26.02.2026 | Fachartikel/Praxistipps
Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht
Die sogenannte Aktivrente wurde im letzten Jahr sehr kurzfristig eingeführt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte sich deshalb dafür eingesetzt, dass Zweifelsfragen dazu schnellstmöglich geklärt werden. Das BMF hat reagiert und Anfang Februar 2026 in FAQ dazu Stellung genommen. Diese sind zwar rechtlich nicht verbindlich, geben aber erste Hinweise darauf, wie die in § 3 Ziff. 21 EstG genannten Voraussetzungen zu verstehen sind.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) betont einleitend zu den FAQ zur Aktivrente, dass es sich dabei lediglich um eine Orientierungshilfe und nicht um eine Verwaltungsanweisung handelt. Zuvor hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) mit Anregungen zur Klärung wichtiger Praxisfragen eingebracht.
Die Voraussetzungen im Einzelnen:
Die Steuerbefreiung wird ab dem Monat nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Wer diese im Laufe eines Jahres erreicht, kann die Steuerbefreiung für Einkünfte bis zu 2.000 Euro monatlich ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze zeitanteilig erhalten. Die Befreiung ist auf monatlich 2.000 Euro begrenzt. Wie das BMF betont, können höhere Einnahmen nicht auf Monate mit geringeren Einnahmen verteilt werden. Positiv zu werten ist die Einschätzung des BMF, dass auch Sonderzahlungen wie Prämien oder Weihnachtsgeld begünstigt sind, solange die Grenze von 2.000 Euro monatlich nicht überschritten wird.
Im Laufe des Jahres 2026 gehen der Geburtsjahrgang 1959 und die im ersten Halbjahr 1960 Geborenen regulär in Rente. Alle früher geborenen Personen können die Aktivrente ohnehin schon mit der Einführung zum 1.1.2026 nutzen. D.h. diese Jahrgänge sind berechtigt, in 2026 die Aktivrente (teilweise) in Anspruch zu nehmen.
Es muss sich bei der Beschäftigung um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 19 EstG handeln. Mini-Jobs, also geringfügig Beschäftigte, zählen nach Auffassung des BMF nicht dazu, wohl aber die sogenannten Midi-Jobs, mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 603,01 Euro bis 2.000 Euro.
Selbstständige sind nicht begünstigt. Betroffene sollten daher prüfen, ob sie ihre selbstständige Tätigkeit als Angestellte ausüben können. Das BMF betont, dass es nicht schädlich ist, wenn vor Aufnahme der Aktivrente die betreffenden Personen als Beamt:innen oder selbstständig tätig waren.
Die Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn es sich dem Grunde nach um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen in ein berufsständisches Versorgungswerk oder in die Knappschaft handelt.
In der Regel sind Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, von der Rentenversicherungspflicht befreit (vgl. § 5 Abs. IV Nr. 1 SGB VI). Damit entfällt jedoch nicht die Beitragspflicht der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitgebers zur Rentenversicherungspflicht (vgl. §§ 172, 172 a SGB VI). Die Steuerbefreiung wird also nur gewährt, wenn für Arbeitgeber:innen die Verpflichtung besteht, nach §§ 172, 172 a SGB VI Rentenversicherungsbeiträge abzuführen beziehungsweise Beiträge zu den berufsständischen Versorgungswerken zu leisten.
Hinweis: Das BMF betont, dass dies auch bei geschäftsführenden Gesellschafter:innen einer Kapitalgesellschaft der Fall sein kann, solange die Verpflichtung besteht, nach § 172, 172 a SGB VI Rentenversicherungsbeiträge abzuführen. Diese Voraussetzung wird aber in der Regel nur bei einer Minderheits-Geschäftsführung oder Fremdgeschäftsführung erfüllt.
Achtung! Nach Auffassung des BMF kommt es bei der Abgrenzung Selbständigkeit – Nichtselbständigkeit ausschließlich auf die steuerliche Abgrenzung an; die sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung ist dabei ohne Bedeutung. Dies ist etwas irreführend. Denn zu beachten ist, dass neben der Einordnung als nichtselbstständig Beschäftigte im steuerlichen Sinne auch die Rentenversicherungspflicht Voraussetzung für die Aktivrente ist. Diese Voraussetzung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitgeber(!) verpflichtet ist, Rentenversicherungsbeiträge für die beschäftigte Person abzuführen. Insbesondere bei Geschäftsführer:innen einer Kapitalgesellschaft kommt es dann doch auch auf deren sozialversicherungsrechtlichen Status an. Denn nur bei einer rentenversicherungspflichtigen Geschäftsführung besteht die Verpflichtung für die GmbH als Arbeitgeberin Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen.
Im Gegensatz dazu kann ein Geschäftsführer selbst wegen Einstufung als arbeitnehmerähnlich rentenversicherungspflichtig sein. In solchen Fällen ist aber nicht die GmbH als Arbeitgeberin, sondern der Geschäftsführer verpflichtet, Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EstG kann dann nicht in Anspruch genommen werden! Das ist in der Praxis häufig bei einer Ein-Personen-GmbH mit beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführung der Fall, wenn die GmbH überwiegend für einen Auftraggeber tätig ist. Wer hier unsicher ist, kann dies durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung klären lassen.
Da bis zu 24.000 Euro jährlich einkommensteuerfrei verdient werden können, wenn die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt sind, stellt sich die Frage, ob Selbstständige daran teilhaben können. Eine selbstständige Tätigkeit ist – trotz heftiger Kritik an diesem Ausschluss – nicht begünstigt. Wer bislang selbstständig tätig war und wegen Erreichens der Regelaltersgrenze von der Aktivrente profitieren möchte, sollte prüfen, ob es Möglichkeiten gibt, diese Tätigkeit im Angestelltenverhältnis ausüben zu können.
Zu beachten ist, dass bei einer angestellten Tätigkeit Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind. Diese Zahlungen sind bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung sind nicht zu leisten, allerdings erhöht sich dann grundsätzlich durch dieses Arbeitsverhältnis auch nicht die eigene Rente, obwohl Arbeitgeberbeiträge eingezahlt werden. Es besteht aber die Möglichkeit, freiwillig zur Rentenversicherungspflicht zu optieren (vgl. § 5 IV Nr. 1 SGB 6). Wer allerdings einmal optiert hat, ist an diese Entscheidung für die Dauer der Beschäftigung gebunden.
Autorin:
Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer-, Erb- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Seit Juni 2023 ist sie Sprecherin des Erbrechtsausschusses beim Kölner Anwaltsverein. Daneben ist sie langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der seit 2019 im Nomos Verlag erscheint. E-Mail: s.christ@netcologne.de