27.03.2025 | FG Köln
Steht Personen, die in Deutschland Steuern zahlen und in der Schweiz wohnen, die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu? Das Finanzgericht Köln hält dies für möglich und hat dem Europäischen Gerichtshof nun diese Frage vorgelegt.
Die Kläger, ein Ehepaar mit deutscher und schweizerischer Staatsbürgerschaft, wohnen in der Schweiz. Der Ehemann arbeitete in Deutschland und unterhielt auch eine Wohnung in Deutschland. Für das gemeinsame Haus in der Schweiz beauftragten die Eheleute verschiedene Handwerks- und Gartenbauarbeiten. Hierfür begehrten sie eine Ermäßigung ihrer Einkommensteuer.
Das Finanzamt lehnte dies ab, weil die Steuerermäßigung nach den Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 35a Absatz 4 Satz 1 EStG) nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handwerkerleistung in einem in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt erbracht wird.
Verstoß gegen Freizügigkeitsabkommen?
Die Eheleute argumentierten, dass die Auffassung des Finanzamts gegen das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz verstoße. Dem folgten die Kölner Richterinnen und Richter. Das auf den Streitfall anwendbare Freizügigkeitsabkommen enthalte ein Recht auf Gleichbehandlung in Bezug auf Steuervergünstigungen.
Hierauf könnten sich die Kläger möglicherweise berufen. Eine Schlechterstellung der Kläger gegenüber inländischen Steuerpflichtigen sei nicht gerechtfertigt, so der Beschluss vom 20.02.2025 (Az. 7 K 1204/22).
(FG Köln / STB Web)