29.01.2026 | Fachartikel
Von RAin Anne Nickert und RA/StB Cornelius Nickert
Ihr Mandant ist in einer Situation, in der eine Tochtergesellschaft finanzielle Unterstützung benötigt – sei es zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, zur Absicherung von Kreditverpflichtungen gegenüber Banken oder zur Vermeidung von Insolvenzrisiken. Eine bewährte und rechtlich anerkannte Lösung für diese Herausforderung bietet die harte Patronatserklärung. Was das genau ist, welche Verpflichtungen und welche Vorteile sie bietet, um Überschuldung zu vermeiden, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Eine Patronatserklärung ist eine schriftliche Zusage einer Obergesellschaft (Muttergesellschaft oder Gesellschafter) gegenüber den Gläubigern oder der Tochtergesellschaft selbst, dass sie die finanzielle Stabilität und Leistungsfähigkeit ihrer Tochtergesellschaft gewährleistet. International ist sie als "Comfort Letter" bekannt und wird seit Jahrzehnten in Konzernen verwendet. Es gibt zwei Varianten von Patronatserklärungen, die in der Praxis eine unterschiedliche Rolle spielen: die weiche und die harte Patronatserklärung.
Bei der weichen Patronatserklärung handelt es sich um eine moralische Absichtserklärung ohne rechtliche Verbindlichkeit. Der Patron erklärt, dass er die Tochtergesellschaft zu unterstützen beabsichtigt – allerdings ohne konkrete finanzielle Zusagen zu machen. Dies gibt Gläubigern zwar ein gewisses Vertrauensgefühl, begründet aber keine einklagbaren Ansprüche.
Die harte Patronatserklärung ist dagegen rechtlich bindend und damit verbindlich. Der Patron – also die Muttergesellschaft – übernimmt eine echte Einstandspflicht. Dies bedeutet konkret: Er verpflichtet sich i.d.R. schriftlich, die Tochtergesellschaft so finanziell auszustatten, dass diese ihre Verbindlichkeiten erfüllen kann. Es handelt sich dabei um eine echte, einklagbare Verpflichtung. Die harte Patronatserklärung dient in erster Linie dazu, die Tochtergesellschaft vor der Insolvenz zu bewahren.
Für die Absicherung von InterCompany-Verbindlichkeiten ist typischerweise die interne Patronatserklärung mit Außenwirkung das richtige Modell. Das bedeutet: Die Muttergesellschaft erklärt gegenüber ihrer Tochtergesellschaft die Wertzuführungspflicht, sie kann dies aber auch gegenüber wichtigen externen Gläubigern offenlegen, wenn dies strategisch sinnvoll ist.
Eine Gesellschaft ist überschuldet, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung) und es nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit fortführen wird und dabei jederzeit in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen (negative Fortbestehensprognose).
Wenn nun eine wirksame harte Patronatserklärung abgegeben wurde, kann die Tochtergesellschaft einen Anspruch gegen die Muttergesellschaft als Vermögenswert in ihrem Überschuldungsstatus ausweisen. Das heißt konkret: Auf der Aktivseite dieser Bilanz der Tochtergesellschaft wird ein neuer Vermögensgegenstand ausgewiesen – nämlich der Anspruch auf Wertzuführung durch die Muttergesellschaft.
Dies führt dazu, dass die Passivseite eine Gegenposition auf der Aktivseite hat. Die rechnerische Überschuldung wird dadurch reduziert – oder unter Umständen sogar vollständig beseitigt. Daher bietet die harte Patronatserklärung einen großen Nutzen für Krisensituationen.
Wichtige Voraussetzungen, damit dies funktioniert, sind: Die Patronatserklärung muss bedingungslos (mindestens temporär unkündbar) und wirksam sein. Sie kann also nicht unter einer Bedingung wieder zurückgezogen werden und es können auch keine Konditionen an die Wertzuführung geknüpft werden, die die Erfüllung der Patronatserklärung praktisch unmöglich machen.
Zudem muss die Muttergesellschaft selbst wirtschaftlich stabil sein. Die Patronatserklärung einer bereits überschuldeten Muttergesellschaft hat keine Wirkung.
Und: Die Patronatserklärung sollte notariell beglaubigt oder zumindest eindeutig dokumentiert sein. Ein mündliches Versprechen ist höchst problematisch – denn im Zweifelsfall muss die Vereinbarung eindeutig nachgewiesen werden können.
Die Tochtergesellschaft muss keinen Insolvenzantrag stellen, solange die Patronatserklärung wirksam ist und die Muttergesellschaft ihrer Verpflichtung nachkommt.
Hinweis zu Zahlungen im Insolvenzverfahren: Falls die Tochtergesellschaft aufgrund der Patronatserklärung Zahlungen leistet, diese Zahlungen aber später in der Insolvenz angefochten werden, können die Gläubiger von der Muttergesellschaft Schadenersatz für die Rückerstattung fordern.
Die Formulierung der Verpflichtung zur Wertzuführung muss explizit und unmissverständlich sein. Zu vermeiden sind vage Formulierungen wie „wir werden versuchen" oder „wir wollen unterstützen". Stattdessen sollten klare Verpflichtungstexte verwendet werden, wie z.B.:
Entscheidend ist: Die Verpflichtung darf nicht beliebig sein. Sie muss konkret, messbar und realistisch erfüllbar sein.
Jede Wertzuführung sollte schriftlich dokumentiert werden – unabhängig davon, ob es sich um ein Darlehen, eine Eigenkapitalzufuhr oder eine Sachzuführung handelt. Dabei ist auch festzuhalten, wann die Zuführung erfolgte und in welcher Höhe und zu welchem Zweck.
Die Muttergesellschaft sollte ein regelmäßiges Monitoring der Finanzlage der Tochtergesellschaft implementieren, zum Beispiel monatliche Liquiditätsreporte, vierteljährliche Ertragskontrolle, jährliche Bilanzbesprechungen.
Zudem sollte die Muttergesellschaft die Patronatserklärung nach Bedarf den wichtigsten Gläubigern der Tochtergesellschaft mitteilen – etwa den kreditgebenden Banken oder wichtigen Lieferanten. Das erhöht das Vertrauen und kann auch zu besseren Konditionen führen.
Die Muttergesellschaft sollte jährlich überprüfen, ob die Patronatserklärung noch erforderlich ist und/oder ob sie angepasst werden muss. Falls sich die Finanzlage der Tochtergesellschaft verbessert hat, kann sie die Erklärung möglicherweise lockern oder anpassen.
Die Patronatserklärung sollte nur ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Über die Autoren:
Anne Nickert ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Cornelius Nickert ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuer, Insolvenz- und Sanierungsrecht.
Beide sind Partner bei Nickert & Nickert RAe & StB PartG mbB Offenburg (www.nickert-og.de) und unterstützen Steuerberater bei Mandaten in der Krise, insbesondere bei rechtlichen Fragestellungen, Fortführungsprognosen und Bilanzierungsfragen (www.beratung-fuer-steuerberater-krisenmandate.de).