25.09.2025 | Bundesfinanzhof
Der BFH zweifelt daran, dass die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer jetzigen Form für Schätzungen taugt. Die Daten seien statistisch nicht repräsentativ, außerdem würden bestimmte Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Werte von vornherein ausgeschlossen.

Im entschiedenen Sachverhalt ging es um eine Diskothek, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Eine Diskothek sei jedoch kein Restaurant, so der Bundesfinanzhof (BFH). Daher könne bei der Schätzung der Umsätze auch nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden.
Innerer Betriebsvergleich in der Regel zuverlässiger
Zudem führt der BFH aus, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, grundsätzlich als zuverlässiger anzusehen sei. Dies müssen Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei seien.
Qualitative Mindestanforderungen an Datenbanken
Die Finanzverwaltung dürfe zur Ermittlung von Vergleichsdaten zwar Datenbanken aufbauen. Allerdings müssten diese Mindestanforderungen an die Qualität der Datenerfassung erfüllen. "Es bestehen gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt", so der BFH in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.06.2025 (Az. X R 19/21).
(BFH / STB Web)