25.09.2025 | Gestaltungsberatung
Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht
Eheverträge können sittenwidrig sein, wenn ein Ehegatte stark benachteiligt wird. Abhilfe schafft oft eine pauschale Abfindung für den Verzicht auf Zugewinn oder Unterhalt, der üblicherweise erst bei Scheidung fällig wird. Erfolgt die Abfindung aber schon bei Eheschließung, droht Schenkungsteuer. Steuerlich ist es von Vorteil, auch die Übernahme der Steuer vertraglich zu regeln. Gleichzeitig kann gerade dies als Indiz für die Schenkung gelten. Beides sollte bei der Gestaltung berücksichtigt und berechnet werden.
Der Sachverhalt geht auf eine aktuell veröffentlichte Entscheidung des BFH vom 9.4.2025 (Az. II R 48/21) zurück. Ein Ehepaar schloss einen Ehevertrag, indem die Ehefrau für den Fall der Scheidung auf den Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichtete. Im Gegenzug verpflichtete sich der Ehemann, ihr innerhalb von sechs Monaten nach Eheschließung eine Immobilie zu übertragen. Für den Fall, dass der Vorgang Schenkungsteuer auslöst, verpflichtete sich der Ehemann zudem, diese zu übernehmen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Übertragung der Immobilie um eine unentgeltliche Zuwendung handelt und setzte rund 800.000 Euro Schenkungsteuer fest. Das vorinstanzliche Finanzgericht bestätigte dies und auch die Revision zum BFH hatte keinen Erfolg.
Entscheidend für den BFH war, dass im Zeitpunkt der Eheschließung nicht vorhersehbar ist, ob im Fall einer Scheidung der Ehefrau überhaupt Ausgleichsansprüche zustehenden würden und wenn ja, in welcher Höhe. Selbst wenn der Ehemann sich durch den Verzicht der Ehefrau auf etwaige zukünftig entstehende Ansprüche einen Vorteil verspreche, könne dieser im Zeitpunkt der Eheschließung betragsmäßig nicht bemessen werden. Damit könne er auch nicht, wie § 7 Abs. 3 ErbStG regelt, als Gegenleistung berücksichtigt werden. Der Fall der sogenannten Barabfindung sei damit nicht vergleichbar. Diese würde erst entstehen, wenn der Fall der Scheidung tatsächlich eintrete.
Damit hat der BFH der Idee, bereits zu Beginn einer Ehe der Ehepartnerin/dem Ehepartner Vermögen als Ausgleich für zukünftig möglicherweise entstehende Ansprüche außerhalb der Schenkungsteuer zu übertragen, eine Absage erteilt.
Zunächst können alternative Gestaltungen geprüft werden, wenn es darum geht, bereits bei Eheschließung oder während der laufenden Ehe Vermögen zwischen den Eheleuten zu verteilen. So ist die lebzeitige Übertragung eines Familienheims komplett und ohne Behaltefrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG in vollem Umfang von der Schenkungsteuer befreit und wird auch nicht auf den persönlichen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro angerechnet.
Besteht die Ehe bereits längere Zeit, kann durch Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Zugewinnausgleichsanspruch begründet werden, wenn tatsächlich ein Zugewinn für einen der Eheleute erzielt wurde. Wird dieser ausgeglichen, unterliegt er nicht der Schenkungsteuer (vgl. § 5 Abs. 2 ErbStG). Die wirksame Beendigung der Zugewinngemeinschaft bedarf allerdings eines notariell beurkundeten Ehevertrags.
Zulässig ist die sogenannte Güterstandschaukel, nach der zunächst von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung gewechselt wird, um dann in einem weiteren Ehevertrag zurück in die Zugewinngemeinschaft zu wechseln. Der im Rahmen einer solchen Güterstandsschaukel zu leistende Zugewinnausgleich unterliegt dann nicht der Schenkungsteuer.
Achtung! Wird als Ausgleich für den Zugewinnanspruch eine sich im Privatvermögen befindliche Immobilie übertragen, handelt es sich um eine entgeltliche Übertragung der Immobilie, da der Zugewinnausgleichsanspruch die Gegenleistung darstellt. Hier ist in der Beratung darauf zu achten, dass nicht unbeabsichtigt Spekulationssteuer entsteht, weil die Immobilie vor weniger als 10 Jahren angeschafft wurde (vgl. § 23 EStG).
Unabhängig von diesen Möglichkeiten kann sehr frühzeitig mit Schenkungen im Rahmen des persönlichen Freibetrags von 500.000 Euro begonnen werden, der alle zehn Jahre neu auflebt.
Um sicherzugehen, dass die geplante Gestaltung keine unerwünschte Steuer auslöst, kann bei der Finanzverwaltung eine verbindliche Auskunft, die kostenpflichtig ist, eingeholt werden. Die Einzelheiten dazu sind in § 89 Abs. 2 AO geregelt. Wichtig ist, dass der geplante Sachverhalt vollständig und richtig dargestellt wird und noch nicht verwirklicht ist. Wird dieses Verfahren der Mandantschaft vorgeschlagen, die Durchführung von dieser jedoch abgelehnt, sollte diese Ablehnung beweisbar festgehalten werden.
Im Streitfall hatte sich der Ehemann auch verpflichtet, etwaige Schenkungsteuer zu übernehmen. Diese Regelung war für den BFH der Hinweis darauf, dass den Beteiligten bewusst war, dass die getroffene Regelung möglicherweise unentgeltlich ist. Gerade diese vorsorgliche Regelung gelangte dem Ehepaar also argumentativ zum Nachteil.
Rein schenkungsteuerrechtlich ist eine solche Regelung allerdings vorteilhaft, denn sonst erhöht sich nach § 10 Abs. 2 ErbStG die Bemessungsgrundlage um die übernommene Steuer. Das heißt, ohne eine solche Vereinbarung wird auch die Übernahme der Schenkungsteuer wiederum als Schenkung eingestuft und erhöht die insgesamt zu zahlende Schenkungsteuer.
Beispiel: Der schenkungssteuerpflichtige Erwerb beträgt 3,2 Millionen Euro. Der Steuersatz bis zu einem Erwerb von 6 Millionen Euro in Steuerklasse 1 beträgt 19 Prozent. Somit löst die Schenkung Schenkungsteuer von 608.000 Euro aus.
Verpflichtet sich die schenkende Person, die Schenkungsteuer zu übernehmen, erhöht die Schenkungsteuer die steuerliche Bemessungsgrundlage, sodass insgesamt auf 3.808.000 Euro Schenkungsteuern in Höhe von 723.520 Euro zu zahlen sind.
Würde die vertragliche Vereinbarung zur Übernahme der Steuer fehlen und die schenkende Person die Schenkungsteuer später für die beschenkte Person dennoch übernehmen, würde es sich um eine gesonderte Schenkung handeln, so dass die Schenkungsteuer auf die übernommene Schenkungssteuer ebenfalls schenkungsteuerpflichtig wird. Die Gesamtsteuerbelastung im Beispiel würde um 21.948,80 Euro höher ausfallen:
19 Prozent auf 3,2 Millionen (=608.000 Euro) + plus 19 Prozent auf diese 608.000 Euro (= 115.520 Euro) ergibt 745.468,80 Euro Steuern und damit 21.948,80 Euro mehr als in Variante 1.
Wie das Beispiel zeigt, ist es aus steuerlicher Sicht vorteilhaft, im Übertragungsvertrag die Übernahme der Schenkungsteuer zu vereinbaren, wenn diese von der schenkenden Person auch übernommen werden soll.
Keine Vereinbarung hierzu im Vertrag zu treffen und die Übernahme der Schenkungsteuer durch die schenkende Person gegenüber der Finanzverwaltung zu verschweigen, ist keine gute Option, denn dies kann den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen.
Autorin:
Susanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer-, Erb- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Seit Juni 2023 ist sie Sprecherin des Erbrechtsausschusses beim Kölner Anwaltsverein. Daneben ist sie langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der seit 2019 im Nomos Verlag erscheint. E-Mail: s.christ@netcologne.de