25.09.2025 | Fachartikel/Beratertipp

Rangrücktritt: Haftungsfalle für Steuerberater

Zusatzinfo
Wolters Kluwer

Von RAin Anne Nickert und RA/StB Cornelius Nickert

Wer als Steuerberater eine Bewertung der Insolvenzreife abgibt oder diese ausschließt, übernimmt ein Haftungsrisiko für daraus entstehende Verzögerungen beim Insolvenzantrag. Bereits unbedachte Äußerungen und Formulierungen können als haftungsbegründende Aussagen gewertet werden. Der Beitrag informiert über die BGH-Rechtsprechung hierzu und gibt Empfehlungen für die Praxis.

Cornelius und Anne Nickert
Foto: Cornelius und Anne Nickert in ihrer gemeinsamen Kanzlei in Offenburg

In unserer Beratung erleben wir regelmäßig folgenden Fall: Die GmbH zeigt eine Überschuldung von 80.000 Euro. Der Gesellschafter hat ein Gesellschafterdarlehen in Höhe von 100.000 Euro gegeben. Der Steuerberater empfiehlt zur Vermeidung der Überschuldung beziehungsweise damit er noch unter der Fortführungsannahme bilanzieren kann, einen Rangrücktritt über das Gesellschafterdarlehen. Im schlimmsten Fall geht der Steuerberater – entgegen der Entscheidung des BGH vom 8.1.2002 (Az. II ZR 88/99) – davon aus, dass ein Rangrücktritt nicht erklärt werden müsste, weil die Forderung des Gesellschafters auch ohne vertraglichen Rangrücktritt gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4, 5 GmbHG nachrangig wäre. Das ist hochgradig haftungsträchtig - dazu nachfolgender Fall.

Der Sachverhalt

Im Fall des BGH, Urteil vom 6.6.2013 (Az. IX ZR 204/12), ging es um die Pflichten und die Haftung eines Steuerberaters, der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz einer GmbH beauftragt war. Dem Steuerberater wurde vorgeworfen, gegenüber der Geschäftsführung der Gesellschaft erklärt zu haben, es liege keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor. Aufgrund dieser Auskunft wurde der Insolvenzantrag verspätet gestellt. Die verspätete Antragstellung führte zu einem Schaden bei der Gesellschaft, da sich deren Vermögenslage zwischen dem Zeitpunkt einer rechtzeitigen Antragstellung und dem tatsächlich erfolgten Antrag verschlechterte.

Die Entscheidung des BGH

  • Haftung des Steuerberaters: Wenn der Steuerberater, der zur Erstellung der Handels- und der Steuerbilanz vertraglich verpflichtet ist, fehlerhaft mitteilt, es bestehe keine insolvenzrechtliche Überschuldung, haftet er der Gesellschaft für die aus der verspäteten Insolvenzantragstellung entstehenden Schäden.
  • Schadensberechnung: Der entstandene Schaden bemisst sich nach der Differenz zwischen der Vermögenslage bei hypothetisch rechtzeitiger und tatsächlich erfolgter Insolvenzanmeldung.
  • Mitverschulden der Geschäftsführung: Die Gesellschaft beziehungsweise deren Organe trifft grundsätzlich ein Mitverschulden, da sie eine eigenständige Selbstprüfungspflicht im Hinblick auf die Insolvenzreife hat.

Die Auswirkungen für Unternehmen

Geschäftsführer und Unternehmen sollten die Entscheidung sehr ernst nehmen: Auch wenn Beratung durch einen Steuerberater erfolgt, bleibt die Pflicht der eigenen Prüfung der Insolvenzreife bestehen. Es genügt nicht, sich allein auf (Fehl-)Aussagen des Steuerberaters zur Überschuldung zu verlassen; andernfalls besteht das Risiko eines Mitverschuldens. Unternehmen müssen sich bewusst sein, dass Schadenersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Insolvenzverschleppung grundsätzlich möglich sind – jedoch unter Beteiligung einer eigenen Verantwortlichkeit.

Die Auswirkungen für Steuerberater

Für Steuerberater hat sich nach dem Urteil die Haftungsgefahr deutlich verschärft: Wer über den eigentlichen Auftrag (Bilanzaufstellung) hinaus eine Bewertung der Insolvenzreife abgibt oder diese ausschließt, übernimmt ein Haftungsrisiko für daraus entstehende Verzögerungen beim Insolvenzantrag. Schon die Formulierung, es handele sich um eine "Überschuldung rein bilanzieller Natur", kann als haftungsbegründende Aussage gewertet werden, weil damit die insolvenzrechtliche Überschuldung ausgeschlossen wird.

Gefährlich sind auch Gespräche mit den Mandanten, die "offen" enden. Denn der BGH hat mit Beschluss vom 6.2.2014 (Az. IX ZR 53/13) entschieden: "Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird."

Vorsicht bei wertenden Aussagen zur Insolvenzreife

Steuerberater sollten sich daher mit wertenden Aussagen zur Insolvenzreife ihrer Mandanten äußerst zurückhalten beziehungsweise solche Gespräche vermeiden und den Mandanten besser an einen Experten verweisen. Alternativ sollten Sie die Insolvenzreife auf Basis eines gesonderten schriftlichen vergütungspflichtigen Beratungsauftrags unter Einbeziehung Ihrer AAB beurteilen und Ihre Leistung nachvollziehbar dokumentieren (Gutachten etc.).

Überschuldung liegt nach § 19 Abs. 2 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose). Die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Überschuldungsstatus hat zu Liquidationswerten zu erfolgen. Im Gegensatz zum handelsrechtlichen Jahresabschluss sind im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus die stillen Reserven und Lasten (einschließlich Steuern) aufzudecken.

Sofern Sie zum Rangrücktritt beraten, sollten Sie also den Überschuldungsstatus mit der insolvenzrechtlichen Bewertungslogik erstellen, um sicherzustellen, dass mit dem Rangrücktritt die Überschuldung auch beseitigt ist.

Tipp für die Beratungspraxis

Formulieren Sie als Steuerberater in Krisensituationen niemals (auch nicht beiläufig) Aussagen zur insolvenzrechtlichen Überschuldung oder Insolvenzreife des Mandanten. Sofern Sie diesbezüglich beraten, sollten Sie dies auf Grundlage eines dokumentierten Auftrags machen und Ihr Ergebnis nachvollziehbar dokumentieren.


Über die Autoren:

RAin Anne Nickert RA/StB Cornelius Nickert Anne Nickert ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht. Cornelius Nickert ist Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuer, Insolvenz- und Sanierungsrecht.

Beide sind Partner bei Nickert & Nickert RAe & StB PartG mbB Offenburg (www.nickert-og.de) und unterstützen Steuerberater bei Mandaten in der Krise, insbesondere bei rechtlichen Fragestellungen, Fortführungsprognosen und Bilanzierungsfragen (www.beratung-fuer-steuerberater-krisenmandate.de).