19.02.2026 | FG Münster
Wenn der Mandant dem Steuerberater eine Generalvollmacht erteilt, muss das Finanzamt diese auch für die Übersendung eines Haftungsbescheides beachten. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Der Steuerberater übermittelte dem Finanzamt unter Angabe der persönlichen Steuernummer des Mandanten eine Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen nach amtlich vorgeschriebenem Muster.
Die Vollmacht lautete auf eine Vertretung in allen steuerlichen und sonstigen Angelegenheiten und erstreckte sich ohne Einschränkungen auch auf die Entgegennahme von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten.
Haftungsbescheid unter neuer Steuernummer
Das Finanzamt nahm den Mandanten wegen Steuerschulden einer GmbH in Haftung und übersandte – unter Vergabe einer neuen Steuernummer – den entsprechenden Haftungsbescheid mit Zustellungsurkunde an die private Wohnadresse des Mandanten. Über einen Monat nach Zustellung legte der Mandant Einspruch ein und berief sich darauf, dass der Bescheid wegen der Vollmacht seinem Steuerberater hätte bekanntgegeben werden müssen. Dem folgte das Finanzamt nicht und lehnte den Einspruch ab.
Generalvollmacht nicht auf bestimmte Steuernummer beschränkt
Das Finanzgericht Münster gab mit Urteil vom 9. Dezember 2025 (Az. 13 K 1936/24 U,K) dem Mandanten Recht. Die Bekanntgabe des Haftungsbescheides hätte gegenüber dem Steuerberater erfolgen müssen. Allein aus der Eintragung einer bestimmten Steuernummer könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Vollmacht nur für diesbezügliche Angelegenheiten gelten soll. Vielmehr sei die Empfangsvollmacht ohne Einschränkungen erteilt worden.
Ob das Finanzamt organisatorisch und technisch in der Lage sei, Vollmachten bei neu vergebenen Steuernummern zu erfassen, sei unerheblich. Mangels wirksamer Bekanntgabe sei die Einspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden, weshalb das Finanzamt den Einspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen habe.
(FG Münster / STB Web)