15.04.2025 | FG Hamburg
Das Finanzgericht Hamburg hatte sich mit Fragen zum Fahrtenbuch von Berufsgeheimnisträgern zu befassen, insbesondere hinsichtlich Schwärzungen zum Schutz von Mandanten.
Die Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch können bei Berufsgeheimnisträgern mit deren Verschwiegenheitspflicht kollidieren. Im Ergebnis geht das Gericht daher davon aus, dass sie berechtigt sind, Schwärzungen vorzunehmen, soweit diese erforderlich seien, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Ortsnamen dürften grundsätzlich nicht geschwärzt werden.
Schutz der Identitäten von Mandanten
Ausgenommen sind außerdem Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis bestehe. Bei Gerichtsterminen unterliege die Bezeichnung des Gerichts ebenfalls nicht der Verschwiegenheitspflicht.
Schwärzungen nachvollziehbar darlegen
Abschließend weist das Gericht noch darauf hin, dass es bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode dem Steuerpflichtigen obliege, das Verhältnis von Privatfahrten zu beruflichen Fahrten nachzuweisen. Gelinge dieser Nachweis nicht, finde bei überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeugen die 1-Prozent-Methode Anwendung. Gegebenenfalls müsse der Berufsträger nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich gewesen seien, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Hamburg das Vorliegen der Anforderungen an ein Fahrtenbuch verneint und die 1-Prozent-Methode angewandt. Zu dem Urteil vom 13.11.2024 (Az. 3 K 111/21) wurde die Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs lautet: VIII R 35/24.
(FG Hamburg / STB Web)