02.10.2025 | Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Urteilen zu den Voraussetzungen bestimmter Gestaltungen mit strukturierten Wertpapiergeschäften entschieden. In allen drei Fällen scheiterte das Gestaltungsziel an den Anleihebedingungen.

Den Verfahren lagen jeweils strukturierte Wertpapiergeschäfte zugrunde. Deren Gestaltungsziel war es, im Hinblick auf zu erwartende sehr hohe, mit dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent zu besteuernde Gewinne voll ausgleichsfähige Verluste einerseits sowie dem gesonderten Tarif für Kapitaleinkünfte von 25 Prozent unterliegende Erträge andererseits zu generieren.
Die Steuerpflichtigen hatten dazu Teilschuldverschreibungen erworben. Bei deren Fälligkeit sollte der Emittent teilweise Geld zahlen und teilweise weniger teure Wertpapiere liefern. Ziel der Konstruktion war es, Gewinne möglichst niedrig zu versteuern. Der erhaltene Geldbetrag wäre zunächst mit dem gesonderten Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent belastet worden.
Idee: Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG
Bei der Lieferung des Wertpapiers zielte die Gestaltung auf die Anwendung des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ab. Das hätte zur Folge gehabt, dass die Anschaffungskosten der Teilschuldverschreibung zugleich als ihr Veräußerungspreis anzusetzen gewesen wären. Der Gewinn wäre damit null gewesen. Für das im Gegenzug erhaltene weniger teure Wertpapier wären Anschaffungskosten ebenfalls in Höhe der Anschaffungskosten für die Teilschuldverschreibung anzusetzen gewesen. Das hätte bei nachfolgender Veräußerung des Wertpapiers zum Verkehrswert zu einem hohen Verlust geführt.
Die Steuerpflichtigen hätten im Ergebnis jedoch keinen echten wirtschaftlichen Verlust erlitten, weil sie bereits einen Großteil der Anschaffungskosten über die Geldzahlung zurückerhalten hatten. Gleichzeitig hätten sie mit den fiktiven Verlusten ihre hohen steuerpflichtigen Gewinne ausgleichen können.
Entscheidung des BFH
Der BFH hat entschieden, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG nur gilt, wenn nach den Anleihebedingungen der Emittent oder der Inhaber einseitig das Recht hat, anstelle der Rückzahlung in Geld Wertpapiere zu liefern beziehungsweise zu verlangen. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Entscheidung stützt sich maßgeblich auf den Wortlaut der Vorschrift. Somit konnte in den Streitfällen das angestrebte Gestaltungsziel nicht erreicht werden (Urteile vom 3.6.2025 - Az. VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23).
(BFH / STB Web)