21.08.2025 | Sozialgericht Konstanz
Das Sozialgericht Konstanz entschied in einem außergewöhnlichen Streitfall, dass die Erben eines Verschollenen die an diesen bezahlte Rente in voller Höhe zu erstatten haben.
Der Vater der Kläger bezog eine Altersrente und eine Witwerrente. Bei einem Badeausflug am Bodensee ging er unter, ohne dass sein Leichnam hatte geborgen werden können. Er wurde daher als verschollen behandelt. Die Rentenversicherung zahlte die Rente jedoch für den Fall weiter, dass der Verschollene wieder zurückkehren würde.
Rentenversicherung durfte Todeszeitpunkt bestimmen
Im Jahr 2015 ermöglichte es eine Gesetzesänderung der Rentenversicherung, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt selbst zu bestimmen. Diese ging sodann davon aus, dass der Vater der Kläger bei dem Badeunfall ums Leben gekommen sein dürfte und forderte die an den Verschollenen gezahlten Renten von den Erben zurück.
Rente durfte nicht für Aufwendungen verwendet werden
Diese wehrten sich per Klage gegen die Rückforderung und argumentierten, dass die Rente zum Teil verbraucht sei. Es seien erhebliche Aufwendungen zur Erhaltung des Wohnhauses des Vaters sowie verschiedene Rechtsstreitigkeiten zu tragen gewesen. Diese Kosten müssten auf die Rückzahlungssumme angerechnet werden. Damit konnten die Kläger nicht durchdringen. Notwendige finanzielle Belastungen aus einer Verschollenheit könnten letztlich nicht der Versichertengemeinschaft auferlegt werden, insbesondere wenn die Rückzahlung aus dem Erbe geleistet werden kann, so das Gericht (S 2 R 165/24).
(SG Kontanz / STB Web)