27.11.2025 | Fachartikel/Urteilsbesprechung
Von RAin Anne Nickert und RA/StB Cornelius Nickert
Steuerberater, die für ihre Mandanten Bücher führen und/oder Löhne abrechnen, erledigen in der Regel sogenannte neutrale Handlungen, die strafrechtlich nicht zu einer Beihilfe des (strafbaren) Mandantenverhaltens führen. Der BGH hat jedoch eine Entscheidung von erheblicher Relevanz für die Praxis getroffen. Darin wurden die Anforderungen an den Gehilfenvorsatz deutlich abgesenkt. Der Beitrag zeigt, wo die Grenzen zur strafbaren Beihilfe liegen.
In dem entschiedenen Fall verklagten Anleger eine Steuerberaterin und Buchhalterin einer GmbH auf Schadenersatz wegen Beihilfe zum Betrug. Die Gesellschaft betrieb ein betrügerisches Schneeballsystem: Anlegergelder wurden eingesammelt, aber die versprochenen Ressourcen (Speichermedien) existierten nie tatsächlich. Zahlungen an bestehende Anleger wurden aus den Einlagen Neuer finanziert.
Die Steuerberaterin war als „Head of Finance“ verantwortlich und mit den Finanzströmen und der Buchhaltung vertraut. Sie erhielt zudem ein sehr hohes monatliches Honorar und war mit einem der Hauptgeschäftsführer verheiratet. Bei Aufdeckung des Modells legte sie im Strafverfahren ein Geständnis ab und wurde rechtskräftig wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt.
BGH-Urteil vom 7. November 2024 (Az. III ZR 79/23)
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab, da positive Kenntnis der Beklagten über das betrügerische Grundmodell nicht nachweisbar sei. Das Zivilurteil sei nicht an die strafrechtliche Verurteilung gebunden. Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf: Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen war fehlerhaft, weil sie einzelne Indizien nur isoliert und nicht im Zusammenhang betrachteten und zudem zu hohe Anforderungen an den Nachweis des Vorsatzes stellten.
Der BGH betonte, dass auch bei "berufstypisch neutralen Handlungen" eine strafbare Beihilfe dann vorliege, wenn für den Berater erkennbar war, dass sein Handeln das strafbare Tun eines Haupttäters erheblich fördert – insbesondere, wenn die Indizien für einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad sprechen.
In Bezug auf die Beihilfe zur Insolvenzverschleppung könnte dies in Betracht kommen, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit aus der Buchführung entnehmen lässt, weil z.B. starke Indizien für die Zahlungseinstellung gemäß § 17 Abs. 2 InsO vorliegen oder eine buchmäßige Überschuldung gegeben ist, die nicht durch stille Reserven oder Rangrücktritte ausgeglichen werden kann.
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Maßstab/Fokus |
BGH-Anforderung |
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Vorsatz |
Ausreichend ist bedingter Vorsatz (dolus eventualis) |
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Einzelindizien |
Müssen auch in einer Gesamtschau gewürdigt werden |
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Neutralität beruflicher Tätigkeit |
Keine Freistellung von strafbarer Beihilfe |
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Intensität der Indizien |
Genügt, wenn das Risiko strafbaren Verhaltens erkennbar hoch war |
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Bindung an Strafurteil im Zivilverfahren |
Keine Bindung, aber Indizwirkung des Geständnisses |
Steuerberater und Buchhalter können für Handlungen haftbar gemacht werden, die objektiv ein betrügerisches System fördern – auch ohne vollständige positive Kenntnis aller Details, wenn die Gesamtsituation klar auf deliktisches Handeln hinweist und sie dies in Kauf nehmen.
Für die Praxis der Beratung, vor allem in der Krise der GmbH (& Co. KG) bedeutet das Urteil: Die berufstypischen Tätigkeiten schützen nicht per se vor straf- und zivilrechtlicher Haftung. Auf auffällige Indizien und die "rote Linie" aus der Gesamtsicht ist besonders zu achten. Insbesondere diese Gesamtschau ist problematisch, da erstens der Richter später entscheidet, und zwar in der Regel, wenn der strafrechtliche Vorwurf im Strafverfahren erwiesen wurde, und zweitens die Gesamtschau von Person zu Person unterschiedlich ausfallen kann.
Eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Beihilfe zur vorsätzlichen Straftat kann zum Ausschluss der Deckung durch die Berufshaftpflichtversicherung führen.
Gemäß § 103 VVG entfällt die Einstandspflicht der Vermögensschadenhaftpflicht bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls. Das ist auch beim dolus eventualis möglich. D.h., der Steuerberater muss dann aus eigenen Mitteln den Schaden ausgleichen. Dies betrifft den zivilrechtlichen Schadenersatz aus deliktischer Inanspruchnahme bei vorsätzlichem Verhalten, sodass das persönliche Existenzrisiko für den Steuerberater steigt.
Sorgen Sie für nachvollziehbare Arbeitspapiere. Es ist ratsam, Verdachtsmomente, Prüfungsmaßnahmen und Entscheidungsbegründungen fortwährend zu dokumentieren. Eine klare Dokumentation kann die eigene Verteidigungsposition vor Gericht stärken.
Das Urteil stellt klar, dass Steuerberater und verwandte Berufsträger im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht allein durch die Alltäglichkeit ihres Tuns von einer Beihilfe freigestellt sind. Vielmehr ist entscheidend, ob im konkreten Fall aufgrund einer Gesamtschau der Umstände das Risiko der Beteiligung an Betrugsdelikten so offensichtlich war, dass es geboten gewesen wäre, tätig zu werden bzw. die Unterstützung zu unterlassen.
Das Urteil schärft die Anforderungen an die Sorgfalt, Unabhängigkeit und Prüfpflichten von Steuerberatern erheblich. Die Schwelle zivil- und strafrechtlicher Haftung wird abgesenkt: Objektive Förderung eines erkennbar deliktischen Verhaltens reicht aus, auch ohne konkrete Kenntnis aller Details. Die berufsrechtliche und organisatorische Ausgestaltung der Mandatsbearbeitung wird damit zum zentralen Schutzinstrument.
Über die Autoren:
Anne Nickert ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Cornelius Nickert ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuer, Insolvenz- und Sanierungsrecht.
Beide sind Partner bei Nickert & Nickert RAe & StB PartG mbB Offenburg (www.nickert-og.de) und unterstützen Steuerberater bei Mandaten in der Krise, insbesondere bei rechtlichen Fragestellungen, Fortführungsprognosen und Bilanzierungsfragen (www.beratung-fuer-steuerberater-krisenmandate.de).