26.03.2026 | Fachartikel/Urteilsbesprechung
Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht
Verzichtet ein Kind noch zu Lebzeiten seiner Eltern auf den Pflichtteilsanspruch, wird ihm in vielen Fällen im Gegenzug dafür eine Abfindung gezahlt. Unstreitig ist, dass solche Abfindungszahlungen der Schenkungsteuer unterliegen. Streitig ist aber, ob Abfindungszahlungen, die ratenweise geleistet werden, zu Zinseinkünften führen, die der Einkommensteuer zu unterwerfen sind. Der BFH hat dazu eine Entscheidung getroffen, die in der Praxis zu etwas mehr Sicherheit führt. Es kommt aber auf die Details bei der Gestaltung an.
Nach der Entscheidung des BFH vom 20.01.2026 (Az. VIII R 6/23) sind Abfindungszahlungen, die Eltern einem Kind für dessen Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch/Pflichtteilsergänzungsanspruch noch zu deren Lebzeiten zahlen, nicht zwingend einkommensteuerpflichtig, wenn die Zahlungen in mehreren Raten geleistet werden.
Zum Hintergrund: Nach § 12 Abs. 3 BewG werden Forderungen, etwa aus einem Darlehen, die unverzinslich sind, einkommensteuerlich zwingend in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt, wenn die Laufzeit des Darlehens mehr als ein Jahr beträgt. Streitig war, ob diese Regelung bei Abfindungszahlungen anzuwenden sind, die für den lebzeitigen Verzicht auf den nach dem Tod der Eltern entstehenden Pflichtteilsanspruch/Pflichtteilsergänzungsanspruch ratenweise gezahlt werden.
Das Besondere am lebzeitigen Verzicht ist, dass nicht auf einen Anspruch, sondern lediglich auf eine Erwerbschance verzichtet wird. Denn der Pflichtteilsanspruch entsteht erst nach Eintritt des Erbfalls. Voraussetzung ist insbesondere, dass die pflichtteilsberechtigte Person, etwa das Kind, die Mutter oder den Vater überlebt. Verstirbt etwa das Kind vor den Eltern, kommt es gar nicht zum Entstehen eines Pflichtteilsanpruchs des vorverstorbenen Kindes. Auch die Verarmung der Eltern kann dazu führen, dass nach deren Tod ein Pflichtteilsanspruch ins Leere geht. Eine Anwartschaft auf den Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten der Eltern besteht daher nicht; sondern es besteht lediglich die Erwerbschance darauf.
Folgerichtig hat der BFH im Streitfall, in dem die Eltern einer Tochter für deren lebzeitigen Verzicht auf ihren Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in mehreren Raten Abfindungen gezahlt haben, entschieden, dass diese ratenweise Zahlung der Abfindung nicht nach § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen sei. Dogmatisch lässt sich das nur so erklären, dass es sich im Entscheidungsfall nicht um eine Forderung handelte, auf die verzichtet worden ist.
Es war vereinbart worden, die Abfindungszahlungen für den Verzicht auf die Erwerbschance auf verschiedene Zeitpunkte zu verteilen. Somit handelte es sich um wiederkehrende Zahlungspflichten, die jeweils neu entstehen. Eine solche Gestaltung führt nicht zum Entstehen einer einheitlichen Gesamtforderung, die dann ratenweise ausgeglichen werden, sondern um jeweils neu entstehende Forderungen zum jeweils vereinbarten Zeitpunkt. Bei einer solchen Gestaltung ist § 12 Abs. 3 BewG nicht einschlägig, so dass keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge entstehen.
Aber Achtung! Der BFH betonte in seiner Entscheidung, dass dies dann nicht(!) gilt, wenn die Parteien vereinbaren, dass die Abfindungszahlung als erfüllt gilt und die Tochter den Eltern in derselben Höhe fortan ein "zinsloses" Darlehen gewährt, dass in Raten bezahlt wird. In einem solchen Fall wäre auch bei einem lebzeitigen Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch § 12 Abs. 3 BewG einschlägig.
Für steuerliche Zwecke müssen dann die einzelnen Darlehensraten in einen Zins- und Tilgungsanteil aufgeteilt werden. In Höhe des Zinsanteils entstehen dann die der Einkommensteuer zu unterwerfende Kapitalerträge. Eine solche Gestaltung kann in manchen Fällen Sinn machen, wenn durch die frühzeitige Begründung einer hohen Abfindungszahlung Betriebsausgaben zur Entstehung gebracht werden sollen. Dieser Hinweis des BFH zeigt, wie wichtig die genaue Beachtung der vom BFH aufgestellten Grundsätze ist, soll eine Einkommensteuerpflicht vermieden werden.
Achtung! Im Entscheidungsfall ging es um den lebzeitigen Verzicht auf den möglicherweise in Zukunft entstehenden Pflichtteilsanspruch und Pflichtteilsergänzungsanspruch. Davon zu unterscheiden ist der Verzicht auf diese Ansprüche nach Eintritt des Todesfalls gegen Abfindungszahlung. Im Gegensatz zum lebzeitigen Verzicht wird beim Verzicht nach Eintritt des Todesfalls auf einen durch den Todesfall entstandenen Anspruch verzichtet, so dass einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge entstehen können, wenn wiederkehrende Zahlungen unter Anrechnung auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch geleistet werden.
Einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge im Zusammenhang mit ratenweise zu zahlenden Abfindungen können also entstehen, wenn
Erbschaftsteuerlich macht es nach Eintritt des Todesfalles einen erheblichen Unterschied, ob der mit dem Todesfall entstandene Pflichtteilsanspruch bereits geltend gemacht wurde oder noch nicht. Ist er noch nicht geltend gemacht und wird für den Verzicht eine Abfindung gezahlt, ist der Wert der Abfindung der Erbschaftsteuer zu unterwerfen, auch wenn dieser geringer ist als der Abfindungsanspruch.
Anders ist es in den Fällen, in denen der Pflichtteilsanspruch bereits geltend gemacht wurde. Wird nach Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs eine Abfindung vereinbart, ist der volle Wert des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerpflichtig, auch wenn sich die Parteien auf eine geringere Abfindung einige. Ist der vereinbarte Abfindungsbetrag höher als der Pflichtteilsanspruch, kann durch die Erhöhung eine weitere schenkungssteuerpflichtige unentgeltliche Zuwendung begründet werden.
Die Ausführungen zeigen, dass der Pflichtteilsanspruch nicht voreilig geltend gemacht werden sollte. Ist er einmal geltend gemacht worden, lässt sich das nicht rückgängig machen. Verhandlungen über den Pflichtteilsanspruch selbst stellen nicht automatisch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs dar. Da es hier auf genaue Formulierungen ankommt, sollten im Zweifelsfall erbrechtlich versierte Fachpersonen hinzugezogen werden.
Der BFH hat in seiner Pressemitteilung zu der Entscheidung deutlich gemacht, dass durch sein Urteil nunmehr Rechtssicherheit gilt. Allerdings setzt das voraus, dass genau das vereinbart wird, was der BFH in seiner Urteilsbegründung vorgegeben hat.
Zu beachten ist auch, dass es trotz der klarstellenden Entscheidung des BFH aufgrund der Gewaltenteilung denkbar ist, dass die Finanzverwaltung als ausführende Gewalt einen solchen Fall anders entscheidet als die rechtssprechende Gewalt. Wer größere Sicherheit in einem Beratungsfall erzielen möchte, sollte bei solchen Gestaltungen die Mandantschaft über das – kostenpflichtige – Instrument der verbindlichen Auskunft durch die Finanzverwaltung informieren.
Gleichwohl ist die Entscheidung des BFH zu begrüßen, da die Auffassung der Rechtsprechung nunmehr klarer ist, und es nicht auszuschließen ist, dass die Finanzverwaltung sich dieser Rechtsauffassung anschließt.
Autorin:
Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer-, Erb- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Seit Juni 2023 ist sie Sprecherin des Erbrechtsausschusses beim Kölner Anwaltsverein. Daneben ist sie langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der seit 2019 im Nomos Verlag erscheint. E-Mail: s.christ@netcologne.de