14.05.2025 | Bundesfinanzhof

Förderung des demokratischen Staatswesens per Online-Plattform?

Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hatte im Fall einer Plattform für Online-Petitionen deren Gemeinnützigkeit bejaht. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung aufgehoben. Das FG muss in einem zweiten Rechtsgang noch detaillierter prüfen, ob die Plattform als Förderung des demokratischen Staatswesens anzusehen ist.

Genügt eine Plattform für Online-Petitionen den Anforderungen an die steuerlich geförderte Gemeinnützigkeit? (Foto: © iStock.com/Urupong)

Der Kläger, ein eingetragener Verein, verfolgte nach seiner Satzung die "Förderung des demokratischen Staatswesens" als gemeinnützigen Zweck im Sinne der Abgabenordnung (AO). Dazu betrieb er eine Online-Plattform, die es den Nutzern ermöglichte, verschiedenste Anliegen, die auch als "Petitionen" oder "Kampagnen" bezeichnet wurden, zur Abstimmung zu stellen.

Mit den Anliegen konnten grundsätzlich beliebige Forderungen erhoben und an staatliche und nichtstaatliche Adressaten gerichtet werden. Zudem bot der Verein bei Anliegen, die er für erfolgreich oder relevant hielt, Unterstützung bei der weiteren Durchführung an und stellte online Informationsmaterial zur Verfügung.

Das FG Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 14.11.2023 entschieden, dass der Begriff "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht nur Petitionen an staatliche Organe erfasst. Das demokratische Prinzip bedinge nicht nur die Parteien- und Wahldemokratie, sondern erfordere generell den aufgeklärten Bürger. Demokratie sei ohne Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht denkbar. Damit fördere der Verein das demokratische Staatswesen in seinem Kernbereich.

Der BFH schränkte dies nun ein: Das Staatswesen im Sinne der Abgabenordnung könne zwar durch die Zurverfügungstellung einer Online-Plattform gefördert werden. Deren Betreiber müsse die dort zur Abstimmung gestellten Anliegen aber neutral und ohne inhaltliche Wertung fördern. Dies muss das FG in einem zweiten Rechtsgang noch genauer prüfen, so das jetzt veröffentlichte Urteil des BFH vom 12.12.2024 (Az. V R 28/23).

(BFH / STB Web)