06.11.2025 | Beratertipp
Von StB Sabine Scholz
Influencer können in Deutschland weiterhin steuerpflichtig sein, auch wenn sie ins Ausland gezogen sind. Das Finanzamt schaut bei Steuerpflichtigen mit Tätigkeitsschwerpunkt Online-Content und großen Accounts inzwischen sehr genau hin – besonders bei internationalen Aktivitäten und häufigem Wohnsitzwechsel.
Ein Umzug ins Ausland beendet nicht automatisch die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Entscheidend ist nämlich nicht die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, sondern die tatsächliche Verfügungsmacht über eine Wohnung. Bleibt etwa ein Zimmer im Elternhaus verfügbar, kann das Finanzamt darin weiterhin einen steuerlichen Wohnsitz sehen.
Ähnliches gilt bei Ehepaaren: Zieht nur ein Partner ins Ausland, bleibt der Wohnsitz in Deutschland bestehen. Auch der gewöhnliche Aufenthalt im Inland kann eine Steuerpflicht begründen. Mehrere Deutschland-Besuche summieren sich schnell auf über sechs Monate – und schon greift die unbeschränkte Steuerpflicht wieder.
Wer Vermögenswerte wie Markenrechte, Persönlichkeitsrechte oder den Kundenstamm ins Ausland mitnimmt, löst möglicherweise eine "Entstrickung" aus. Dabei müssen Influencer ihre stillen Reserven aufdecken und sofort versteuern – auch ohne tatsächlichen Verkauf.
Selbst ohne gewollte Betriebsaufgabe im Inland kann schon die Begründung einer ausländischen Betriebsstätte und die Mitnahme wichtiger Wirtschaftsgüter ins Ausland zu einer solchen Besteuerung führen. Gerade bei kommerzialisierbaren Persönlichkeitsrechten können die stillen Reserven erheblich sein und zu einer hohen Steuerbelastung führen.
Ziehen Influencer mit GmbH-Anteilen ins Ausland und endet dadurch ihre unbeschränkte Steuerpflicht, kann das eine fingierte Veräußerung auslösen (vgl. § 6 Außensteuergesetz und § 17 Einkommensteuergesetz). Diese Anteile gelten steuerlich als verkauft und stille Reserven sind sofort zu versteuern.
Die Voraussetzung dafür ist, dass mindestens sieben Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland innerhalb der vergangenen zwölf Jahre bestanden hat.
Die Wegzugsbesteuerung trifft viele, die ihre internationale Karriere starten wollen – noch bevor im Ausland die erste Kooperation unterschrieben ist.
Fotomodelle, Künstler oder Influencer leben oft als "Digital Natives" ohne festen Wohnsitz und reisen um die Welt. Ihre Einkünfte lassen sich keiner klaren Betriebsstätte zuordnen. Dadurch können betriebsstättenlose Einkünfte entstehen, auch als "Floating Income" bezeichnet.
Das trifft insbesondere deutsche Staatsangehörige, die in ein Niedrigsteuerland ziehen oder dauerhaft unterwegs sind, innerhalb der letzten zwölf Jahre jedoch mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland waren. Sie gelten dann als erweitert beschränkt steuerpflichtig. Ohne klare Struktur entsteht steuerlich schnell ein Floating Income – und das bringt Deutschland wieder ins Spiel.
Auch die Gründung einer Gesellschaft, etwa einer Limited Liability Company (LLC) in Dubai oder einem anderen Niedrigsteuerland, schützt nicht automatisch vor der deutschen Steuerpflicht.
Erzielt dort ein Influencer überwiegend passive Einkünfte, greift die Hinzurechnungsbesteuerung: Markenrechte oder Lizenzvergaben über eine Dubai-LLC landen so am Ende doch beim deutschen Gesellschafter und sind mit dem regulären Steuersatz zu versteuern.
Internationale Strukturen und Wohnsitzwechsel befreien Influencer nicht automatisch von deutschen Steuern. Wohnsitz, Entstrickung, Wegzugsbesteuerung oder Hinzurechnung: Die Risiken sind vielfältig. Um böse Überraschungen zu vermeiden, hilft eine saubere steuerliche Planung – und zwar vor dem Schritt ins Ausland.
Autorin
Diplom-Kauffrau Sabine Scholz ist Steuerberaterin und Fachberaterin für internationales Steuerrecht bei Ecovis in Neumarkt i.d.OPf. Weitere Informationen und Kontakt (Foto: © Ecovis)