21.02.2025 | Bundesfinanzhof

Vorsteuerabzug für Luftsportverein?

Ein Luftsportverein wollte gezahlte Umsatzsteuer für ein Unterrichtsflugzeug als Vorsteuer geltend machen, was das Finanzamt mit der Begründung ablehnte, der Unterricht sei von der Umsatzsteuer befreit.

Der Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Bei dem Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs hatte er Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt. Diese Umsatzsteuer verlangte er als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt zurück – zunächst ohne Erfolg: Das Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, der Unterricht sei von der Umsatzsteuer befreit; deshalb könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab.

Strenge Voraussetzungen für Umsatzsteuerbefreiung

Der BFH hingegen hat die Vorentscheidung aufgehoben und mit Urteil vom 13.11.2024 (Az. XI R 31/22) klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zusteht. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" beziehungsweise als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht.

Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen gehe es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht, so der BFH, sei vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.

Unterricht für Hobbyflieger nicht steuerfrei

Flugunterricht zur Vermittlung einer sogenannten Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) sei auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen. Steuerfreier Unterricht ist insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.

(BFH / STB Web)