15.12.2025 | BMF-Schreiben
Im Dezember 2025 wurden die ab 1. Januar 2026 geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen bekannt gegeben.
Bei eintägigen Auslandsreisen ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt:
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit eine weitere Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Kürzung bei gestellten Mahlzeiten:
Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber gestellt beziehungsweise bezahlt, ist die Pauschale zu kürzen: Frühstück um 20 Prozent, Mittag- und Abendessen: um 40 Prozent.
Die Kürzung der Verpflegungspauschale bei Mahlzeiten ist tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale eines vollen Kalendertags.
Beispiel aus dem BMF-Schreiben:
Ein Ingenieur kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg nach Hause zurück. Nachdem er Unterlagen und Kleidung gepackt hat, reist er zu einer weiteren Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen weiter, wo er um 23 Uhr ankommt. Die Übernachtungen einschließlich Frühstück wurden vom Arbeitgeber bezahlt.
Laut der Länderliste in dem BMF-Schreiben vom 5.12.2025 gelten folgende Verpflegungspauschalen:
Da die höhere Pauschale angesetzt wird, beträgt die Ausgangspauschale für Dienstag 50 Euro. Das in Straßburg gestellte Frühstück führt zu einer Kürzung um 20 Prozent von 75 Euro (= 15 Euro). Die tatsächlich anzusetzende Pauschale für diesen Tag beträgt 50 minus 15 und somit 35 Euro.
(BMF / STB Web)