02.10.2025 | Sozialgericht Oldenburg
Das Sozialgericht Oldenburg stellte im Fall einer ehrenamtlichen "Gassi-Geherin" eines Tierheimvereines einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft fest.
Die Frau betätigte sich bei dem Verein ehrenamtlich als "Gassi-Geherin" und zeitweise auch als Kassenprüferin. Beim Ausführen eines in dem Tierheim untergebrachten Hundes stürzte sie und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass es sich nicht um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit bei dem ehrenamtlichen Ausführen des Hundes gehandelt habe.
Das Sozialgericht Oldenburg sah dies anders. Im Fall der Klägerin seien vielmehr alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erfüllt. Das Ausführen der Hunde habe für das Tierheim einen wirtschaftlichen Wert und entspreche dem Willen des Unternehmers.
Die Vereinsmitgliedschaft schließe ein Beschäftigungsverhältnis nicht aus, zumal das "Gassi-Gehen" keine Vereinspflicht sei. Schließlich sei auch der Umfang der Tätigkeit nicht als gering einzuschätzen, da sie mehrfach die Woche erfolgte. Die Klägerin habe dabei den Weisungen des Vereins unterlegen, da ihr die Hunde nicht zur freien Verfügung stünden und sie diese beispielsweise nur zu festen Zeiten abholen durfte, so das Gericht in seiner Begründung des Urteils vom 7. Mai 2025 (Az. S 73 U 162/21).
(SG Oldenburg / STB Web)