02.06.2025 | Bundesfinanzhof

Grundstücksübertragung mit Übernahme von Schulden kann zu privatem Veräußerungsgeschäft führen

Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen und übernimmt der neue Eigentümer die auf dem Grundstück lastenden Schulden, liegt ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft vor. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Im Streitfall hatte der Kläger im Jahr 2014 ein Grundstück für 143.950 Euro erworben und teilweise fremdfinanziert. 2019 übertrug er das Grundstück auf seine Tochter. Der Verkehrswert lag inzwischen bei 210.000 Euro. Die Tochter übernahm außerdem die noch bestehenden Schulden in Höhe von 115.000 Euro.

Übernommene Schulden als Veräußerungspreis

In Höhe der übernommenen Schulden lag nach Auffassung des Finanzamts ein Veräußerungspreis vor. Nur im Umfang des Differenzbetrags sei die Übertragung unentgeltlich gewesen.

Demzufolge teilte das Finanzamt den Vorgang ausgehend vom Verkehrswert auf

  • in einen entgeltlichen Teil in Höhe der 115.000 Euro (= 54,76 Prozent des Verkehrswerts) und
  • einen unentgeltlichen Teil in Höhe der verbleibenden 95.000 auf.

Im Umfang des entgeltlichen Teils ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft mit einem Veräußerungserlös von 115.000 Euro aus. Die Anschaffungskosten berücksichtigte es anteilig mit 54,76 Prozent.

BFH bestätigt Finanzamt

Der BFH hat die Vorgehensweise des Finanzamts mit Urteil vom 11.3.2025 (Az. IX R 17/24) bestätigt. Werden die Schulden mit übernommen, liege regelmäßig ein teilentgeltlicher Vorgang vor. Werde das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterfällt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.

(BFH / STB Web)