27.11.2025 | Fachartikel/Urteilsbesprechung

Wann kippt die laufende Steuerberatung in eine Beihilfe zur Straftat des Mandanten?

Von RAin Anne Nickert und RA/StB Cornelius Nickert

Steuerberater, die für ihre Mandanten Bücher führen und/oder Löhne abrechnen, erledigen in der Regel sogenannte neutrale Handlungen, die strafrechtlich nicht zu einer Beihilfe des (strafbaren) Mandantenverhaltens führen. Der BGH hat jedoch eine Entscheidung von erheblicher Relevanz für die Praxis getroffen. Darin wurden die Anforderungen an den Gehilfenvorsatz deutlich abgesenkt. Der Beitrag zeigt, wo die Grenzen zur strafbaren Beihilfe liegen.

Cornelius und Anne Nickert
Foto: Cornelius und Anne Nickert in ihrer gemeinsamen Kanzlei in Offenburg

In dem entschiedenen Fall verklagten Anleger eine Steuerberaterin und Buchhalterin einer GmbH auf Schadenersatz wegen Beihilfe zum Betrug. Die Gesellschaft betrieb ein betrügerisches Schneeballsystem: Anlegergelder wurden eingesammelt, aber die versprochenen Ressourcen (Speichermedien) existierten nie tatsächlich. Zahlungen an bestehende Anleger wurden aus den Einlagen Neuer finanziert.

Die Steuerberaterin war als „Head of Finance“ verantwortlich und mit den Finanzströmen und der Buchhaltung vertraut. Sie erhielt zudem ein sehr hohes monatliches Honorar und war mit einem der Hauptgeschäftsführer verheiratet. Bei Aufdeckung des Modells legte sie im Strafverfahren ein Geständnis ab und wurde rechtskräftig wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt.

Die Kernaussagen der Entscheidung

BGH-Urteil vom 7. November 2024 (Az. III ZR 79/23)

  • Gefahr der Beihilfe durch berufstypische Tätigkeiten: Auch sogenannte "neutrale" Handlungen eines Steuerberaters oder Buchhalters – wie die gewöhnliche Ausübung dieser Berufe – können eine strafbare Beihilfe darstellen, wenn sie objektiv ein strafbares System fördern. Die strafrechtliche Bewertung erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung im Einzelfall.
  • Vorsatzanforderungen: Gehilfenvorsatz liegt nicht nur bei positiver Kenntnis aller Details vor. Es reicht, wenn der Gehilfe die zentralen Merkmale der Haupttat erkennt oder ein dahingehendes Risiko für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er einen tatgeneigten Haupttäter unterstützt.
  • Gesamtabwägung der Indizien: Bei der Prüfung des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) genügt es nicht, einzelne Belastungsindizien isoliert zu würdigen. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände erforderlich.
  • Beihilfe allgemein: Die Entscheidung ist allgemein zur Beihilfe gem. StGB ergangen, erstreckt sich also auch auf andere Straftatbestände, so zum Beispiel die vorsätzliche Steuerhinterziehung, die Insolvenzverschleppung etc.

Der Instanzenzug und die Entscheidungsgründe

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da positive Kenntnis der Beklagten über das betrügerische Grundmodell nicht nachweisbar sei. Das Zivilurteil sei nicht an die strafrechtliche Verurteilung gebunden. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf: Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen war fehlerhaft, weil sie einzelne Indizien nur isoliert und nicht im Zusammenhang betrachteten und zudem zu hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes stellten.

Der BGH betonte, dass auch bei "berufstypisch neutralen Handlungen" eine strafbare Beihilfe dann vorliege, wenn für den Berater erkennbar war, dass sein Handeln das strafbare Tun eines Haupttäters erheblich fördert – insbesondere, wenn die Indizien für einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad sprechen.

In Bezug auf die Beihilfe zur Insolvenzverschleppung könnte dies in Betracht kommen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit aus der Buchführung entnehmen lässt, weil z.B. starke Indizien für die Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 InsO vorliegen oder eine buchmäßige Überschuldung gegeben ist, die nicht durch stille Reserven oder Rangrücktritte ausgeglichen werden kann.

Der vom BGH verlangte Prüfungsmaßstab in tabellarischer Form

Maßstab/Fokus

BGH-Anforderung

Vorsatz

Ausreichend ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis)

Einzelindizien

Müssen auch in einer Gesamtschau gewürdigt werden

Neutralität beruflicher Tätigkeit

Keine Freistellung von strafbarer Beihilfe

Intensität der Indizien

Genügt, wenn das Risiko strafbaren Verhaltens erkennbar hoch war

Bindung an Strafurteil im Zivilverfahren

Keine Bindung, aber Indizwirkung des Geständnisses

Die praktische Bedeutung des Urteils

Steuerberater und Buchhalter können für Handlungen haftbar gemacht werden, die objektiv ein betrügerisches System fördern – auch ohne vollständige positive Kenntnis aller Details, wenn die Gesamtsituation klar auf deliktisches Handeln hinweist und sie dies in Kauf nehmen.

Für die Praxis der Beratung, vor allem in der Krise der GmbH (& Co. KG) bedeutet das Urteil: Die berufstypischen Tätigkeiten schützen nicht per se vor straf- und zivilrechtlicher Haftung. Auf auffällige Indizien und die "rote Linie" aus der Gesamtsicht ist besonders zu achten. Insbesondere diese Gesamtschau ist problematisch, da erstens der Richter später entscheidet, und zwar in der Regel, wenn der strafrechtliche Vorwurf im Strafverfahren erwiesen wurde, und zweitens die Gesamtschau von Person zu Person unterschiedlich ausfallen kann.

Das sind die erweiterten Haftungsrisiken für Steuerberater

  • Deliktische Beraterhaftung: Neben der klassischen Haftung für bewusste Beihilfe zu Straftaten müssen Steuerberater künftig damit rechnen, auch bei fehlender positiver Kenntnis von Delikten zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden, wenn sie objektiv ein betrügerisches System fördern. Dies betrifft nicht nur den Strafrahmen, sondern ebenfalls Schadenersatz- und möglicherweise Regressansprüche Dritter.
  • Sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB): Auch bei "nur" bedingtem Vorsatz kann unter Umständen eine Haftung aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung entstehen, insbesondere wenn auffällige Indizien – etwa ungewöhnliche Finanzströme, hohe Honorare oder enge private Bindungen zu Mandanten – ignoriert werden. Die Haftungsbeschränkung durch AAB und durch die Rechtsform (GmbH, PartG mbB) greift bei der gesetzlichen Haftung nicht.

Berufspflichten und Mandatsauswahl

  • Verschärfte Prüf- und Überwachungspflichten: Steuerberater müssen Mandatsannahmen und laufende Mandate sorgfältiger prüfen. Bei Anzeichen eines "losen Umgangs mit Gesetzen" oder auffälligen Geschäftspraktiken eines Mandanten sind tiefergehende Prüfungen geboten. Vor allem darf sich der Steuerberater von (solchen) Mandanten nicht anweisen lassen, Unterstützungshandlungen zu begehen. Insbesondere die Verpflichtung zur Wahrung der Unabhängigkeit (§ 57 StBerG) dient auch dem eigenen Risikoschutz.
  • Pflicht zur Mandatsbeendigung: Bei offensichtlichen Risiken für ein strafbares Verhalten des Mandanten können Steuerberater gehalten sein, das Mandat zu beenden oder zumindest konkrete Beratung zu unterlassen.

Auswirkungen auf das Verhältnis des Steuerberaters zum Haftpflichtversicherer

Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Beihilfe zur vorsätzlichen Straftat kann zum Ausschluss der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung führen.

Gemäß § 103 VVG entfällt die Einstandspflicht der Vermögensschadenhaftpflicht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Das ist auch beim dolus eventualis möglich. D.h., der Steuerberater muss dann aus eigenen Mitteln den Schaden ausgleichen. Dies betrifft den zivilrechtlichen Schadenersatz aus deliktischer Inanspruchnahme bei vorsätzlichem Verhalten, sodass das persönliche Existenzrisiko für den Steuerberater steigt.

Erhöhte Anforderungen an die Dokumentation

Sorgen Sie für nachvollziehbare Arbeitspapiere. Es ist ratsam, Verdachtsmomente, Prüfungsmaßnahmen und Entscheidungsbegründungen fortwährend zu dokumentieren. Eine klare Dokumentation kann die eigene Verteidigungsposition vor Gericht stärken.

Praktische Empfehlungen für die Berufsausübung

  • Stete Überprüfung des Mandantenstamms: Steuerberater sollten regelmäßig den Kundenkreis bezüglich „riskanter“ Mandate hinterfragen.
  • Professionelle, kritische Distanz: Persönliche Verflechtungen mit Mandanten, insbesondere in problematischen Konstellationen, erhöhen das Haftungsrisiko deutlich und sind zu vermeiden.
  • Mandatsannahmeprozess straffen: Bereits bei der Prüfung der Mandatsannahme sollten intensive Recherchen nicht nur zum Geldwäschegesetz (GWG), sondern auch zu Geschäftszweck, Reputation und Auffälligkeiten erfolgen.

Fazit

Das Urteil stellt klar, dass Steuerberater und verwandte Berufsträger im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht allein durch die Alltäglichkeit ihres Tuns von einer Beihilfe freigestellt sind. Vielmehr ist entscheidend, ob im konkreten Fall aufgrund einer Gesamtschau der Umstände das Risiko der Beteiligung an Betrugsdelikten so offensichtlich war, dass es geboten gewesen wäre, tätig zu werden bzw. die Unterstützung zu unterlassen.

Das Urteil schärft die Anforderungen an die Sorgfalt, Unabhängigkeit und Prüfpflichten von Steuerberatern erheblich. Die Schwelle zivil- und strafrechtlicher Haftung wird abgesenkt: Objektive Förderung eines erkennbar deliktischen Verhaltens reicht aus, auch ohne konkrete Kenntnis aller Details. Die berufsrechtliche und organisatorische Ausgestaltung der Mandatsbearbeitung wird damit zum zentralen Schutzinstrument.


Über die Autoren:

RAin Anne Nickert RA/StB Cornelius Nickert Anne Nickert ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Cornelius Nickert ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuer, Insolvenz- und Sanierungsrecht.

Beide sind Partner bei Nickert & Nickert RAe & StB PartG mbB Offenburg (www.nickert-og.de) und unterstützen Steuerberater bei Mandaten in der Krise, insbesondere bei rechtlichen Fragestellungen, Fortführungsprognosen und Bilanzierungsfragen (www.beratung-fuer-steuerberater-krisenmandate.de).