13.03.2025 | Debatte

Politisches Engagement von NGOs: Bundesregierung bezieht Stellung

Von Manuel Maurer

Nach der stark kritisierten Kleinen Anfrage der CDU/CSU-Fraktion zur politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen, liegt die Antwort der Bundesregierung vor. Sie fällt deutlich aus und stellt sich klar hinter die gemeinnützigen Organisationen und zivilgesellschaftliches Engagement.

Am 11. März übersandte die Bundesregierung ihre Antwort an den Deutschen Bundestag. (Foto: © iStock.com/JARAMA)

Am 24. Februar 2025 richtete die CDU/CSU-Fraktion 551 kritische Fragen zu gemeinnützigen Organisationen an die Bundesregierung. Hintergrund waren die bundesweiten Demonstrationen vor der Bundestagswahl gegen den wahrgenommenen Rechtsruck und insbesondere die Abstimmung der CDU/CSU mit der AfD im Bundestag. Diese hatten die Unionsfraktionen als "Proteste gegen die CDU Deutschlands" aufgenommen. Sie stellen deshalb die Gemeinnützigkeit zahlreicher Organisationen infrage, weil diese die Demonstrationen teils organisiert oder unterstützt hätten. Dies stehe ihrem Gemeinnützigkeitsstatus entgegen, auf dessen Basis sie steuerlich gefördert würden. Laut der Abgabenordnung dürften sie dabei nicht parteipolitisch agieren.

Breite öffentliche Kritik

Das Vorgehen der Union löste breite Kritik und Empörung aus, unter anderem drückten über 2.000 Wissenschaftler:innen in einem offenen Brief "große Besorgnis" über den Vorgang aus (wir berichteten). Diskutiert wurde dabei auch die BFH-Rechtsprechung zur steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit und politischer Betätigung dieser Organisationen. Danach ist eine Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung zwar kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck im Sinne der Abgabenordnung. Politische Betätigung ist aber punktuell erlaubt, wenn sie dem satzungsgemäßen Zweck der Organisationen dient.

Bedeutung zivilgesellschaftlichen Engagements

Am 11. März 2025 legte die Bundesregierung ihre Antwort auf die kleinen Anfrage vor. Darin stellt sie zunächst die zentrale Bedeutung zivilgesellschaftlichen Engagements für den freiheitlich demokratischen Verfassungsstaat klar. Zur Verantwortung des Staates zähle auch, dieses Engagement durch Zuwendungen und Steuerbegünstigungen zu fördern. Hierüber bestehe seit Jahrzehnten ein parteiübergreifender Konsens.

Im Hinblick auf die Demonstrationen verweist die Bundesregierung auf die Versammlungsfreiheit. Die Regierung sei nicht befugt, Zuwendungsempfängern hierzu Vorgaben zu machen. Verlautbarungen jenseits der konkreten staatlich geförderten Projektumsetzung seien Ausdruck einer Grundrechtsausübung, "die die vollziehende Gewalt zu gewährleisten, nicht zu beschneiden" habe.

Klare BFH-Rechtsprechung und Anwendungserlass

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit seiner Rechtsprechung die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass gemeinnützige Organisationen politisch aktiv sein dürfen. Nach Ziffer 16 des Anwendungserlasses zu § 52 der Abgabenordnung sei es nicht zu beanstanden, "wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt". Diese Regelung ergebe sich aus der BFH-Rechtsprechung und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hervorgehenden Bagatellvorbehalt.

Öffentliches Lobbyregister

Des Weiteren verweist die Bundesregierung auf das öffentliche Lobbyregister mit umfangreichen Transparenzverpflichtungen und wie mit verschiedenen Such- und Filterfunktionen eigenständig darin recherchiert werden könne.

Der Informationsanspruch gegenüber der Bundesregierung erstrecke sich ausdrücklich nicht auf Beurteilungen steuerlicher Einzelfälle und die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit, auf die die Fragestellenden Bezug nehmen. Diese Beurteilung obliege der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde.

(STB Web)