28.04.2026 | Fachartikel/Praxistipps
Von RAin Anne Nickert und RA/StB Cornelius Nickert
Die Anforderungen an die Krisenfrüherkennung haben sich deutlich verschärft und nun auch konkretisiert. Mit dem StaRUG und dem IDW Standard S 16 liegt ein verbindlicher Rahmen vor, wie ein wirksames System zur Identifikation bestandsgefährdender Entwicklungen mindestens auszusehen hat. Für Steuerberater eröffnet diese Entwicklung ein weitreichendes Aufgabenfeld – und damit auch eine lohnende Beratungschance.
Die Krisenfrüherkennung ist im Rahmen der Fortführungsprognose, der Bilanzierung und der Risikoberichterstattung ein zentraler Bestandteil ordnungsgemäßer Rechnungslegung.
Dieser Text stellt – basierend auf den gesetzlichen Grundlagen, den berufsrechtlichen Anforderungen und den betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen – dar, warum die Krisenfrüherkennung für Steuerberater relevant ist, wie sie nach IDW S 16 aufgebaut ist, wie sie insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen umgesetzt werden kann und welche Vorteile sich daraus für Mandanten und Berater ergeben.
Mit § 1 StaRUG hat der Gesetzgeber erstmals ausdrücklich normiert, dass die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Rechtsträger "fortlaufend" über Entwicklungen zu wachen haben, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können. Diese Verpflichtung war zwar bereits im AktG und in der Rechtsprechung des BGH angelegt, doch das StaRUG hat sie klar und für alle juristischen Personen formuliert – und auch ohne Einschränkung auf Krisensituationen. Damit ist der Pflichtenkreis der Geschäftsleitung eindeutig definiert. Für Steuerberater entsteht daraus eine doppelte Relevanz:
Ein funktionierendes Krisenfrüherkennungssystem (KFE) ist eng verbunden mit der Unternehmensplanung, der Fortführungsprognose und der Bewertung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Fehlt eine solche Planung, kann eine Fortführungsprognose nicht sachgerecht erstellt werden. Fehlt eine (im konkreten Fall erforderliche) Fortführungsprognose, kann die Going‑Concern‑Annahme nicht abschließend beurteilt werden. Damit besteht ein unmittelbarer Bezug des KFE zur Aufstellung und Beratung des Jahresabschlusses.
Nach ständiger Rechtsprechung haben Steuerberater bei bestehendem Bilanzierungsauftrag eine Hinweispflicht auf bestandsgefährdende Entwicklungen. Wird ein Risiko erkennbar oder treten ungeklärte Zweifel an der Fortführungsfähigkeit auf, muss darauf aktiv hingewiesen werden.
Mit dem IDW S 16 ist nunmehr auch konkretisiert, welche Mindestanforderungen Unternehmen erfüllen müssen, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Das bedeutet: Steuerberater müssen beurteilen können, ob ein KFE vorhanden, angemessen und wirksam ist.
Sobald Krisenindikatoren vorliegen, wird die Aussage über das Vorliegen einer positiven oder negativen Fortführungsprognose zentral. Diese wiederum basiert auf einer integrierten Planung (Ertrags-, Bilanz- und Liquiditätsplanung) sowie auf einer sauberen Risikoidentifikation und Risikoaggregation. Ein funktionierendes KFE ist somit Voraussetzung für die Erstellung einer Fortführungsprognose.
Die Krisenfrüherkennung ist Teil des Rechnungswesens, arg. ex § 317 Abs. 4 HGB. Im Rahmen seines Auftrags hat der Steuerberater seinen Mandanten auf die Notwendigkeit eines KFE ungefragt hinweisen. Versäumt ein Steuerberater den Hinweis oder seine Mandanten vor erkannten oder erkennbaren bestandsgefährdenden Entwicklungen zu warnen, können erhebliche Haftungsrisiken entstehen. Ein klar strukturiertes KFE ermöglicht es, Risiken transparent zu machen und entsprechende Hinweise sauber zu dokumentieren – und den Mandanten frühzeitig beim Gegensteuern zu unterstützen.
Viele Unternehmen – insbesondere KMU – verfügen nicht über die Ressourcen oder Kenntnisse, ein gesetzeskonformes Krisenfrüherkennungssystem einzuführen. Die Implementierung eines KFE nach IDW S 16 eröffnet Steuerberatern daher attraktiver Beratungsfelder wie:
Die integrierte Unternehmensplanung verbindet die Erfolgsplanung (GuV), die Bilanzplanung und die Liquiditätsplanung. Sie muss die erwartete Entwicklung des Unternehmens realistisch abbilden und einen ausreichenden Planungshorizont berücksichtigen: Dieser liegt nach dem IDW bei mindestens 12 Monaten – in der Praxis sogar häufig bei 24 Monaten oder länger. Das ist abhängig von Branche, Geschäftsmodell und Risikoprofil. Bei strategischen Risiken reicht der Beobachtungshorizont bedeutend weiter. Als Daumenregel gilt: Man muss so weit nach vorne blicken, wie man benötigt, um gegen Risiken gegenzusteuern. In Krisensituationen ist zudem eine häufigere Aktualisierung der Planung sowie ein höherer Detaillierungsgrad erforderlich.
Eine reine GuV‑Planung genügt nicht, da für die Beurteilung einer Bestandsgefährdung zwingend die Liquiditätsentwicklung einzubeziehen ist. Diese kann regelmäßig alleine aus der Ertragssicht nicht abgeleitet werden.
Die Risikoidentifikation muss systematisch erfolgen und alle relevanten Unternehmensbereiche erfassen. Dazu zählen u. a.:
Checklisten und Branchen- bzw. Risikoinformationen, z.B. der Global Risk Report des World Economic Forum oder der Allianz-Risk-Barometer, sowie die Branchenberichte z.B. der Banken, können hierbei unterstützen, ersetzen aber keine unternehmensindividuelle Analyse.
Risiken müssen quantitativ bewertet werden, und zwar nach Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadenshöhe und Verteilung der möglichen Szenarien. Um eine Aggregation der Risiken über den Mittelwert hinaus möglich zu machen, sind die Risiken daher als mathematische Verteilungen zu beschreiben. Eine rein qualitative Einschätzung ist jedenfalls unzureichend.
Hier schlägt der IDW S 16 eine Brücke zum modernen Risikomanagement: Risiken müssen nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet werden. In der Literatur gilt die Monte‑Carlo‑Simulation als das fachlich geeignete Instrument, da sie:
Für KMU sollen vereinfachte Verfahren möglich sein, solange sie die wesentlichen Risiken angemessen berücksichtigen. Uns sind solche Verfahren aber noch nicht bekannt geworden. Es ist zu beachten, dass die Krisenfrüherkennung zwar angemessen sein darf, in jedem Fall aber muss sie wirksam sein. Daher wird heute die schon mit Microsoft-Excel® mögliche Monte-Carlo-Simulation das aktuelle Mittel der Wahl sein.
Die Dokumentation hat hierbei elementare Bedeutung – sie dient mehreren Zwecken: Nachweis der Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Entlastung der Geschäftsleitung, Grundlage für Berichte an Überwachungsorgane sowie Basis für Entscheidungen und Gegenmaßnahmen.
Die KFE ist kein isoliertes Instrument, sondern muss eingebettet sein in Planung, Controlling, Risikomanagement und das interne Berichtswesen. Eine laufende Überwachung ist zwingend notwendig (interne Revision).
Die Vorgaben des Gesetzgebers und des IDW sind klar: Die Pflicht zur Krisenfrüherkennung gilt für alle – unabhängig von Größe oder Branche. Allerdings dürfen die organisatorischen Anforderungen proportional zur Unternehmensgröße skaliert werden.
Für KMU bedeutet das:
Wichtig ist jedoch: Auch KMU müssen in der Lage sein, rechtzeitig zu erkennen, ob eine Insolvenz droht. Dafür braucht es nach IDW mindestens eine 24‑Monats‑Planung, eine kurzfristige Liquiditätsplanung, eine Risikoidentifikation sowie die Planung von Gegenmaßnahmen.
Die Einführung eines KFE ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern bringt Unternehmen vor allem auch zahlreiche Vorteile:
Mit dem IDW S 16 wurde ein Standard geschaffen, der sowohl Geschäftsleitern als auch Beratern eine klare Orientierung in Bezug auf das KFE bietet. Für Steuerberater ist die Krisenfrüherkennung bereits heute ein zentraler Bestandteil ihrer Tätigkeit – und sie wird in Zukunft weiter an Bedeutung gewinnen.
Denn: Ein funktionierendes KFE schützt vor Haftungsrisiken, verbessert die steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung, schafft Vertrauen bei Mandanten, Banken und Investoren – und bietet zudem attraktive Beratungsmöglichkeiten.
Für Mandanten bietet es nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch klare wirtschaftliche Vorteile in Form besserer Steuerung, höherer Resilienz und eines gesteigerten Unternehmenswerts. Die Einführung eines Krisenfrüherkennungssystems ist damit weit mehr als die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht – sie ist ein strategischer Erfolgsfaktor.
Über die Autoren:
Anne Nickert ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Cornelius Nickert ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuer, Insolvenz- und Sanierungsrecht.
Beide sind Partner bei Nickert & Nickert RAe & StB PartG mbB Offenburg (www.nickert-og.de) und unterstützen Steuerberater bei Mandaten in der Krise, insbesondere bei rechtlichen Fragestellungen, Fortführungsprognosen und Bilanzierungsfragen (www.beratung-fuer-steuerberater-krisenmandate.de).