderungen zählt, dass auch künftig eine unentgeltliche steuerliche Beratung nur für Angehörige erlaubt ist. Weiterhin vorgesehen sind allerdings sogenannte "Tax Law Clinics", bei denen unter Anleitung besonders qualifizierter Personen zu Ausbildungszwecken altruistische Hilfeleistung in Steuersachen angeboten wird.
Zudem wird das Fremdbesitzverbot in der Steuerberatung geschärft: Die Beteiligung an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften soll nur in engen Grenzen möglich sein. Anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften sollen sich nur dann an steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften beteiligen können, wenn sie ihrerseits die geltenden Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Steuerberatungsgesetz erfüllen.
Neuer § 3 Nr. 11d EStG: Steuerfreie Entlastungsprämie
Ergänzt wurde der Gesetzentwurf zudem um die steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie von 1.000 Euro, für die der Bundestag grünes Licht gab. Arbeitgeber können sie ihren Beschäftigten freiwillig zahlen. Die Steuerfreistellung wird in einem neuen § 3 Nr. 11d EStG geregelt. Danach kann bis zum 30. Juni 2027 zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise ein Betrag von bis zu 1.000 Euro in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährt werden. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird; sie darf nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden.
Wegfall des Leitererfordernisses
Wie bereits im Regierungsentwurf vorgesehen, entfällt das Leitungserfordernis bei weiteren Beratungsstellen. Danach kann eine weitere Beratungsstelle unterhalten werden, ohne dass diese durch einen anderen Berufsträger geleitet wird oder hierzu eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
Zudem werden die Vorschriften zu Lohnsteuerhilfevereinen umfassend modernisiert: Unter anderem sollen die bisherigen Betragsgrenzen für deren Tätigkeiten entfallen, etwa wenn zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden.
Bundesrat muss noch zustimmen
Der Bundestag nahm das Gesetz entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses an. Es bedarf nun noch der Zustimmung des Bundesrats, dessen nächste Sitzung für den 8. Mai angesetzt ist.
(Bundestag / STB Web)