16.09.2024 | OLG Frankfurt a. M.

Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung

Unter welchen Voraussetzungen kann die Ausschlagung eines Nachlasses wegen - fälschlich - angenommener Überschuldung später angefochten werden? Dazu hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Stellung genommen.

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(Foto: © iStock.com/Nanci Santos)

Nach der Entscheidung ist ein Erbe grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft die Person allerdings ihre Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann sie bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten. Anders jedoch sah es das Gericht im vorliegenden Fall.

Nach dem Versterben ihrer Mutter hatte die Tochter die Erbschaft ausgeschlagen. Ein Dreivierteljahr später erklärte sie die Anfechtung dieser Ausschlagungserklärung. Sie war fälschlich von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen, da sie aufgrund entsprechender Anhaltspunkte angenommen hatte, dass ihre Mutter "abgerutscht" sei. Erst durch ein Schreiben des Nachlasspflegers hatte sie erfahren, dass ihre Mutter tatsächlich über Konto-Guthaben im oberen fünfstelligen Bereich verfügte.

Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses

Das OLG führte in seinem Beschluss vom 24.7.2024 (Az. 21 W 146/23) aus, dass die Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich wegen eines Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des Nachlasses angefochten werden könne, wenn dieser Irrtum kausal gewesen sei. Dies sei der Fall, wenn die Person naheliegende Erkenntnismöglichkeiten über die Zusammensetzung des Nachlasses genutzt und diese - im Ergebnis unzutreffend - bewertet habe.

Persönliche Anhörung war entscheidend

Die Tochter habe sich aber über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum sei auch kausal für ihre Ausschlagung gewesen. Die Tochter habe zwar nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft, um sich über die Zusammensetzung des Nachlasses zu erkundigen, was gegen das Vorliegen eines Irrtums spreche. Gleichwohl sei der Senat aufgrund der persönlichen Anhörung der Tochter zu der Überzeugung gelangt, dass die Ausschlagung auf einer Fehlvorstellung und nicht auf einer Vermutung basiert habe.

(OLG Ffm / STB Web)