23.08.2024 | Niedersächsisches FG
Das Niedersächsische Finanzgericht hat in zwei Urteilen die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) erneut bestätigt und sich dabei ausdrücklich gegen Zweifel eines BFH-Senats gewandt.
Das Kernproblem der Entscheidungen vom 2. Juli 2024 (Az. 7 K 186/23 und 7 K 187/23) lag erneut in der Pflicht zur elektronischen Kommunikation, die seit dem 1. Januar 2023 für Steuerberater und andere Berufsgruppen verbindlich ist.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Klagen nicht über das beSt, sondern per Briefpost eingereicht. Auf den Hinweis des Berichterstatters auf die Unzulässigkeit dieser Klageerhebung berief sich der Prozessbevollmächtigte auf den BFH-Beschluss vom 17. April 2024 (Az. X B 68,69/23). In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der X. Senat - ohne dass es letztlich auf diese Frage angekommen und ohne dass dies mit den anderen Senaten des BFH abgestimmt worden wäre - Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) geäußert.
Er begründete diese Zweifel damit, dass die Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (nämlich § 86f des Steuerberatungsgesetzes) am 1. August 2022 in Kraft getreten ist, aber erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden war. Die StBPPV wurde jedoch bereits vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage am 25. November 2022 erlassen und am 30. November 2022 verkündet. Die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung setze aber voraus, dass ihre Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung "in Geltung gesetzt" gewesen sei.
Der 7. Senat des Niedersächsischen FG trat dem ausdrücklich entgegen. Die Überlegungen des BFH beruhten auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses lasse es vielmehr genügen, wenn zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Willensbildung für die Rechtsverordnung die in Kraft getretene Ermächtigungsgrundlage für diese Rechtsverordnung vorliegt. Diese Voraussetzung sei im Fall der StBPPV erfüllt gewesen, sodass diese als Rechtsgrundlage für das beSt verfassungsgemäß zustande gekommen und wirksam geworden sei.
Die Revision gegen die Urteile wurde zugelassen.
(Nieders. FG / STB Web)