15.06.2024 | Studie
Bei dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" handelt es sich um einen Lohnkostenzuschuss für Langzeitarbeitslose. Gefördert werden Arbeitsverhältnisse bei öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Arbeitgebern.
Gut die Hälfte der durch das Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" geförderten Personen schafft nach Förderende den Sprung in eine ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die meisten finden einen Job bei demselben Arbeitgeber, der sie bereits während der Förderung beschäftigte. Das zeigt eine Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB). 14 Monate nach Förderende sind danach 53 Prozent der ehemals Geförderten in regulärer, ungeförderter Beschäftigung.
Durchschnittsverdienste
Im Durchschnitt verdienen ehemals Geförderte in einer regulären Beschäftigung 14 Monate nach Förderende knapp 1.600 Euro brutto pro Monat. Dabei muss beachtet werden, dass fast die Hälfte in Teilzeit arbeitet und der Anteil damit deutlich über dem Anteil der Teilzeitbeschäftigten in der erwerbstätigen Bevölkerung insgesamt liegt.
Betrachtet man nur Vollzeitbeschäftigte, beträgt das mittlere Brutto-Monatsentgelt rund 1.900 Euro, was etwas über der Entlohnung nach dem zum Beobachtungszeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohn bei Vollzeitbeschäftigung liegt.
Hintergrund des Förderinstruments
Bei dem Instrument "Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" handelt es sich im Kern um einen Lohnkostenzuschuss im Rechtskreis des Sozialgesetzbuchs II für Langzeitarbeitslose, die eine Arbeitslosigkeitsdauer von mindestens zwei Jahren aufweisen.
Mithilfe des Instruments können Arbeitsverhältnisse bei öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Arbeitgebern gefördert werden. Im ersten Jahr der Förderung werden Arbeitgebern, die förderberechtigte Langzeitarbeitslose einstellen, 75 Prozent der zu berücksichtigenden Lohnkosten vom Jobcenter erstattet. Im zweiten und letzten Jahr der Förderung beträgt der Anteil 50 Prozent.
(IAB / STB Web)
Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 15.06.2024, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.