28.04.2026 | Fachartikel/Urteilsbesprechung
Von StB Matthias Winkler und StBin Julia Wenninger
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) stellt klar, dass Aufwendungen, die der steuerlichen Verarbeitung einer Anteilsveräußerung dienen, nicht als Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind. Entscheidend bleibt der unmittelbare Zusammenhang mit der Veräußerung selbst. Der Beitrag zeigt, wo die Grenze verläuft und ordnet das Urteil für die steuerberatende Praxis ein.
Die steuerliche Behandlung von Veräußerungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Dies gilt für Beteiligungen an GmbHs oder größerem Aktienbesitz im Privatvermögen, wie sie im mittelständischen Umfeld häufig anzutreffen sind.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ermittelt sich der Veräußerungsgewinn aus der Differenz zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungskosten, vermindert um die Veräußerungskosten. Die Qualifikation einzelner Aufwendungen als Veräußerungskosten ist damit unmittelbar entscheidend für die Höhe des steuerpflichtigen Gewinns.
Zentrale Abgrenzungsfrage ist, ob Aufwendungen durch die Veräußerung selbst veranlasst sind oder lediglich im Zusammenhang mit deren steuerlicher Verarbeitung stehen.
In dem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Streitfall (Urteil vom 9. September 2025, IX R 12/24) machten die Steuerpflichtigen Aufwendungen für steuerliche Beratung geltend, die im Zusammenhang mit der Ermittlung des Veräußerungsgewinns entstanden waren.
Der BFH verneint die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Veräußerungskosten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG. Zur Begründung stellt er darauf ab, dass ein unmittelbarer Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung erforderlich ist. Aufwendungen, die lediglich aufgrund der steuerlichen Erklärungspflicht nach der Veräußerung entstehen, erfüllen dieses Kriterium nicht.
Der BFH knüpft dabei an seine ständige Rechtsprechung an, wonach für die Einordnung von Aufwendungen auf das sogenannte auslösende Moment abzustellen ist. Maßgeblich ist somit, wodurch die jeweilige Ausgabe veranlasst wurde.
Die Entscheidung zeigt die Notwendigkeit einer funktionalen Abgrenzung der Aufwendungen auf.
Als Veräußerungskosten kommen danach nur solche Aufwendungen in Betracht, die unmittelbar durch die Durchführung der Veräußerung veranlasst sind. Hierzu zählen typischerweise:
Nicht als Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind demgegenüber Aufwendungen, die der steuerlichen Verarbeitung des Vorgangs dienen. Dazu gehören insbesondere:
Entscheidend ist nicht die wirtschaftliche Nähe zur Veräußerung, sondern die funktionale Zuordnung der Aufwendungen.
Die Entscheidung des BFH ist vor allem deshalb von Bedeutung, weil sie eine bislang streitige Abgrenzungsfrage höchstrichterlich klärt.
Das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 22. Februar 2024, Az: 10 K 1208/23) hatte zuvor eine weitergehende Berücksichtigung von Steuerberatungskosten zugelassen und damit stärker auf den wirtschaftlichen Zusammenhang abgestellt. Der BFH weist diese Sichtweise zurück und bestätigt eine restriktive Auslegung des Begriffs der Veräußerungskosten.
Damit wird zugleich die Linie fortgeführt, die auch in anderen Bereichen der Einkünfteermittlung maßgeblich ist, insbesondere bei der Abgrenzung von Veräußerungskosten nach § 16 EStG.
Für die steuerliche Behandlung von Anteilsveräußerungen im Privatvermögen folgt aus der Entscheidung, dass nicht sämtliche im Zusammenhang mit der Veräußerung entstehenden Beratungskosten den steuerpflichtigen Gewinn mindern.
Die Abzugsfähigkeit hängt vielmehr davon ab, ob die Aufwendungen der Durchführung der Veräußerung selbst zuzuordnen sind oder der steuerlichen Bewältigung des Vorgangs.
Dabei ist insbesondere zu beachten:
Diese Abgrenzung kann im Einzelfall von erheblicher finanzieller Bedeutung sein.
Mit Urteil IX R 12/24 konkretisiert der Bundesfinanzhof die Anforderungen an die Abzugsfähigkeit von Veräußerungskosten nach § 17 EStG und bestätigt eine enge Auslegung des Begriffs.
Die Entscheidung stellt klar, dass Aufwendungen, die der steuerlichen Verarbeitung einer Anteilsveräußerung dienen, nicht als Veräußerungskosten zu berücksichtigen sind. Entscheidend bleibt der unmittelbare Zusammenhang mit der Veräußerung selbst.
Für die Einordnung von Beratungskosten im Zusammenhang mit Anteilsveräußerungen ist daher eine klare funktionale Abgrenzung erforderlich.
Über die Autoren:
Matthias Winkler ist Diplom-Finanzwirt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht und Partner im Bereich Tax bei der multidisziplinären Kanzlei Baker Tilly an den Standorten München und Regensburg (www.bakertilly.de). Julia Wenninger ist Diplom-Finanzwirtin, Steuerberaterin und Senior Manager im Bereich Tax bei Baker Tilly am Standort München. Gemeinsam beraten sie mittelständische Unternehmen und deren Inhaberfamilien umfassend in steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragen. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf der Begleitung von Familienunternehmen im Rahmen der Mittelstandsberatung.