29.01.2026 | Fachartikel/Kommentar
Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht
Das neue Jahr ist kaum ein paar Tage alt, da wartet die SPD mit Reformvorschlägen zur Erbschaftsteuer auf. Viele lehnen eine Reform reflexartig ab. Dabei ist sie vor dem Hintergrund der der Erbschaft- und Schenkungsteuer zugrundeliegenden Zielsetzungen folgerichtig. In der konkreten Ausgestaltung bleibt der aktuelle Vorschlag jedoch an einigen Stellen inkonsequent.
Zukünftig soll, so der Vorschlag der SPD, natürlichen Personen ein Lebensfreibetrag von einer Million Euro gewährt werden, bei Unternehmen soll der Freibetrag höchstens fünf Millionen Euro betragen; höhere Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen sollen hingegen besteuert werden. Zugleich soll den Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Steuerzahlungen ratenweise ausgleichen zu können.
Die Meinungen dazu sind naturgemäß sehr unterschiedlich, insbesondere Unternehmen und unternehmensnahe Organisatoren und Parteien stehen dem Reformvorschlag ablehnend gegenüber. Dennoch gibt es überraschenderweise auch sehr erfolgreiche Unternehmer:innen, die die aktuell gültigen Regelungen zur Verschonung von Unternehmen ablehnen und die Initiative der SPD begrüßen. So beispielsweise Sebastian Klein, der mit der App Blinkkist ein Millionenvermögen aufgebaut und große Teile davon gespendet hat.
Die Erhebung von Steuern auf ohne Gegenleistung erhaltene Erwerbe, wie dies bei Schenkungen und Erbschaften der Fall ist, verfolgt gemäß der steuerrechtlichen Fachliteratur und Ausführungen in der Rechtsprechung im Wesentlichen drei Zwecke:
1. Erzielung von Einnahmen, also fiskalische Zwecke
2. Erhöhung der Chancengleichheit
3. Verhinderung von Vermögenskonzentrationen
Auch in der Gesetzgebung werden Gerechtigkeitserwägungen als Grund benannt, nicht auf die Erhebung von Erbschaftsteuer verzichten zu können.
Im bestehenden Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht verzichtet der Staat durch Gewährung zahlreicher Freibeträge auf erhebliche Steuereinnahmen. So werden bei nahen Familienangehörigen Schenkungen und Erbschaften in Höhe von 500.000 Euro an Ehegatten und 400.000 Euro an Kinder überhaupt nicht besteuert. Zudem leben diese Freibeträge alle zehn Jahre neu auf. Bei nahen Angehörigen gelten zudem sehr niedrige Eingangssteuersätze von 7 Prozent. Bei entfernten Verwandten oder Fremden sind lediglich 20.000 Euro nicht zu versteuern, der Eingangssteuersatz liegt hier bei bis zu 30 Prozent.
Darüber hinaus können Eheleute und Kinder von der Steuerbefreiung für Familienheime profitieren; diese Befreiung gilt nicht für entferntere Verwandte und Fremde. Unternehmen mit einem Vermögen bis zu 26 Millionen Euro brauchen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen 85 Prozent des unentgeltlich erworbenen Vermögens gar nicht versteuern (sogenannter Verschonungsabschlag); zusätzlich verringert sich die zu zahlende Steuer in bestimmten Fällen auf 0 Euro. Höhere Unternehmensvermögen sollen zwar besteuert werden, so die Forderung des Bundesverfassungsgerichts, doch tatsächlich finden diese Unternehmen in der Regel zahlreiche zulässige Gestaltungen, um die Besteuerung legal zu vermeiden.
Der kurze Überblick über das System der Erbschaftsteuer zeigt, dass insbesondere vermögende Familien und Unternehmen von dem bestehenden Erbschaftsteuerrecht profitieren. Wer es anhand der dargestellten Regelungen geschickt anstellt, kann mehrere Millionen Euro ganz ohne Steuerzahlung auf die nachfolgende Generation übertragen.
Wer hingegen in eine finanziell schwache Familie geboren wird, kann diese Möglichkeiten nicht nutzen. Werden einer solchen Person aber von einer Tante, einem Cousin oder einer befreundeten Person Werte von mehr als 20.000 Euro geschenkt oder vererbt, entsteht Schenkungs- oder Erbschaftsteuer, die zudem mit hohen Steuersätzen belegt sind.
Das ist weder gerecht, noch dient es der Chancengleichheit. Hier setzt der Vorschlag der SPD an, allen einen Lebensfreibetrag von insgesamt 1 Million Euro zu gewähren. Innerhalb der Familie sollen danach 900.000 Euro steuerfrei bleiben und weitere 100.000 Euro unabhängig vom Grad der Verwandtschaft.
Nach der hier vertretener Auffassung sollte die Bevorzugung des von der Familie stammenden Vermögens, die auch im Vorschlag der SPD enthalten ist, fallen gelassen werden. Denn wer in eine finanziell schlechter gestellte Familie hineingeboren wird, sollte bei Vermögensübertragungen nicht höher besteuert werden, nur weil diese von familienfernen Personen stammen, während gleich hohe Erwerbe innerhalb vermögender Familien steuerlich begünstigt bleiben. Deshalb sollte für alle Menschen ein einheitlicher Lebensfreibetrag gewährt werden.
Jenseits des Lebensfreibetrages sollte der Erwerb von Unternehmensvermögen steuerpflichtig werden. Um Liquiditätsengpässe aufgrund der Steuerbelastung zu vermeiden, sollten langfristige Stundungsmöglichkeiten eingeräumt werden. Die Stundungsbeträge sollten angemessen verzinst werden, um Inflationsverluste auszugleichen. Unternehmen, Unternehmensverbände und unternehmensnahe Parteien argumentieren hier gern, dass eine Besteuerung den Bestand der Unternehmen gefährden würde. Dem wird jedoch durch eine langfristige Stundung der Steuern entgegengewirkt. Ein solches System würde dem Gedanken der Chancengleichheit näher kommen. Denn Menschen, die nicht die Chance haben, ein Unternehmen zu erben, müssen die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens selbst finanzieren; der dadurch entstehende Liquiditätsverlust wird nicht durch den Staat aufgefangen.
Demgegenüber müssen Unternehmer:innen, denen das Unternehmen geschenkt beziehungsweise vererbt wird, lediglich die Erbschaftsteuer darauf zahlen, das Unternehmen selbst erhalten sie aufgrund der Schenkung und/oder Erbschaft unentgeltlich; sie sind also mit Kosten des Erwerbs bzw. Aufbaus des Unternehmens nur durch die Erbschaftsteuer finanziell belastet. Gegenüber Unternehmen, die das Unternehmen selbst aufbauen oder entgeltlich erwerben, haben sie ohnehin schon erhebliche wirtschaftliche Vorteile.
Die Besteuerung von Unternehmensvermögen würde dazu beitragen, die Schere zwischen Arm und Reich etwas mehr zu schließen. Unternehmen, die sich nicht in der Lage sehen, die Erbschaftsteuer, auch unter Berücksichtigung langfristiger Stundungsmöglichkeiten, zu stemmen, könnten die fehlende Liquidität beispielsweise durch Beteiligungen von Mitarbeitenden am Unternehmen aufbringen. Auch dies würde einer Vermögenskonzentration entgegenwirken.
In diesem Jahr wird es voraussichtlich wieder eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des bestehenden Erbschaftsteuerrechts geben. Spätestens nach Bekanntwerden dieser Entscheidung wird – unabhängig davon, sie ausgehen wird – über die Reform des Erbschaftsteuerrechts erneut diskutiert werden. Auch deshalb und angesichts der Komplexität des Themas ist es sinnvoll, bereits zum jetzigen Zeitpunkt sorgfältig über eine Reform des Erbschaftsteuerrechts nachzudenken und Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten.
Wachsende soziale Ungleichheiten führen zur Gefährdung des sozialen Zusammenhalts. Gerade die für Unternehmensvermögen gewährten sehr hohen Verschonungsregelungen stärkt die Konzentration von Vermögen in der Hand weniger Familien. Würde hingegen dieses Vermögen in voller Höhe besteuert, könnten die dadurch langfristig erzielbaren Mehreinnahmen beispielsweise in die Bildung oder andere gemeinwohlorientierte Bereiche investiert werden.
Auch die Idee der SPD eines Lebensfreibetrages sollte aufgegriffen werden. Allerdings ist nicht nachzuvollziehen, weshalb nicht jedem Menschen ein solcher – unabhängig von seiner Beziehung zu der schenkenden oder vererbenden Person – gewährt werden soll. Ansonsten werden wie bereits nach der aktuellen Rechtslage diejenigen bevorzugt, die in eine wohlhabende Familie hineingeboren wurden. Diese sind aber ohnehin schon durch ein Aufwachsen und Leben in finanziell gesicherten Verhältnissen bevorzugt. Aus Sicht der beschenkten oder erbenden Person ist es gleichgültig, von wem sie das Vermögen erhält. In jedem Fall hat sie dieses Vermögen nicht selbst erwirtschaftet beziehungsweise verdient.
Umfangreiche Pflege- und Unterstützungsleistungen, die häufig Kinder gegenüber ihren Eltern erbringen, könnten durch einen großzügigeren Freibetrag aufgefangen werden. Bislang wird dafür lediglich eine Freigrenze von bis zu 20.000 Euro gewährt. Auch hier besteht ein dringender Reformbedarf.
Schon diese wenigen Ausführungen zeigen, wie komplex die Reform des Erbschaftsteuerrechts ist. Zugleich wird deutlich, dass das aktuelle Erbschaftsteuerrecht Regelungen enthält, die wenig zielführend sind. Deshalb war der Vorstoß der SPD ein guter Impuls, die Diskussion um die Reform des Erbschaftsteuerrechts voranzutreiben.
Autorin:
Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer-, Erb- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Seit Juni 2023 ist sie Sprecherin des Erbrechtsausschusses beim Kölner Anwaltsverein. Daneben ist sie langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der seit 2019 im Nomos Verlag erscheint. E-Mail: s.christ@netcologne.de