21.10.2024 | Jahressteuergesetz 2024

Wohngemeinnützigkeit soll am 1. Januar 2025 starten

Der Deutsche Bundestag hat am 18.10.2024 das Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet. Darin enthalten ist die Aufnahme der "Förderung wohngemeinnütziger Zwecke" in den Katalog der gemeinnützigen, die Allgemeinheit fördernden Zwecke in die Abgabenordnung. Nun muss der Bundesrat noch zustimmen.

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Durch die neue Wohngemeinnützigkeit soll langfristig mehr dauerhaft bezahlbarer Wohnraum gesichert und geschaffen werden. Von der Regelung profitieren sozial orientierte Körperschaften wie zum Beispiel Stiftungen oder Vereine, aber auch kommunale Unternehmen oder Unternehmen der Sozialwirtschaft, die ihre Wohnungsbestände sichern und ausbauen wollen.

Hintergrund und Voraussetzungen

  • Nach der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes durch den Deutschen Bundestag muss ebenfalls noch der Bundesrat zustimmen.
  • Die Förderung der neuen Wohngemeinnützigkeit im Rahmen der Abgabenordnung (AO) liegt in der vergünstigten Vermietung vor allem an Personen, deren Einkommen nicht mehr als das Fünf- bzw. (bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden) das Sechsfache der Sozialhilfe nach SGB XII beträgt.
  • Das bedeutet nach Angaben des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB), dass eine alleinerziehende Mutter mit einem Kind im Alter von unter 6 Jahren ein Bruttoeinkommen von bis zu 67.470 Euro (inkl. Kindergeld und Unterhalt) erzielen kann, um eine Wohnung im Rahmen der neuen Wohngemeinnützigkeit anzumieten.
  • Insgesamt wird damit die Vermietung an circa 60 Prozent der Haushalte in Deutschland unter den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit steuerbefreit. Die angebotene Miete muss dabei dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden, da anderenfalls keine Unterstützungsleistung der jeweiligen Körperschaft vorläge.
  • Damit wird die Möglichkeiten für die steuerbegünstigte Vermietung gegenüber den derzeit einschlägigen Möglichkeiten der Mildtätigkeit in § 53 AO erheblich erweitert. Zudem erfolgt eine rechtliche Klarstellung für die Bildung von Rücklagen für langfristige Investitionsvorhaben (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO), die besonders bei Investitionen in Wohnraum (zum Beispiel Sanierungen) auch langfristig zu planen sind.
  • Perspektivisch könnten "wohngemeinnützige" Unternehmen zusätzlich auch mit gezielten Maßnahmen bei ihren Investitionen gefördert werden.
  • Eine Wohngemeinnützigkeit gab es in der BRD schon einmal bis zu ihrer Abschaffung im Jahr 1990.

(BMWSB / STB Web)