11.07.2024 | Gesetzentwurf
Ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz schlägt eine Änderung des Erbrechts vor. Es soll klargestellt werden, dass eine Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.
Mit dem vorgeschlagenen Gesetz sollen Schutzlücken geschlossen werden, die die Verberblichkeit von Geldentschädigungsansprüchen aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen betreffen. Es soll in § 1922 BGB klargestellt werden, dass die Erbschaft auch einen Anspruch des Erblassers auf Entschädigung in Geld wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung umfasst.
Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt für die Geschädigten bereits nach geltendem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung für immaterielle Schäden in Betracht. Allerdings ist dieser Anspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst bei Vorliegen eines rechtskräftigen zusprechenden Urteils vererblich. Auch ein vorläufig vollstreckbares Urteil reicht danach nicht aus.
Die Rechtsprechung führe letztlich zu zufälligen Ergebnissen und belohne verfahrensverzögerndes Verhalten des Schädigers, so das Bundesministerium der Justiz. Durch die Neuregelung soll bewirkt werden, dass die Ansprüche in jedem Fall auf die Erben übergehen.
Der Gesetzentwurf ist hier abrufbar.
(BMJ / STB Web)