27.06.2024 | Bundesgerichtshof

Werbung mit dem Begriff "klimaneutral"

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Werbung mit einem mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" nur dann zulässig ist, wenn in der Werbung selbst erläutert wird, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukommt.

Die Beklagte warb in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage, seit 2021 produziere sie "alle Produkte klimaneutral" sowie einem Logo, das den Begriff "klimaneutral" zeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hinweist. Der Herstellungsprozess der Produkte der Beklagten läuft nicht CO2-neutral ab. Die Beklagte unterstützt indes über den "ClimatePartner" Klimaschutzprojekte.

Werbung ist irreführend

In seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) erachtet der BGH die Werbung als irreführend – anders, als zuvor das OLG Düsseldorf (STB Web berichtete). Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwende, müsse zur Vermeidung einer Irreführung bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich ist. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien insoweit nicht ausreichend.

Reduktion versus Kompensation von CO2-Emissionen

Eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" war hier insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellen, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig ist. Die Irreführung sei auch wettbewerblich relevant, so der BGH, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung ist.

(BGH / STB Web)