28.08.2025 | Fachartikel/Beratertipp
Von RA Dennis Hillemann und RAin Tanja Ehls
Das OVG Münster sorgte mit einer Grundsatzentscheidung für Verunsicherung bei Nachzahlungen der Überbrückungshilfen. Warum die Sorgen möglicherweise unbegründet sind, aber dennoch Vorsicht geboten ist.
Das OVG Münster hat mit seinem Beschluss vom 1. Juli 2025 (Az. 4 A 2468/24) für erhebliche Unruhe in der Beratungspraxis gesorgt. Das Gericht stellte kategorisch fest, dass jede Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV nach dem 30. Juni 2022 gegen EU-Recht verstoße - es sei denn, der Antragsteller hatte bereits vor diesem Datum einen "sicheren Rechtsanspruch" erworben.
Die Tragweite dieser Entscheidung ist dramatisch: Nach der Logik des Gerichts wären nicht nur alle noch offenen Antragsverfahren gefährdet, sondern auch alle Überbrückungshilfen IV, die nach dem 30. Juni 2022 durch Bewilligungsstellen gewährt wurden. Dies betrifft potenziell auch Nachzahlungen im Rahmen der Schlussabrechnungen, da diese zwangsläufig nach dem kritischen Stichtag erfolgen.
Das Gericht argumentiert formalistisch mit dem Auslaufen des "Befristeten Rahmens" der EU-Kommission für Corona-Beihilfen am 30. Juni 2022. Die gleichzeitig außer Kraft getretene Bundesregelung Kleinbeihilfen schaffe keine Rechtsgrundlage mehr für spätere Bewilligungen. Selbst vorläufige Bewilligungen vor dem Stichtag würden nach Ansicht des OVG nicht automatisch helfen.
Besonders problematisch: Das Gericht lässt völlig offen, wann genau ein "sicherer Rechtsanspruch" vorliegt. Diese Rechtsunsicherheit könnte tausende Unternehmen betreffen, die ihre Hilfen erst nach dem Stichtag erhielten oder noch auf Nachzahlungen aus Schlussabrechnungen warten.
Die Entscheidung des OVG Münster weist jedoch erhebliche rechtliche Schwächen auf und steht in direktem Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Nur zwei Tage nach dem Münsteraner Beschluss hat der EuGH in seinem Urteil vom 3. Juli 2025 (C-653/23) eine diametral entgegengesetzte Rechtsauffassung vertreten.
Der EuGH stellte klar, dass Corona-Beihilfen bereits zum Zeitpunkt einer rechtswidrigen Ablehnung als gewährt gelten - nicht erst bei der späteren gerichtlichen Korrektur oder tatsächlichen Auszahlung. Diese Auslegung sei zwingend, um das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Artikel 47 der EU-Grundrechtecharta zu wahren.
Ein Unternehmen darf seinen berechtigten Anspruch nicht allein deshalb verlieren, weil die Behörde rechtswidrig gehandelt hat und das notwendige Gerichtsverfahren Zeit in Anspruch nimmt. Konsequenterweise stuft der EuGH Beihilfen, die vor Ablauf der EU-Genehmigung hätten gewährt werden müssen, als "bestehende Beihilfen" ein - selbst wenn die tatsächliche Auszahlung erst nach Ablauf der Genehmigung erfolgt.
Diese höchstrichterliche europäische Rechtsprechung geht nationalem Recht vor und entzieht der formalistischen Argumentation des OVG Münster die Grundlage. Für Nachzahlungen aus Schlussabrechnungen bedeutet dies: Soweit die ursprünglichen Bewilligungen vor dem 30. Juni 2022 erfolgten, sind nachträgliche Korrekturen und Nachzahlungen als bloße rechnerische Anpassungen bereits gewährter Beihilfen anzusehen – dies zumindest die Rechtsansicht der Autoren. Die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten.
Während die EU-rechtlichen Bedenken des OVG Münster als entkräftet gelten können, stellt die angespannte Haushaltslage des Bundes eine neue Problematik dar. Die aktuellen Diskussionen um Einsparungen und Haushaltskonsolidierung werfen die Frage auf, ob Nachzahlungen aus rein fiskalischen Gründen gefährdet sein könnten.
Tatsächlich zeigen sich in der Praxis bereits Verzögerungen bei der Bearbeitung von Schlussabrechnungen. Manche Bewilligungsstellen arbeiten die Anträge nur noch schleppend ab, was zu erheblichen Liquiditätsengpässen bei betroffenen Unternehmen führen kann.
Dennoch: Nach der aktuellen Haushaltsplanung gibt es derzeit keine rechtliche Grundlage, aus der sich eine veränderte Praxis der Bewilligungsstellen ableiten ließe. Der Haushaltsplan weist nicht auf, dass ein Ende der Auszahlungen angedacht ist.
An dieser Stelle muss jedoch ein wichtiger rechtlicher Aspekt betont werden: Bei den Überbrückungshilfen handelt es sich um Billigkeitsleistungen, auf die kein einklagbarer Rechtsanspruch besteht. Dies ergibt sich eindeutig aus den zugrundeliegenden Förderrichtlinien.
Dem Bund steht es daher grundsätzlich frei, die Förderpraxis zu ändern und beispielsweise Nachzahlungen ab einem bestimmten Zeitpunkt zu streichen. Eine solche Entscheidung müsste allerdings transparent kommuniziert und rechtlich sauber umgesetzt werden. Willkürliche Einzelfallentscheidungen wären gleichheitswidrig.
In der Praxis wird sich dann die Frage stellen, ob möglicherweise ein Vertrauensschutz für Unternehmen greift, die ihre Schlussabrechnungen fristgemäß eingereicht haben und es nicht in der Hand haben, wann und wie schnell diese bearbeitet wird. Liegt dann auch eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen vor, die das „Glück“ hatten, dass die Schlussabrechnung früher behandelt wurde und sie daher eine Nachzahlung erhielten? Schwierige Rechtsfragen, die derzeit nur hypothetisch sind.
Bei überlangen Bearbeitungszeiten steht betroffenen Unternehmen die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass seit Antragstellung mindestens drei Monate ohne zureichenden Grund verstrichen sind.
Die Untätigkeitsklage kann ein wirksames Druckmittel sein, um die Bearbeitung zu beschleunigen. Allerdings birgt sie auch Risiken: Die Behörde könnte den Antrag daraufhin ablehnen, statt eine positive Entscheidung zu treffen. Zudem entstehen Gerichtskosten, die bei einem Unterliegen zu tragen wären.
Es kommt hier auch auf den Einzelfall an, wie komplex die Schlussabrechnung ist, und seit wann diese bereits eingereicht ist.
Für Steuerberater ergibt sich aus der aktuellen Situation eine klare Handlungsempfehlung: Raten Sie Ihren Mandanten davon ab, fest mit Nachzahlungen aus Überbrückungshilfen zu kalkulieren. Die Liquiditätsplanung sollte konservativ erfolgen und mögliche Nachzahlungen als "Bonus" betrachtet werden.
Gleichzeitig sollten Sie Ihre Mandanten ermutigen, berechtigte Ansprüche weiterzuverfolgen. Die Rechtslage ist trotz des OVG-Beschlusses keineswegs aussichtslos – im Gegenteil stärkt die EuGH-Rechtsprechung die Position der Antragsteller erheblich.
Dokumentieren Sie sorgfältig alle Unterlagen und Fristen. Sollten Nachzahlungen erfolgen, ist dies ein erfreulicher Liquiditätszuschuss. Bleiben sie aus, gefährdet dies zumindest nicht die Unternehmensplanung. Diese pragmatische Herangehensweise schützt Ihre Mandanten vor bösen Überraschungen und wahrt gleichzeitig ihre Chancen auf berechtigte Nachzahlungen.
Die Autoren laden Sie ein, "Überbrückungshilfe - Das Netzwerk" beizutreten, eine kostenlose Plattform, die von Rechtsanwalt Dennis Hillemann für einen bundesweiten Austausch über Überbrückungshilfen, Widerspruchs- und Klageverfahren gegründet wurde. Schließen Sie sich dem Netzwerk mit rund 1.000 Steuerberater*innen an unter
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und nutzen Sie die Möglichkeit, aktuelle Rechtsfragen zu diskutieren und von den Erfahrungen anderer zu profitieren!
Über die Autor*innen:
Dennis Hillemann ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Partner im Verwaltungsrecht (vor allem Verwaltungsprozessrecht) im Hamburger Büro von ADVANT Beiten (www.advant-beiten.com). Tanja Ehls ist ebenso Partnerin der Kanzlei und arbeitet als Rechtsanwältin im Fördermittelrecht und Verwaltungsprozessrecht im Frankfurter Büro von ADVANT Beiten. Sie beraten gemeinsam Unternehmen und deren Steuerberater*innen bundesweit zu Corona-Überbrückungshilfen, kennen die Praxis der Bewilligungsstellen und vertreten in zahlreichen Widerspruchs- und Klageverfahren. Zudem erstellen Sie Gutachten und begleiten die Schlussabrechnungen.