09.06.2023 | OLG Frankfurt a. M.

"cash & drive": Unzulässige Eigenmacht durch den Vermieter

Otto-Schmidt-Verlag

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat Rechtsfragen im Rahmen eines "cash & drive"-Modells entschieden. Dabei geht es um die Veräußerung des eigenen Fahrzeugs und anschließender Anmietung zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses.

Die Klägerin verkaufte der Beklagten auf diese Weise ihren Kleinwagen für 1.500 Euro und mietete es für 148,50 Euro monatlich zurück. Nach dem Ende der Mietzeit sollte das Fahrzeug binnen 24 Stunden an die Beklagte zurückgegeben werden. Die AGB sahen vor, dass die Beklagte das Fahrzeug selbst in Besitz nehmen, es ohne Ankündigung sicherstellen und hierfür auch das befriedete Besitztum des Mieters auch zur Nachtzeit betreten dürfe. Als die Klägerin die Mieten nicht weiterzahlte, kündigte die Beklagte das Mietverhältnis, forderte die Klägerin ultimativ auf, das Fahrzeug zurückzugeben, ließ es sodann ohne Willen der Klägerin abholen und versteigerte oder verkaufte es.

Wertersatz und Nutzungsersatz

Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von Wertersatz und Nutzungsersatz verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte im Wesentlichen keinen Erfolg. Der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten wegen der Wegnahme des Fahrzeugs zu. Die Beklagte habe verbotene Eigenmacht ausgeübt. Die AGB im Mietvertrag, die der Beklagten das hier auch umgesetzte Verfahren gestatteten, seien wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Die Klägerin könne damit Wertverlust für das Fahrzeug verlangen. Der Vermieter schuldet darüber hinaus Nutzungsentschädigung für einen angemessenen Zeitraum bis zur Ersatzbeschaffung, so die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main. Das Urteil vom 26.5.2023 (Az. 2 U 165/21) ist allerdings nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde, über die der BGH zu entscheiden hätte, kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

(OLG Ffm. / STB Web)

Hinweis: Beachten Sie bitte das Datum dieses Artikels. Er stammt vom 09.06.2023, sodass die Inhalte ggf. nicht mehr dem aktuellsten (Rechts-) Stand entsprechen.