15.03.2025 | Sächsisches FG
Seit Jahresbeginn gingen am Sächsischen Finanzgericht mehrere hundert Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden zur Grundsteuer-Feststellung ein. Die Anträge stammten durchweg von steuerlich nicht vertretenen Bürgerinnen und Bürgern.
Mit einem identischem und offensichtlich vorformulierten Text rügten die Antragstellenden die Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuerrechts und wollten erreichen, dass sie bis zu einer endgültigen Entscheidung hierüber die Grundsteuer nicht bezahlen müssen. Hierfür beantragten sie die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge.
Wie der Bund Deutscher Finanzrichter mitteilt, erfolgen gleichartige Antragstellungen mit demselben Text auch bei anderen Finanzgerichten im ganzen Bundesgebiet.
Nach Auffassung des Sächsischen Finanzgerichts bestehen allerdings keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass berechtigte Interessen der Steuerpflichtigen mit einem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung abzuwägen seien. Denn auch die Gemeinden hätten ein öffentliches Interesse daran, dass ihnen - wenn auch vorläufig - das Steueraufkommen aus der Grundsteuer zufließe. Die Antragstellenden hätten nicht dargelegt, warum ihnen die vorläufige Zahlung so schwere Nachteile bringe, dass diese ein öffentliches Interesse am Vollzug überwiegen würden.
In einer Vielzahl der entschiedenen Fälle lagen auch die formellen Voraussetzungen nicht vor. Das Gericht hat die Anträge daher kostenpflichtig und ohne Zulassung der Beschwerde abgelehnt.
(Sächsisches FG / STB Web)