30.07.2025 | Fachartikel/Kommentar

Zur beSt-Entscheidung des BVerfG und den Tücken fristgerechter Rechtsbehelfe

Zusatzinfo
Teletax

Von RAin Susanne Christ, Fachanwältin für Steuerrecht

Das Bundesverfassungsgericht hat finanzgerichtliche Entscheidungen – einschließlich einer Entscheidung des BFH – aufgehoben, die die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) zum Gegenstand haben. Die bestehende beSt-Nutzungspflicht entfällt damit aber nicht. Wir zeigen nachfolgend, worauf zu achten ist.

Symbolbild: Sicherheits-Login am Laptop
(Foto: © iStock.com/Thapana Onphalai)

Die Verfassungsbeschwerde (Beschluss vom 23.6.2025, Az. 1 BvR 1718/24) wendete sich gegen die Abweisung einer Anfang 2023 eingereichten Klage einer Steuerberaterin auf dem Postweg. Diese war als unzulässig zurückgewiesen worden, weil sie nicht über das beSt eingereicht worden war. Allerdings gab es Anfang 2023 noch Probleme mit dem Zugang zum beSt. Die bestehende Nutzungspflicht für Steuerberater:innen und Steuerbevollmächtigte für die Kommunikation mit der Finanzgerichtsbarkeit ist damit nicht aufgehoben.

Diese wurde zum 1.1.2023 eingeführt. Das bedeutet unter anderem, dass Klagen durch Steuerberater:innen/Steuerbevollmächtigte beim Finanzgericht zwingend über das beSt elektronisch einzureichen sind. Klagen, die auf anderem Wege, etwa per Post eingereicht werden, sind grundsätzlich unzulässig. Wer also für seine Mandantschaft als Steuerberater:in oder Steuerbevollmächtigte Klage beim FG einreichen möchte, muss dazu zwingend des beSt nutzen.

Klagen beim FG zwingend per beSt

Zwar hat das BVerfG aktuell in einem Fall eine Ausnahme gemacht, aber die wurde nur gewährt, weil es bei Inbetriebnahme des beSt Verzögerungen gab, die sich bis Anfang 2023 hinzogen. Zwischenzeitlich sind diese behoben, sodass diese Verzögerungen keine Ausnahmen mehr von der Nutzungspflicht des beSt begründen.

Hintergrund für die Verzögerungen Anfang 2023 war, dass noch nicht allen Betroffenen die für den Zugang notwendigen Registrierungsbriefe zugesandt werden konnten. Damit war es Anfang 2023 nicht allen möglich, das beSt zu nutzen. Das sah auch das BVerfG so und gab deshalb der bei der Verfassungsbeschwerde beteiligten Steuerberaterin Recht und stufte die per Post eingereichte Klage als zulässig ein. Das BVerfG hob folgerichtig die Entscheidungen von FG und BFH auf und verwies das Verfahren zu weiteren Verhandlung an das FG zurück.

Sehr unterschiedliche Nutzung des beSt in der Praxis

In der Praxis wird das beSt sehr unterschiedlich genutzt. Manche Steuerberatungskanzleien nutzen es nie, insbesondere, wenn sie keine finanzgerichtlichen Verfahren führen, andere kommunizieren damit nicht nur mit den Finanzgerichten, sondern auch mit Kolleg:innen oder den Steuerberaterkammern. Manche Kammern nutzen inzwischen diesen Weg für ihre Kommunikation mit den Mitgliedern. Anbieter wie etwa Datev oder Addison haben das beSt in ihre Software integriert.

Für den Zugang ist die Nutzung des eigenen Personalausweises erforderlich. Es ist zu erwarten, dass zukünftig die Nutzung des beSt über die reine Kommunikation mit den Finanzgerichten zunehmen wird und auch Steuerberatungskanzleien, die keine Klageverfahren führen, gezwungen sein werden, das beSt zu nutzen, etwa, wenn die Steuerberaterkammern ausschließlich über des beSt kommunizieren.

Rechtsanwält:innen nutzen statt des beSt das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für die Kommunikation mit der Finanzgerichtsbarkeit. Auch hier wird das elektronische Postfach für die Kommunikation zu den Kammern, den Kollg:innen und anderen Behörden genutzt.

Keine Kommunikation via beSt mit der Finanzverwaltung

Achtung! Trotz erheblicher Proteste dagegen ist eine Kommunikation mit der Finanzverwaltung über das beSt (oder beA) unzulässig (vgl. dazu § 87a AO)! Es sei zu kompliziert für die Finanzverwaltung, ELSTER, beSt und beA parallel zu verwalten, so die Argumentation. Den Steuerberater:innen/Rechtsanwält:innen wird aber dadurch die auch für sie aufwändigere Verwaltung verschiedener elektronischer Postfächer zugemutet. Vor dem Hintergrund, dass die Finanzverwaltung erheblich von dem Einsatz von Steuerberater:innen und deren Arbeit profitiert, ist das sehr ärgerlich.

Übrigens: Seit 1.1.2025 gilt bei per Post aufgegebenen Briefen eine 4-tägige Zugangsvermutung (vgl. § 122 Abs. 2 Ziff. 1 AO), statt der bis Ende 2024 geltenden 3-tägigen Zugangsvermutung. Dieselbe Frist gilt bei elektronisch übermittelten Verwaltungsakten und Steuerbescheide (vgl. § 122 Abs. 2 a AO).

4-tägige Zugangsvermutung seit 1.1.2025 beachten

Wer sich auf einen späteren Zugang beruft, muss substantiiert einen späteren Zugang darlegen. Eine allgemein behauptete Vermutung einer verzögerten, länger als drei Tage dauernden Zustellung reicht nach der ständigen Rechtsprechung nicht aus, so beispielsweise die aktuelle Entscheidung des BFH vom 20.2.2025 (Az. VI R 18/22). In diesem Streitfall hatte die Klägerin zwar substantiiert vorgetragen, dass das konkret tätig gewordene Zustellunternehmen üblicherweise länger als drei Tage (Zugangsvermutung nach alter Rechtslage) für die Zustellung der Post benötigt, konnte aber nicht konkret darlegen, dass die Zustellung des fraglichen Steuerbescheides tatsächlich länger als drei Tage dauerte, da sie ihren Briefkasten erst zwei Wochen später geleert hatte. Das reichte nicht aus, um eine verzögerte Zustellung substantiiert darzulegen.

Anders ist es, wenn ein Brief nicht verspätet, sondern gar nicht zugestellt wurde. In diesen Fällen muss die Finanzverwaltung den Zugang nachweisen, eine substantiierte Darlegung, weshalb der Bescheid nicht zugestellt wurde, ist, im Gegensatz zu der Behauptung, der Bescheid sei nach Ablauf der Zugangsvermutung zugestellt worden, nicht erforderlich.


Autorin:

Susanne ChristSusanne Christ ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht mit eigener Steuer-, Erb- und Wirtschaftskanzlei in Köln. Seit Juni 2023 ist sie Sprecherin des Erbrechtsausschusses beim Kölner Anwaltsverein. Daneben ist sie langjährige Fachautorin der Haufe Mediengruppe und bei STB Web sowie Dozentin in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Erbschaftssteuer. Außerdem ist sie Mitautorin des Kommentars „Nachfolgebesteuerung“ (Schmid, Hrsg.), der seit 2019 im Nomos Verlag erscheint. E-Mail: s.christ@netcologne.de

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 30.07.2025, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.