03.06.2025 | Bundesfinanzhof

Reitunterricht in der Regel umsatzsteuerpflichtig

Die Erteilung von Reitunterricht ist umsatzsteuerpflichtig, es sei denn, der Unterricht dient der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt und legte dabei strenge Maßstäbe an.

Der Kläger begehrte die Steuerbefreiung verschiedener Reitkurse für Kinder und Jugendliche sowie Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen auf seinem Reiterhof. Das Finanzamt erachtete sämtliche Leistungen für umsatzsteuerpflichtig. Das Finanzgericht hingegen beurteilte die Beherbergung und Verpflegung als steuerfrei sowie diejenigen Kurse, die auf den späteren Beruf des Turniersportreiters vorbereiten.

Der BFH wiederum hat sich der Vorentscheidung nicht in allen Teilen angeschlossen. Bei der Beherbergung und Verpflegung handele es sich um selbständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht. Etwas anderes komme nur in Betracht, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter und ohne Gewinnstreben vorliege. 

Reitunterricht meist Freizeitgestaltung

Reitunterricht sei kein Schul- und Hochschulunterricht, der eine Steuerbefreiung rechtfertige. Entsprechendes sei bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen könne Reitunterricht als Ausbildung oder Fortbildung eingestuft werden. Die Turniersportreiterkurse erkannte der BFH an, da zahlreiche Teilnehmer tatsächlich später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.

Die übrigen Kurse würden der Freizeitgestaltung diesen, wie dies bei Reitunterricht typischerweise der Fall wäre.

(BFH / STB Web)